Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_862/2025
Urteil vom 12. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Josi, Brunner,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Thomas Käslin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Frauenfeld, Zürcherstrasse 237A, Postfach, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Wiedererwägung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. August 2025 (ZR.2025.23).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ersuchte im vor dem Bezirksgericht Frauenfeld hängigen Scheidungsverfahren mit Eingabe vom 19. März 2024 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Vizepräsident des Bezirksgerichts wies sein Gesuch am 16. Juni 2025 ab. Er begründete dies damit, gemäss eigenen Angaben verfüge A.________ über ein Vermögen von Fr. 95'428.-- und Schulden von Fr. 63'105.-- und damit über ausreichend liquide Vermögenswerte.
A.b. Am 30. Juni 2025 stellte A.________ ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, welches der Vizepräsident des Bezirksgerichts am 18. Juli 2025 mit Wirkung ab 30. Juni 2025 guthiess.
B.
B.a. Dagegen erhob A.________ am 5. August 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau. Er beantragte, die unentgeltliche Rechtspflege sei ihm vollumfänglich, einschliesslich der vorprozessualen Bemühungen (ohne zeitliche Einschränkung ab 30. Juni 2025) zu gewähren. Auch für das Beschwerdeverfahren ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.
B.b. Das Obergericht wies mit Entscheid vom 27. August 2025 die Beschwerde ab und hiess das für das Beschwerdeverfahren gestellte Armenrechtsgesuch gut. Der Entscheid wurde dem Rechtsvertreter von A.________ am 10. September 2025 zugestellt.
C.
C.a. Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2025 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er hält sein bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren gestelltes Begehren in der Sache aufrecht und beantragt eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid. In prozessualer Hinsicht verlangt er zusammengefasst, es seien weder seiner Ehefrau noch deren Rechtsvertreter die Beilagen 2 bis 6 zu seinem Wiedererwägungsgesuch vom 30. Juni 2025 mitzuteilen. Ferner ersucht er auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
C.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1 mit Hinweis).
2.
2.1. Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege geurteilt hat. Dieser Entscheid schliesst das Scheidungsverfahren nicht ab. Es handelt sich dabei praxisgemäss um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Urteil 5A_826/2025 vom 28. April 2026 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt vorliegend ausser Betracht.
2.2. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann; rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus. Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 152 IV 249 E. 2.4
in fine; zum Ganzen: BGE 151 III 227 E. 1.2 f.; 150 III 248 E. 1.2; 147 III 159 E. 4.1; je mit Hinweisen).
2.3. Bei Zwischenentscheiden, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wird mit der Androhung, bei Säumnis werde auf das Gesuch, die Klage oder das Rechtsmittel nicht eingetreten, bejaht das Bundesgericht regelmässig die Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 142 III 798 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne dieser Bestimmung droht der Partei jedoch, wenn im Verfahren alle nötigen Rechtshandlungen bereits vorgenommen wurden und daher keine Gefahr besteht, dass sie bei Verweigerung der Rechtswohltat ihre Rechte nicht gehörig geltend machen könnte (vgl. Urteil 5A_826/2025 vom 28. April 2026 E. 1.2).
2.4. Vorliegend hiess das Bezirksgericht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers insoweit gut, als es ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab dem 30. Juni 2025 gewährte. Vor Vorinstanz verlangte der Beschwerdeführer, das Armenrecht sei ihm bereits ab dem Zeitpunkt zu gewähren, in welchem er sein erstes Gesuch vom 19. März 2024 (vgl. vorne Sachverhalt lit. A.a) gestellt hatte. Damit stellt sich nur noch die Frage, wer die bis zum 30. Juni 2025 bereits angefallenen Kosten zu tragen hat, zumal die bis zu jenem Zeitpunkt notwendigen Rechtshandlungen bereits vorgenommen wurden und die künftig nötigen durch die gewährte unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gedeckt sind. Inwiefern dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen sollte, erklärt er nicht und ist auch nicht einsichtig. Die beanstandete Nichtrückwirkung wird er nach Massgabe von Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid anfechten können (zit. Urteil 5A_826/2025 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.5. Zusammengefasst ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt wäre, sodass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Damit werden die mit der Beschwerde gestellten prozessualen Anträge betreffend die Beilagen 2 bis 6 zum Wiedererwägungsgesuch vom 30. Juni 2025 gegenstandslos. Ohnehin wären sie abzuweisen gewesen, da die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht Partei des hiesigen Beschwerdeverfahrens ist.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 3 BGG). Aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass seine Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren, sodass seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller