Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_378/2026
Urteil vom 7. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Sistierung des Besuchsrechts (Eheschutz),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. April 2026 (LE250045-O/Z08).
Sachverhalt
A.
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_853/2025 verwiesen werden.
B.
Vorliegend geht es im nach wie vor hängigen Berufungsverfahren gegen den Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 18. August 2025 um einen weiteren Zwischenentscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 20. April 2026, mit welchem aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Primarschule U.________ vorsorglich das Besuchsrecht des Beschwerdeführers sistiert und für die beiden Kinder eine Prozessbeiständin bestellt wurde, wobei dieser Frist angesetzt wurde, zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen des Beschwerdeführers betreffend begleitete Besuche Stellung zu nehmen, und ferner auch der Schule Frist angesetzt wurde, um einen Bericht zur Gefährdungsmeldung und zum aktuellen Befinden der beiden Kinder einzureichen.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. Mai 2026 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Entscheides, soweit sein Besuchsrecht sistiert wurde, und die unverzügliche Wiederherstellung des persönlichen Verkehrs mit seinen Kindern, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Ferner verlangt er die aufschiebende Wirkung, die superprovisorische bzw. vorsorgliche Anordnung begleiteter Besuche sowie ein Verbot an die Mutter, die Kinder ausser Landes zu bringen. Für den Fall, dass die Kosten nicht der Gegenseite auferlegt oder eventuell unter Berücksichtigung des familienrechtlichen Charakters der Angelegenheit und seiner finanziellen Situation festgelegt würden, verlangt der Beschwerdeführer subeventualiter die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Angefochten ist eine im Rahmen eines Berufungsverfahren betreffend Eheschutz angeordnete vorsorgliche Sistierung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers. Zumal der Beschwerdeführer sich zum nicht wiedergutzumachenden Nachteil äussert und ein solcher ersichtlich ist, steht die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 BGG ).
Indes können bei vorsorglichen Massnahmen nur Verfassungsrügen erhoben werden (Art. 98 BGG), für welche das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht einzutreten ist (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.
Der Beschwerdeführer macht gegen Schluss seiner Eingabe eine Verletzung des Willkürverbotes wegen "willkürlicher beziehungsweise unvollständiger Interessenabwägung", sodann eine Verletzung des Rechtes auf Familienleben und schliesslich eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs geltend.
2.1. Was die letztgenannte Rüge anbelangt, ist ein Entscheid aufgrund der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Pflichten so abzufassen, dass er gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann, weshalb im Sinn der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen sind, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 142 III 433 E. 4.3.2; 143 III 65 E. 5.2).
Die Begründung im angefochtenen Entscheid genügt diesen verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen vollauf, wird doch in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, worauf sich der angefochtene Entscheid stützt (die beiden Mädchen würden den Kontakt zum Vater verweigern und mittwochs, wenn er sie von der Schule abhole, den Schulgang verweigern, und es stehe auch der Vorwurf im Raum, dass er ihnen gegenüber durch Schlagen mit dem Gürtel und Einsperren in der Waschküche gewalttätig gewesen sei, weshalb eine unverzügliche Wiederaufnahme der Kontakte ohne vorgängige Abklärung und insbesondere Stellungnahme der nun einzusetzenden Kindesvertreterin nicht gerechtfertigt sei).
2.2. Vor dem Hintergrund der Entscheidbegründung im angefochtenen Zwischenentscheid ist sodann keine Willkür dargetan mit der abstrakten Aussage, aufgrund einer ungeklärten Sachlage dürfe nicht die schärfste vorsorgliche Konsequenz gezogen werden. Es geht nicht um die Aufhebung des Besuchsrechts, sondern um eine Sistierung, welche - im Dispositiv explizit festgehalten - "einstweilen" bis zur Klärung der Sachlage gelten soll. Inwiefern dies angesichts der abzuklärenden Vorwürfe und der Verweigerungshaltung der Kinder, welche sich auch in teilweisem Schulabsentismus ausdrückt und eine drohende Kindeswohlgefährdung als akut erscheinen lässt, unhaltbar und damit willkürlich sein soll, erschliesst sich nicht.
2.3. Erweist sich der angefochtene Zwischenentscheid als willkürfrei, ist ferner keine Verletzung des Rechtes auf Familienleben zu sehen, zumal das Kindeswohl den elterlichen Wünschen und Interessen auch im Bereich der Ausgestaltung des Besuchsrechts vorgeht (BGE 130 III 585 E. 2.1; Urteile 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 5.1; 5A_783/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.1; 5A_983/2025 vom 26. November 2025 E. 10) und es sich um eine vorübergehende Massnahme handelt, bis die Stellungnahme der eingesetzten Kindesvertreterin und der Bericht der Schule vorliegen, so dass der Sachverhalt näher abgeklärt und im Kindeswohl entschieden werden kann.
2.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
3.
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um superprovisorische bzw. vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
4.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende - subeventualiter gestellte - Gesuch abzuweisen ist.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindesvertreterin, dem Beistand und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli