Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_844/2024
Urteil vom 16. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Margot Benz,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Nobs,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 24. Oktober 2024 (FO.2022.5-K2).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (Beschwerdeführer; geb. 1963) und B.________ (Beschwerdegegnerin; geb. 1969) heirateten 2004 in U.________. Sie sind die Eltern von C.________ (geb. 2005) und D.________ (geb. 2007). Seit dem Jahr 2006 lebt die Familie in der Schweiz. Die Eheleute trennten sich am 1. Februar 2015. Ein von A.________ beim Kreisgericht St. Gallen (Familiengericht) anhängig gemachtes Eheschutzverfahren wurde im Februar 2016 abgeschrieben, nachdem die Eheleute sich aussergerichtlich geeinigt hatten und das Eheschutzgesuch zurückgezogen worden war.
A.b. Mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss vom 8. Januar 2018 schied das Amtsgericht Stralsund/Deutschland die Ehe der Parteien und teilte die dem Vorsorgeausgleich unterstehenden Anwartschaften, soweit diese in Deutschland liegen. Die Teilung des in der Schweiz gelegenen Vorsorgevermögens behielt das Amtsgericht vor.
A.c. Am 5. Dezember 2018 anerkannte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen den deutschen Statusentscheid über den Zivilstand und am 18. Februar 2019 klagte B.________ beim Kreisgericht auf dessen Ergänzung. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 ergänzte das Kreisgericht das Urteil des Amtsgerichts, wobei es namentlich die elterliche Sorge und Obhut sowie den Kindesunterhalt regelte, auf die Festlegung von nachehelichem Unterhalt verzichtete und B.________ verpflichtete, an den früheren Ehemann eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 534'893.60 zu bezahlen.
B.
Hiergegen reichte B.________ Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen ein. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2024 (eröffnet am 5. November 2024) verpflichtete dieses in Ergänzung des Urteils des Amtsgerichts A.________ soweit hier interessierend dazu, an B.________ nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 1'150.-- von 1. Januar 2020 bis 31. Januar 2021, Fr. 590.-- von 1. Februar 2021 bis 31. August 2021, Fr. 550.-- von 1. September 2021 bis 31. Dezember 2022 und Fr. 1'045.-- von 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 sowie aus Güterrecht einen Betrag von Fr. 102'956.77 zu bezahlen.
C.
A.________ gelangt am 5. Dezember 2024 mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Es beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei in diesbezüglicher Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts festzustellen, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist, und B.________ sei zu verpflichten, ihm aus Güterrecht Fr. 326'840.23 zu bezahlen. Eventuell sei die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Weiter beantragt A.________, bei Obsiegen oder Teilobsiegen sei die Sache zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 erteilt der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde nach Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten die aufschiebende Wirkung. Am 16. September 2025 verzichtet das Kantonsgericht auf eine Stellungnahme. In der Beschwerdeantwort vom 16. September 2025 schliesst B.________ auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingaben vom 29. September 2025 und vom 9. Oktober 2025 haben die Parteien an ihren bisherigen Anträgen festgehalten.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfah-rens eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils (Güterrecht, nachehelicher Unterhalt) und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat (Urteil 5A_549/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 1.1). Der nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG notwendige Streitwert ist erreicht. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt (vgl. aber sogleich E. 1.2), auf die unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten ist.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei (vgl. vorne Bst. C). Wie sich sowohl diesem Antrag als auch der Beschwerdebegründung entnehmen lässt (BGE 137 II 313 E. 1.3), möchte er damit die Abweisung der Klage vom 18. Februar 2019 in diesem Punkt erreichen (vgl. vorne Bst. A.c). Das hier mangels schutzwürdigen Interesses (Art. 76 Abs. 1 BGG) grundsätzlich unzulässige Feststellungsbegehren (BGE 141 II 113 E. 1.7; 135 III 378 E. 2.2) ist entsprechend entgegenzunehmen (Urteil 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 151 III 249).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Sie soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen (BGE 140 III 115 E. 2). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; sog. strenges Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, der auch die Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (sog. Prozesssachverhalt; BGE 140 III 16 E. 1.3.1) sowie die Beweiswürdigung (BGE 144 V 50 E. 4.2) umfasst, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 150 III 153). Dieselben Anforderungen gelten für die Beschwerdeantwort (Urteil 5A_502/2023 vom 20. März 2024 E. 1, nicht publ. in: BGE 150 III 223).
3.
Anlass zur Beschwerde gibt die Ergänzung eines in der Schweiz anerkannten deutschen Scheidungsurteils betreffend zwei deutsch-schweizerische Doppelbürger, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Zu Recht unbestritten ist die internationale Zuständigkeit der Gerichte in der Schweiz (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 Bst. a IPRG [SR 291]; Art. 2 LugÜ [SR 0.275.12]) sowie die Anwendung des schweizerischen Rechts (Art. 64 Abs. 2 i.V.m. Art. 54 Abs. 1 Bst. a IPRG; Art. 4 und 8 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht [HUÜ; SR 0.211.213.01] sowie den Vorbehalt der Schweiz nach Art. 15 und 24 HUÜ).
Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist einerseits der der Beschwerdegegnerin zugesprochene nacheheliche Unterhalt (E. 4-7) und andererseits die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien (E. 8-11).
4.
Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB einen angemessenen Beitrag zu leisten.
Wie beim ehelichen bildet auch beim nachehelichen Unterhalt, wenn wie hier eine lebensprägende Ehe vorliegt, die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhaltes beider Ehegatten. Gleichzeitig bildet der betreffende Standard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen scheidungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so besteht Anspruch auf beidseits gleiche Lebenshaltung (BGE 150 III 305 E. 5.4.1; 148 III 358 E. 5; 147 III 293 E. 4.4).
5.
Das Kantonsgericht bejahte einen Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin. Für dessen Berechnung seien die den Parteien zur Verfügung stehenden Mittel sowie deren Bedarf zu ermitteln. Das Einkommen des Beschwerdeführers habe zwischen Januar 2020 und Juni 2023 durchschnittlich Fr. 10'445.-- im Monat und ab Juli 2023 monatlich Fr. 11'501.-- betragen. Die Beschwerdegegnerin habe bis zum 30. Juni 2023 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'922.-- und anschliessend ein solches von Fr. 6'152.-- erwirtschaftet. Hinzu komme für jede Partei ein Vermögensertrag von Fr. 500.-- sowie das Einkommen der Kinder, das sich aus verschiedenen Rentenleistungen zusammensetze. Der Lebensstandard der bis 2015 zusammenlebenden Familie habe vermutungsweise mindestens jenem Standard entsprochen, der mit dem zwischen 1. Januar 2020 bis 31. Januar 2021 erwirtschafteten Einkommen habe finanziert werden können. In der Folge bestimmte die Vorinstanz für die sechs massgebenden Phasen (Phase 1: 1. Januar 2020 bis 31. Januar 2021; Phase 2: 1. Februar 2021 bis 31. August 2021; Phase 3: 1. September 2021 bis 31. Dezember 2022; Phase 4: 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023; Phase 5: 1. Juli 2023 bis 31. März 2024; Phase 6: 1. April 2024 bis 31. Juli 2025) den Bedarf der Beteiligten, berechnete den von ihnen erzielten Überschuss und legte die Unterhaltsbeiträge fest (Kindesunterhalt sowie nachehelicher Unterhalt). Den Überschussanteil jeder Partei begrenzte sie dabei auf die Höhe des für die erste Phase massgebenden Überschussanteils von Fr. 1'700.--. Da die Beschwerdegegnerin ihren Bedarf und teilweise den ihr zustehenden Überschussanteil selbst zu decken vermöge, bestehe der ihr vom Beschwerdeführer zu bezahlende Unterhalt in dem nicht gedeckten Anteil am Überschuss.
6.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8 und 125 ZGB . Das Kantonsgericht habe den Lebensstandard im Zeitpunkt der Trennung nicht festgestellt, sondern sei für die Berechnung des von den Parteien zuletzt gelebten Standards von den Zahlen ausgegangen, wie sie sich sechs Jahre nach der Trennung präsentiert hätten. Damit habe es die Beweislast für den letzten gemeinsamen Lebensstandard zu Unrecht (faktisch) dem Beschwerdeführer auferlegt.
Wie der Beschwerdeführer letztlich selbst erkennt, gelangte das Kantonsgericht zum Ergebnis, der zuletzt gemeinsam gelebte Standard habe jenem Standard entsprochen, den die Parteien im Jahre 2021 erreicht haben. Damit liegt diesbezüglich ein (positives) Beweisergebnis vor, womit die Frage der Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB gegenstandslos wird (BGE 151 III 122 E. 6.1; 141 III 241 E. 3.2) und es allein darauf ankommt, ob sich das vom Gericht festgehaltene Beweisergebnis nach den vorne in E. 2.2 genannten Grundsätzen aufrechterhalten lässt (vgl. etwa Urteile 5A_680/2024 vom 19. März 2025 E. 5.3.2). Der Beschwerdeführer beruft sich damit vergebens auf Art. 8 ZGB und auf diese Weise lässt sich auch keine Verletzung von Art. 125 ZGB begründen.
7.
7.1. Zum Beweisergebnis des Kantonsgerichts bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe den letzten gemeinsamen Lebensstandard zahlenmässig weder behauptet noch belegt. Vielmehr habe sie sich auf Behauptungen zum Zeitraum ab 2020 beschränkt. Er macht damit (implizit) eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) geltend, der gemäss Art. 277 Abs. 1 ZPO für die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts grundsätzlich zur Anwendung gelangt (BGE 147 III 301 E. 2.2). Nach diesem Grundsatz obliegt es den Parteien und nicht dem Gericht, die Fakten des Prozesses zusammenzutragen. Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Ansprüche stützen, darzulegen (subjektive Behauptungslast), die Beweismittel, die sich darauf beziehen, anzugeben (Beweisführungslast) und die von der Gegenpartei behaupteten Tatsachen zu bestreiten (Bestreitungslast; BGE 149 III 105 E. 5.1; 144 III 519 E. 5.1). Gleichzeitig darf das Gericht sein Urteil grundsätzlich nur auf Tatsachen gründen, die von den Parteien im Prozess vorgebracht worden sind. Was die Parteien nicht vorbringen, ist nicht zu berücksichtigen (Urteile 5A_901/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3; 4A_304/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 3.2 [einleitend], nicht publ. in: BGE 145 III 42, aber in: AJP 2019 S. 237).
Zwar berücksichtigt das Gericht bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts aufgrund der zwischen den Unterhaltskategorien bestehenden Interdependenzen auch Erkenntnisse, die es im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Festsetzung von Kindesunterhalt aufgrund der dort geltenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) erfahren hat (BGE 148 III 270 E. 6.4 S. 290; 147 III 301 E. 2.2). Dies wirkt sich vorliegend indes nicht aus: Der Kindesunterhalt - auch er war im vorinstanzlichen Verfahren strittig - ist nicht grundsätzlich auf die gemeinsame letzte Lebenshaltung der Eltern begrenzt. Wenn sich die finanziellen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Person nach der Trennung verbessern, kann das Kind - bei ansonsten unveränderten Verhältnissen - vielmehr Anspruch auf Teilhabe an dessen (verbesserter) Leistungsfähigkeit haben (BGE 151 III 261 E. 2.4.3; Urteile 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 4.4.2, in: FamPra.ch 2024 S. 1086; 5A_994/2022 vom 1. Dezember 2023 E. 5.1). Auch ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass vor der Vorinstanz eine entsprechende Begrenzung des Kindesunterhalts strittig gewesen wäre. Das Kantonsgericht brauchte den Sachverhalt bezüglich des hier interessierenden letzten gemeinsamen Lebensstandards der Parteien daher nicht von Amtes wegen zu klären, womit es diesbezüglich bei den aus der Verhandlungsmaxime fliessenden Grundsätzen bleibt.
7.2.
7.2.1. Die Behauptungslast folgt der objektiven Beweislast nach Art. 8 ZGB (BGE 132 III 186 E. 4 [einleitend]; Urteil 4A_625/2015 vom 29. Juni 2016 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 142 III 581). Im Streit steht die erstmalige Festsetzung des Unterhalts (vgl. vorne Bst. A.c). Die Behauptung und der Nachweis der anspruchsbegründenden Elemente obliegen damit im Grundsatz der Unterhalt ansprechenden Person, vorliegend der Beschwerdegegnerin (Urteil 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.3 mit Hinweisen; ALTHAUS/METTLER, Praxisfragen zur Überschussverteilung, in: FamPra.ch 2023 S. 873 ff., 880).
7.2.2. Die hier richtig zur Anwendung gebrachte zweistufig-konkrete Methode beruht auf der Annahme, dass während des ehelichen Zusammenlebens grundsätzlich sämtliches Einkommen für die Lebenshaltung verwendet wurde. Die Trennung ist regelmässig mit Mehrkosten verbunden. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, dass der aufgrund des aktuellen Bedarfs und des aktuellen Einkommens ermittelte Unterhaltsanspruch nicht über dem zuletzt gelebten ehelichen Standard liegt. Diesen Standard zu überprüfen, rechtfertigt sich lediglich in Ausnahmefällen. Ein solcher Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn während der Ehe eine Sparquote gebildet wurde oder wenn der Familie aktuell höhere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen als während des ehelichen Zusammenlebens (vgl. zum Ganzen Urteil 5A_615/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 5.3.2; 5A_503/2024 vom 11. August 2025 E. 3.5.2). Nimmt daher ein Ehegatte (in der Regel die Unterhalt ansprechende Person) nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Erwerbstätigkeit auf oder dehnt er diese aus und führt dies zu einem Überschuss oder zur erheblichen Steigerung desselben, kann dieser nicht einfach nach den üblichen Grundsätzen geteilt werden. Vielmehr bedarf es hier gewissermassen einer zweiten Rechnung, mit der in Anwendung der zweistufig-konkreten Methode der Überschuss während des Zusammenlebens ermittelt wird, der sodann zu verteilen ist (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 293 E. 4.4 mit Hinweisen).
Aus der der zweistufig-konkreten Methode zugrunde liegenden Konzeption ergibt sich damit, dass der Unterhaltsanspruch ausgehend vom aktuellen Einkommen und dem aktuellen Bedarf der Beteiligten zu bestimmen ist. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die so ermittelten Unterhaltsbeiträge zu einem höheren Lebensstandard als während des ehelichen Zusammenlebens führen, trägt die unterhaltsverpflichtete Person. Sie hat damit eine Sparquote oder einen tieferen Überschuss während des Zusammenlebens zu behaupten und nachzuweisen (BGE 147 III 293 E. 4.4; Urteile 5A_615/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 5.1.4; 5A_143/2024 vom 11. September 2024 E. 6; 5A_476/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.2, in: FamPra.ch 2024 S. 746).
7.3. Der Beschwerdeführer macht nicht hinreichend geltend, er habe im kantonalen Verfahren Behauptungen zum ehelichen Lebensstandard aufgestellt oder hierzu Beweismittel bezeichnet. Dazu reicht es insbesondere nicht aus, einzelne Vorbringen zu seinem Einkommen vor Bundesgericht zu wiederholen oder vorzutragen, der ermittelte Überschuss sei viel zu hoch (vgl. vorne E. 2.2). Damit ist das Vorgehen der Vorinstanz nach dem Ausgeführten mit Blick auf Art. 55 Abs. 1 ZPO nicht zu beanstanden. Folglich erweisen sich die in diesem Zusammenhang ebenfalls erhobenen Vorwürfe der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts sowie der fehlerhaften Ermessensausübung als unbegründet. Weshalb die Zahlen der Jahre 2020 und 2021 für die Bestimmung der Lebenshaltung während der Trennung nicht massgebend sein sollten oder dass diese qualifiziert falsch festgestellt worden wären, lässt sich der Beschwerde sodann ebenfalls nicht entnehmen (vgl. auch Urteil 5A_80/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 5.2). Unter diesen Umständen ist nicht mehr darauf einzugehen, gestützt auf welchen Zeitraum vor der Trennung die massgebende Lebenshaltung zu berechnen ist.
8.
Der Beschwerdeführer ist sodann mit verschiedenen Aspekten der vom Kantonsgericht vorgenommenen güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht einverstanden.
Unbestritten ist dabei, dass die Parteien dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB) unterstehen und dass massgebender Zeitpunkt für die Feststellung des Bestands von Errungenschaft und Eigengut jedes der Ehegatten (Art. 207 Abs. 1 ZGB) der 27. Januar 2017 ist.
9.
9.1. Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin verschiedene Vermögenswerte (Versicherungen bei der E.________, bei der F.________ sowie bei der G.________) in der Vergangenheit nicht versteuert und dies am 15. August 2018 der zuständigen Behörde angezeigt hat. Dies führte (gemäss den Parteien am 9. Juli 2021) für die Steuerjahre 2011 bis 2016 zur Festsetzung von Nachsteuern in der Höhe von Fr. 10'329.--. Das Kantonsgericht erwägt hierzu, grundsätzlich könne nach dem 27. Januar 2017 weder auf der Aktiv- noch der Passivseite Errungenschaft entstehen. Indes sei für die auf den Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes vorzunehmende Bewertung der Vermögensobjekte (Art. 214 Abs. 1 ZGB) der Nettoverkehrswert massgebend. Bei dessen Bestimmung seien auch Belastungen zu berücksichtigen, die sich erst in Zukunft realisierten. Die latente Steuerlast bewirke bei den betroffenen Vermögenswerten eine Wertverminderung. Unerheblich sei, ob die Beschwerdegegnerin sich alleine für die Selbstanzeige entschieden habe, da sie damit einer versäumten Rechtspflicht nachgekommen sei. Folglich sei die Steuerschuld bei der Berechnung der Errungenschaft der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen.
9.2. Der Beschwerdeführer erachtet dies als rechtsfehlerhaft. Lebensversicherungen, wie sie hier in Frage stünden, hätten keinen Verkehrs-, sondern einen Rückkaufswert. Bei einem Rückkaufswert von latenten Steuern zu sprechen gehe fehl. Latente Steuern würden sich erst in Zukunft realisieren und auch nur, wenn der fragliche Vermögenswert die Hand wechsle und kein Steueraufschub in Frage komme. Laufende Steuern dagegen würden nur berücksichtigt, wenn am Stichtag eine fällige, aber noch nicht bezahlte Steuerrechnung vorliege. Vorliegend habe am massgeblichen Stichtag (27. Januar 2017) keine latente Steuerlast auf den Lebensversicherungen bestanden und die Nachsteuern seien nicht fällig gewesen.
Nicht einzugehen ist auf das erst in der Stellungnahme vom 29. September 2025 und damit verspätet erhobene weitere Vorbringen, eine allfällige Steuerschuld sei als Schuld des Eigenguts und nicht der Errungenschaft einzustufen (vgl. Urteil 2C_659/2023 vom 24. September 2024 E. 4 mit Hinweisen).
9.3.
9.3.1. Soweit der Beschwerdeführer nicht mit der Bezeichnung der von der Vorinstanz berücksichtigten Steuerlast als "latente Steuern" einverstanden ist, bleibt unklar, wie sich dies vorliegend genau auswirken sollte. Hierauf ist nicht weiter einzugehen. Jedenfalls bestreitet der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht nicht, dass in dem für die Vermögensbewertung massgebenden Zeitpunkt auf dem Vermögen der Beschwerdegegnerin eine rechtskräftig festgesetzte Steuerschuld über Fr. 10'329.-- lastete, die jedoch erst nach dem für die Feststellung des Bestandes der Gütermassen massgebenden Zeitpunkt verfügt worden ist.
9.3.2. Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Steuerlast nicht zu berücksichtigen sei, weil sie erst nach dem für die Feststellung des Bestands der Gütermassen massgebenden Zeitpunkt entstanden sei. Das Kantonsgericht sieht dies im Grundsatz freilich nicht anders (vgl. dagegen Beschwerdeantwort, S. 7 f.). Weshalb es falsch sein solle, die Steuerlast bei der Bewertung der fraglichen Vermögenswerte dennoch zu berücksichtigen, legt der Beschwerdeführer sodann nicht dar. In diesem Punkt setzt er sich auch nicht mit den Überlegungen des Kantonsgerichts auseinander, wie dies notwendig wäre (vgl. vorne E. 2.1). Namentlich äussert er sich nicht zum Hinweis der Vorinstanz auf eine Rechtsprechung, wonach latente Lasten als wertvermindernde Faktoren in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen sind (vgl. BGE 125 III 50 E. 2a/cc). Der Beschwerde lässt sich zwar der Hinweis entnehmen, dass diese Rechtsprechung nicht einschlägig sei, weil sie sich auf eine andere Sachlage als die hier zu beurteilende beziehe. Dieser Einwand bleibt allerdings ohne weitere Begründung. Soweit der Beschwerdeführer sodann darauf verweist, in der Praxis würde die vorinstanzliche Lösung zu Berechnungsschwierigkeiten führen, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Gericht die fraglichen Lasten nach der erwähnten Rechtsprechung nicht exakt, sondern
ex aequo et bono zu ermitteln hat und sich mit nachvollziehbaren Annahmen begnügen kann (BGE 135 III 513 E. 9.4.1; 125 III 50 E. 2b/bb). Zeitliche Verzögerungen bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind daher ebenfalls nicht zu erwarten.
10.
10.1. Nicht strittig ist weiter, dass das Landgericht Köln mit Urteil vom 27. März 2018 dem Beschwerdeführer gegenüber einer Drittperson einen Anspruch über EUR 96'101.-- zzgl. Zinsen aufgrund einer unerlaubten Handlung vom 1. Februar 2016 zugesprochen hat. Das Kantonsgericht erwägt, für den Erwerb eines Vermögenswerts sei der Entstehungszeitpunkt des Rechts massgebend. Die dem Beschwerdeführer zustehende Schadenersatzforderung sei am 1. Februar 2016 und damit vor dem für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebenden Zeitpunkt entstanden und in diese einzubeziehen. Nicht notwendig sei, dass die Forderung in diesem Zeitpunkt fällig oder ihr Umfang festgestellt sei. Ohnehin sei zu vermuten, dass der Forderung auf Schadenersatz ein Vermögensschaden in gleicher Höhe gegenüberstehe, der im Zeitpunkt der unerlaubten Handlung eingetreten sei. Es gehe nicht an, nur den Schaden, nicht aber den Schadenersatz in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen.
10.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es sei zwischen dem Entstehen des Schadens und dem Entstehen der Forderung zu unterscheiden. Für Letzteres sei auf das Datum des Urteils vom 27. März 2018 abzustellen. Es sei denn auch unbekannt, welches Ereignis die Haftpflicht ausgelöst habe und ob der Zeitpunkt des Zinsenlaufes mit dem schädigenden Ereignis zusammenfalle. Auch sei unbekannt, ob sein Vermögen überhaupt vermindert worden sei; solches sei jedenfalls nicht behauptet und es sei nicht bekannt, ob nach dem insoweit massgebenden deutschen Recht ein Schaden jedenfalls eine Vermögensverminderung voraussetze. Beim Ereignis vor dem für das Güterrecht massgebenden Stichtag handle es sich daher nur um eine unbezifferte Anwartschaft, die sich mit dem Urteil erst nachträglich in eine bezifferbare Forderung verfestigt habe. Es hänge denn auch vom Zufall ab, wann die Forderung rechtskräftig und vollstreckbar werde. Daher sei diese nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen.
10.3.
10.3.1. Was im Auflösungszeitpunkt an Vermögen (Errungenschaft und Eigengut) eines jeden Ehepartners vorhanden ist, bestimmt sich grundsätzlich aufgrund des Entstehungszeitpunkts der betroffenen Rechte. Bei Forderungen gegenüber Drittpersonen kommt es auf deren Begründung an (Urteil 5A_780/2019, 5A_842/2019 vom 31. August 2020 E. 5.3; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 207 ZGB; STEINAUER/FOUNTOULAKIS, in: Commentaire romand, Code civil I, 2. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 207 ZGB).
10.3.2. Die Pflicht des Schuldners oder der Schuldnerin, Schadenersatz und Genugtuung zu leisten, und das Recht des Gläubigers oder der Gläubigerin, sie zu verlangen, entstehen bei Körperverletzungen im Zeitpunkt, in dem der Schuldner oder die Schuldnerin pflichtwidrig auf den Leib der anderen Person einwirkt (BGE 137 III 16 E. 2.3; vgl. auch BGE 106 II 134 E. 2d). Die gerichtliche Anerkennung des Anspruchs führt dagegen nicht zu dessen Entstehung, sondern macht diesen unbestreit- und vollstreckbar (KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 1983, S. 3). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vom Bestehen des fraglichen Anspruchs am 1. Februar 2016 und damit vor dem massgebenden Stichtag ausging. Dass dies nach deutschem Recht, nach dem die fragliche Forderung sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers richtet, grundlegend anders wäre, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich (vgl. Urteil des BGH vom 21. Mai 2019, II ZR 340/18, Rz. 13; vgl. auch Urteil des BGH vom 30. September 2025, II ZR 154/23, Rz. 58; GROTHE, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 9. Aufl. 2021, N. 4 ff. zu § 199 BGB).
11.
11.1. Das Kreisgericht berücksichtigte im Zeitpunkt des Eheschlusses bei der Bank H.________ vorhandene Vermögenswerte von Fr. 442'067.32 sowie Vermögenswerte bei der Bank I.________ von Fr. 606'423.22 im Eigengut des Beschwerdeführers. Das Kantonsgericht reduzierte den dem Beschwerdeführer als Eigengut angerechneten Betrag auf Fr. 56.14. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es sei zwar unbestritten bzw. nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer bei Eheschluss bei beiden Banken über umfangreiche Vermögenswerte verfügte. Der beweisbelastete Beschwerdeführer könne indes nicht nachweisen, dass diese Vermögenswerte im Vermögen der Parteien am für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebenden Stichtag noch vorhanden gewesen seien. Hierzu reiche weder der Hinweis, die Eheleute hätten nach Massgabe der Zugewinngemeinschaft des deutschen Rechts verfahren, noch seien Mutmassungen zu Vermögensflüssen oder die Plausibilität ausreichend, dass die Vermögenswerte noch vorhanden sein könnten.
11.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den von ihm verlangten Nachweis nicht erbracht zu haben. Er verweist aber darauf, es sei bewiesen bzw. unbestritten, dass am 27. Januar 2017 Vermögenswerte in ähnlicher Höhe wie bei Eheschluss vorhanden gewesen seien. Zwar habe er die Vermögensflüsse nicht lückenlos nachweisen können, diese indes so gut wie möglich erklärt. Soweit die Vorinstanz mehr erwarte, stelle sie überspitzte Anforderungen an den Nachweis des Eigenguts. Nach der Rechtsprechung sei bei diesem Nachweis dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Eheleute die finanziellen Belange ihrer Gemeinschaft erfahrungsgemäss nicht im Hinblick auf eine künftige güterrechtliche Auseinandersetzung organisierten. Vorliegend gelte dies umso mehr, als die Parteien als deutsches Ehepaar ihr Vermögen nach den Regeln der deutschen Zugewinngemeinschaft verwaltet hätten. Dort sei es ausreichend, den Bestand des Eigengutes bei der Heirat nachzuweisen. Der Nachweis für den Verbleib des Anfangsvermögens müsse dagegen nicht erbracht werden. Die Parteien hätten bei den über die Jahre vorgenommenen Transaktionen daher nicht auf die güterrechtlichen Implikationen nach schweizerischem Recht geachtet. Zudem sei es nicht plausibel, dass auf Seiten des gut verdienenden Beschwerdeführers kein in die Ehe eingebrachtes Vermögen vorhanden gewesen und das nunmehr zu teilende nicht unerhebliche Vermögen grossteils während der Ehe erwirtschaftet worden sein soll. Die Lösung der Vorinstanz führe dazu, dass der Beschwerdeführer in etwa über Vermögen in derselben Höhe wie bei Eheschluss verfüge, während die Beschwerdegegnerin einen grossen Zugewinn erziele.
11.3.
11.3.1. Zum Eigengut eines Ehegatten zählen neben den Vermögenswerten, die ihm zu Beginn des Güterstandes gehörten (Art. 198 Ziff. 2 ZGB) insbesondere auch Ersatzanschaffungen für Eigengut (Art. 198 Ziff. 4 ZGB). Umstritten ist, ob es sich bei den von der ersten Instanz als Eigengut angerechneten Vermögenswerten um Ersatzanschaffungen in diesem Sinne handelt. Gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB gilt alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. Damit hat jener Ehegatte im Sinne des Beweises des Gegenteils die Zugehörigkeit eines Vermögenswerts zum Eigengut zu beweisen und die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen, der Eigengut behauptet (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. 2022, Rz. 834 S. 279 f.; MAIER/HAMPEL, Behauptungs- und Beweislast bei güterrechtlichen Auseinandersetzungen in strittigen Scheidungsprozessen, in: FamPra.ch 2020 S. 951 ff., 966; vgl. auch Urteil 5A_175/2018 vom 21. Juni 2019 E. 3.1). Vorliegend ist der Beschwerdeführer beweisbelastet.
11.3.2. Für den Beweis des Eigengutes gilt - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - das Regelbeweismass (Urteile 5A_188/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.2; 5A_14/2014 vom 15. April 2014 E. 2.2; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 836 S. 280; MAIER/HAMPEL, a.a.O., S. 966 f.). Demnach gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 149 III 218 E. 2.2.3; 148 III 134 E. 3.4.1). Ob das richtige Beweismass angewandt wurde, ist eine durch das Bundesgericht frei zu prüfende Rechtsfrage (BGE 130 III 321 E. 5 [zum OG; BS 3 531]; Urteil 5A_263/2025 vom 9. Mai 2025 E. 3.2.2).
11.4.
11.4.1. Unbegründet ist nach dem Ausgeführten der Vorwurf, das Kantonsgericht sei im Grundsatz zu Unrecht vom Regelbeweismass ausgegangen und habe dadurch überspitzte Anforderungen an den Beweis gestellt. Entsprechend kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, es habe nicht genügend beachtet, dass die vom Beschwerdeführer gewünschte Lösung plausibel und nachvollziehbar sei, was eine unzulässige Beweiserleichterung bedeuten würde. Zutreffend ist zwar, dass Eheleute die finanziellen Belange ihrer Gemeinschaft erfahrungsgemäss nicht im Hinblick auf eine künftige güterrechtliche Auseinandersetzung organisieren, was zu Beweisschwierigkeiten führen kann (Urteil 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1). Entgegen dem Beschwerdeführer ist deswegen aber keine Beweisnot gegeben, die im vorliegenden Zusammenhang das Herabsetzen des Regelbeweismasses erlauben würde (AEBI-MÜLLER/JETZER, Beweislast und Beweismass im Ehegüterrecht, in: AJP 2011 S. 287 ff., 297 f.; vgl. weiter BGE 148 III 105 E. 3.3.1; Urteil 4A_559/2022 vom 3. August 2023 E. 6.2.2, nicht publ. in: BGE 149 III 479, aber in: SZZP 2023 S. 662; WALTER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 313 zu Art. 8 ZGB). Weder führen entsprechende Beweisschwierigkeiten zu einer Erleichterung des Nachweises von Eigengut (Urteil 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.3.3) noch kann aus ihnen geschlossen werden, einmal vorhandenes Eigengut bleibe unangetastet (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 836 S. 280). Vielmehr begründen sie allein im Zusammenhang mit dem Nachweis von Ersatzforderungen zwischen den Gütermassen (Art. 209 ZGB) die natürliche Vermutung, dass die Eheleute zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen (Urteile 5A_451/2024 vom 18. März 2025 E. 3.3; 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.3.3). Dies ist hier nicht Thema.
11.4.2. Dem Beschwerdeführer hilft auch die Überlegung nicht weiter, dass die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu gut gestellt werde. Das vom Beschwerdeführer missbilligte Resultat der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist vielmehr Folge davon, dass ihm der Nachweis des Vorliegens von Eigengut misslungen ist (vgl. nur AEBI-MÜLLER/JETZER, a.a.O., S. 298; vgl. auch Urteil 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.3.4). Zutreffend hält das Kantonsgericht sodann fest, dass mangels entsprechender Rechtswahl keine Rolle spielt, ob die Ehegatten nach Massgabe der Zugewinngemeinschaft des deutschen Rechts gelebt haben. Das in der Schweiz lebende Ehepaar konnte nicht in guten Treuen von der Anwendbarkeit des deutschen Rechts ausgehen und trägt die Folgen davon, wenn es unzutreffende Annahmen zum Inhalt des schweizerischen Rechts getroffen hat (vgl. auch Urteil 4A_306/2013 vom 31. Juli 2013 E. 3.1). Ohnehin bestreitet die Beschwerdegegnerin die Aussage, die Parteien hätten ihr Vermögen nach den Grundsätzen des deutschen Güterrechts verwaltet.
11.4.3. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Kritik der Vorinstanz im Ergebnis sodann in tatsächlicher Hinsicht vorwirft, sie habe die vorhandenen Beweise unrichtig gewürdigt und zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen, erhebt er nicht die notwendigen Rügen, um den angefochtenen Entscheid infrage zu stellen (vgl. vorne E. 2.2). Ausserdem unterbreitet der Beschwerdeführer dem Bundesgericht allein seine eigene Beweiswürdigung und legt nicht dar, inwieweit die Vorinstanz demgegenüber in Willkür verfallen sein sollte. Willkür ist insbesondere nicht bereits anzunehmen, weil eine von der Vorinstanz abweichende Würdigung der Beweise möglich wäre (BGE 141 III 564 E. 4.1; 136 III 552 E. 4.2). Den einschlägigen Erfordernissen genügt es ebenfalls nicht, sofern der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, das Kantonsgericht habe verschiedene seiner Vorbringen nicht behandelt, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen wollte (vgl. vorne E. 2.1).
11.4.4. Der angefochtene Entscheid ist damit hinsichtlich der Berücksichtigung von Vermögenswerten bei der Bank H.________ und der Bank I.________ nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen erübrigen sich Weiterungen zu den Überlegungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin, weshalb diese dem Beschwerdeführer auch dann nicht voll angerechnet werden könnten, wenn der Nachweis erbracht wäre, dass sie noch vorhanden sind.
12.
Zusammenfassend erweist die Beschwerde sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, auf die Verlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens einzugehen, die nicht unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens angefochten sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (inkl. den Kosten für das Verfahren um aufschiebende Wirkung) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren ausserdem zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber