Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_356/2025
Urteil vom 1. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Bundesrichterin De Rossa,
nebenamtliche Bundesrichterin Arndt,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Miescher,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Scheidung auf Klage,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 3. April 2025 (ZKBER.2024.53).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (geb. 1939; Beschwerdeführer) und B.________ (geb. 1944; Beschwerdegegnerin) heirateten im Mai 2001 in der Schweiz. Seit Juli 2016 leben sie getrennt.
Mit Klage vom 26. November 2018 ersuchte A.________ beim Richteramt Solothurn-Lebern um Scheidung der Ehe. Im Laufe des Scheidungsverfahrens beantragte er den Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt. Mit Urteil 5A_728/2022 vom 17. Mai 2023 kam das Bundesgericht diesem Antrag im Rechtsmittelverfahren nach und schied die Ehe.
A.b. Im verbleibenden Verfahren betreffend die Regelung der Scheidungsnebenfolgen stellte der zuständige Amtsgerichtspräsident am 8. Mai 2024 unter anderem fest, dass die Parteien sich gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden, verzichtete auf einen Ausgleich der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge und die Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 124e ZGB und verpflichtete B.________, an A.________ aus Güterrecht Fr. 224'229.45 zu bezahlen.
B.
Mit Urteil vom 3. April 2025 (eröffnet am 7. April 2025) verpflichtete das Obergericht Solothurn A.________ in diesbezüglicher Gutheissung der von B.________ gegen den Entscheid vom 8. Mai 2024 eingereichten Berufung dazu, dieser einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Den von B.________ aus Güterrecht zu leistenden Betrag setzte das Obergericht neu auf Fr. 212'959.45 fest. Im Übrigen wies es die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ gelangt am 7. Mai 2025 mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei in diesbezüglicher Aufhebung des Urteils des Obergerichts festzustellen, dass die Parteien sich gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden. Weiter sei B.________ in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu verpflichten, ihm aus güterrechtlicher Auseinandersetzung Fr. 224'229.45 zu bezahlen. Zur Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren sei die Sache ans Obergericht zurückzuweisen.
Am 27. Mai 2025 hat das Obergericht Bemerkungen eingereicht und mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2025 schliesst B.________ auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Hierzu hat sich A.________ nicht vernehmen lassen. Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 sowie Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG) angefochten ist der Teilentscheid (Art. 91 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Nebenfolgen einer Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt und Güterrecht) und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat. Der nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG notwendige Streitwert von Fr. 30'000.-- ist unbestritten erreicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt (vgl. aber nachfolgende E. 1.2), auf die unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten ist.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die Parteien sich gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden. Wie sich sowohl diesem Antrag als auch der Beschwerdebegründung entnehmen lässt (BGE 137 II 313 E. 1.3), möchte er damit die Abweisung des entsprechenden Antrags der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 277 Abs. 1 ZPO; Urteil 5A_768/2021 vom 16. August 2022 E. 3.4.4.3, in: FamPra.ch 2022 S. 956) erreichen. Das hier mangels schutzwürdigen Interesses (Art. 76 Abs. 1 BGG) grundsätzlich unzulässige Feststellungsbegehren (BGE 141 II 113 E. 1.7; 135 III 378 E. 2.2) ist entsprechend entgegenzunehmen (Urteil 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 151 III 249).
1.3. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in der Tschechischen Republik, womit ein internationaler Sachverhalt vorliegt (vgl. Art. 1 Abs. 1 IPRG). Die Zuständigkeit der Gerichte in der Schweiz sowie die Anwendung des schweizerischen Rechts ist indes auch vor Bundesgericht unbestritten geblieben und daher nicht weiter zu prüfen (BGE 140 III 86 E. 2).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Sie soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen (BGE 140 III 115 E. 2). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; sog. strenges Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, der auch die Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (sog. Prozesssachverhalt; BGE 140 III 16 E. 1.3.1) sowie die Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3) umfasst, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 150 III 153). Dieselben Anforderungen gelten für die Beschwerdeantwort (Urteil 5A_502/2023 vom 20. März 2024 E. 1, nicht publ. in: BGE 150 III 223).
3.
Anlass zur Beschwerde gibt die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung von nachehelichem Unterhalt. Dabei sind sich die Parteien nicht einig, ob eine lebensprägende Ehe vorliegt (hinten E. 4-9) und ob die Eigenversorgungskapazität sowie der Bedarf der Ehefrau korrekt festgestellt worden sind (hinten E. 10 und 11). Umstritten sind weiter die Begrenzung des (allfälligen) Unterhaltsanspruchs sowie die Dauer der (allfälligen) Unterhaltspflicht (hinten E. 12). Zu prüfen sind sodann Aspekte der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien (hinten E. 13).
4.
4.1. Ist es einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere Ehegatte einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Für die Festlegung des gebührenden Unterhalts nimmt die Rechtsprechung zum Ausgangspunkt, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei der Unterhaltsfestsetzung kommt dem Sachgericht weites Ermessen zu (Art. 4 ZGB; BGE 148 III 161 E. 4.1), in dessen Ausübung das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 145 III 49 E. 3.3).
Bei lebensprägenden Ehen ist das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe bzw. in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig, weshalb Art. 125 Abs. 1 ZGB bei genügenden Mitteln und unter Vorbehalt der Eigenversorgungskapazität Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Standards bzw. bei zufolge scheidungsbedingter Mehrkosten ungenügenden Mitteln auf beidseits gleiche Lebenshaltung gibt. Kann dagegen nicht von einem schutzwürdigen Vertrauen auf die Fortführung der Ehe ausgegangen werden, ist am vorehelichen Stand anzuknüpfen und der berechtigte Ehegatte so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre (BGE 148 III 161 E. 4.1).
4.2. Der nacheheliche Unterhalt insgesamt und damit auch die Frage nach der Lebensprägung ist am ergebnisoffenen Katalog der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB auszurichten (BGE 148 III 161 E. 4.2; 147 III 249 E. 3.4.2). Die nach der bisherigen Rechtsprechung auf das Vorliegen von Lebensprägung weisenden Vermutungen (namentlich auch die Ehedauer; vgl. die Zusammenfassung in BGE 147 III 249 E. 3.4.1) sind zu relativieren; ihnen kommt keine absolute Geltung zu. Vielmehr soll derjenige Ehegatte, der aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes auf seine frühere wirtschaftliche Selbständigkeit verzichtet hat, um während vieler Ehejahre seine Unterhaltsleistungen an die Gemeinschaft im Sinn von Art. 163 ZGB in nicht pekuniärer Form zu erbringen, auch nach der Ehe in angemessener Weise die Solidarität des anderen Ehegatten in Anspruch nehmen dürfen, soweit er darauf angewiesen ist. In diesem Sinn ist eine Ehe namentlich dann als lebensprägend einzustufen, wenn ein Ehegatte seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und der Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte (BGE 148 III 161 E. 4.2; 147 III 249 E. 3.4.3; 308 E. 5.6).
5.
Nach den Feststellungen des Obergerichts waren die Parteien bei Eheschluss 57 bzw. 62 Jahre alt und haben bis zur Trennung im Jahre 2016 rund 15 Jahre als Ehepaar zusammengelebt. Die Dauer des ehelichen Zusammenlebens spricht nach Einschätzung der Vorinstanz für die Lebensprägung. Hinzu komme, dass beide Ehegatten während der Ehe in die Altersvorsorge des Ehemannes investiert hätten, an der die Ehefrau erst nach dessen Tod teilhabe. Sodann habe die Beschwerdegegnerin bei Eheschluss zwar eine Rente der Invalidenversicherung (IV) bezogen. Der Beschwerdeführer habe hierum aber gewusst und diesen Umstand in Kauf genommen. Ob die Rollenteilung während der Ehe auf den Gesundheitszustand der Ehefrau zurückzuführen sei, müsse mangels Beweisofferten der Parteien offen bleiben. Der Beschwerdeführer offeriere sodann keine Beweise für seine Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe sich nur teilweise um den Haushalt gekümmert. Jedoch stehe fest, dass die Ehefrau den Ehemann unterstützt habe: Verschiedene Umstände ("Geldbeschaffung" im Jahr 1996; Darlehen über Fr. 11'000.-- im Jahr 1997; Verfahren wegen "Überarztung" im Jahr 2000) zeigten, dass die Parteien bereits vor der Ehe wirtschaftlich miteinander verbunden gewesen seien und arbeitsteilig zusammengewirkt hätten. Dieses Zusammenwirken sei während der Ehe vermutungsweise fortgesetzt worden, wovon der Beschwerdeführer profitiert habe.
Keine entscheidende Bedeutung komme den Kriterien des Aufgebens der wirtschaftlichen Selbständigkeit bei der Heirat und der Möglichkeit der beruflichen Wiedereingliederung nach der Trennung zu: Die Ehegatten hätten das Pensionsalter drei bzw. sechs Jahre nach der Eheschliessung erreicht, wobei der Beschwerdeführer noch mehrere Jahre erwerbstätig geblieben sei. Nach der Pensionierung sei eine ausserhäusliche Tätigkeit nicht mehr möglich gewesen. Eine Wiedereingliederung der Parteien in den Erwerbsprozess komme daher bereits aufgrund von deren Alter und unabhängig vom Gesundheitszustand nicht mehr in Frage. Gemeinsame Kinder seien keine vorhanden. Beide Ehegatten hätten indes Kinder aus früheren Ehen, die im Zeitpunkt der Eheschliessung volljährig, wenn auch teilweise noch in Ausbildung gewesen seien.
Zusammenfassend kommt das Obergericht zum Schluss, dass der Beschwerdegegnerin aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes sowie der Ehedauer bis zur tatsächlichen Trennung ein Unterhaltsanspruch zukomme. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich diesen Ausführungen im Wesentlichen an.
6.
6.1. Vor Bundesgericht äussert der Beschwerdeführer sich schwergewichtig zur Lebensprägung. Nach Dafürhalten der Beschwerdegegnerin genügt die Beschwerde diesbezüglich über weite Strecken den Begründungsanforderungen (vgl. vorne E. 2) nicht. Die seitenlangen Ausführungen seien nicht oder nur ansatzweise belegt und der Beschwerdeführer erachte es offenbar als Pflicht des Bundesgerichts, die einschlägigen Beweismittel aufzuspüren. Ausserdem verweise er vielfach auf frühere und ohnehin appellatorische Vorbringen.
Die Beschwerde erweist sich zwar gerade mit Blick auf die Ausführungen zur Lebensprägung als sehr ausführlich. Sie kann aber nicht insgesamt als ungenügend begründet eingestuft werden. Soweit sie den geltenden Begründungsanforderungen in einzelnen Punkten nicht entsprechen sollte, ist hierauf im Sachzusammenhang einzugehen.
6.2. Die Beschwerdegegnerin verweist sodann darauf, dass der Beschwerdeführer die Fragen der Lebensprägung im erstinstanzlichen Verfahren nicht bereits in der Klage oder der Replik, sondern erstmals in einer Stellungnahme vom 14. Juli 2021 aufgeworfen habe. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, dass die Rechtzeitigkeit der erstinstanzlichen Vorbringen im bisherigen Verfahren thematisiert worden wäre. Die Beschwerdegegnerin bringt dies denn auch nicht vor (vgl. vorne E. 2.2) und das Obergericht hat die Lebensprägung geprüft. Hierauf ist nicht mehr einzugehen (Art. 75 BGG und dazu hinten E. 11.4).
7.
7.1. In tatsächlicher Hinsicht als "schlicht unzutreffend" bzw. "schlicht falsch" und "offensichtlich unrichtig"erachtet der Beschwerdeführer die Feststellungen der Vorinstanz, er sei durch die Beschwerdegegnerin vor und während der Ehe wirtschaftlich unterstützt worden. Das Obergericht stütze sich auf Unterlagen, die einen früheren Zeitraum beträfen und zudem im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingereicht worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe entsprechende Unterstützungsleistungen nie behauptet und aus den Akten ergebe sich nicht, dass diese an einer "Geldbeschaffung" beteiligt gewesen sei. Auch sei ihm, dem Beschwerdeführer, das Darlehen gerade unabhängig von der Beziehung zwischen den Parteien eingeräumt worden. Der Prozess wegen "Überarztung" habe wiederum auf einem Missverständnis mit den Krankenversicherern beruht. Bei den Akten liege einzig eine Vorladung zum Schlichtungsverfahren, die sich nicht zur finanziellen Lage des Beschwerdeführers äussere. Den Akten lasse sich kein arbeitsteiliges Zusammenwirken zwischen den Ehegatten entnehmen.
Damit macht der Beschwerdeführer zumindest implizit eine willkürliche (Art. 9 BV) Beweiswürdigung bzw. Feststellung des Sachverhalts geltend. Indes zeigt er nicht in einer dem strengen Rügeprinzip genügenden Art und Weise auf, dass eine Verfassungsverletzung vorliegen würde. Vielmehr erschöpfen sich seine Ausführungen in einer Darlegung der eigenen Sicht der Dinge, was nicht ausreicht (vgl. vorne E. 2.2 und dazu etwa Urteil 5A_958/2022 vom 11. April 2023 E. 3.2). Auch soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Feststellungen zu den wirtschaftlichen Beziehungen unter den Parteien (zumindest implizit) eine Verletzung von Art. 55 Abs. 1 ZPO rügt, setzt er sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander (vgl. vorne E. 2.1). Mangels Relevanz unerheblich bleibt, dass auch das Obergericht keinen Hinweis auf eine Mithilfe der Beschwerdegegnerin in der Praxis des Ehemanns finden konnte. Damit bleibt es bei den Feststellungen des Obergerichts (Art. 105 Abs. 1 BGG).
7.2. Der Beschwerdeführer erachtet weiter die Feststellung als "schlicht aktenwidrig", dass beide Parteien die Altersvorsorge des Ehemannes geäufnet hätten. Aus den vorhandenen Unterlagen ergebe sich vielmehr, dass jeder Ehegatte in seine eigene Altersvorsorge einbezahlt habe. Ohnehin würde sich aus diesen Umständen keine Lebensprägung ergeben: Beide Ehegatten hätten kurz nach der Heirat das Pensionsalter erreicht. Einzahlungen in die Altersvorsorge seien daher nur während rund drei Jahren erfolgt und der Beschwerdeführer habe den Grossteil seines Altersguthabens vor Eheschluss angespart.
Die Teilung der in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB genannten Anwartschaften wirkt sich vorab auf die Eigenversorgungskapazität der unterhaltsberechtigten Person aus (vgl. etwa GLOOR/SPYCHER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 33 zu Art. 125 ZGB). Hinsichtlich der Frage, ob eine Person Anspruch auf die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards hat, kann diesem Kriterium namentlich aber dann Bedeutung zukommen, wenn im Einzelfall ein spezifisches Beistandsvertrauen besteht (BGE 141 III 465 E. 3.2.2 und hierzu HAUSHEER, in: ZBJV 152/2016 S. 641 ff., 643 f.). Anhaltspunkte, dass dies hier der Fall wäre, lassen sich auch dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Solches ergibt sich jedenfalls nicht aus dem unspezifischen Hinweis des Obergerichts, beide Ehegatten hätten während der Ehe in die Altersvorsorge des Ehemannes einbezahlt, zumal die Ehe erst kurz vor der Pensionierung der Parteien geschlossen wurde. Zwar äussert sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu diesem Punkt und verweist auf eine gemeinsame Versicherungslösung der Parteien für das Alter. Ihre Ausführungen finden indes keine Grundlage im angefochtenen Entscheid und die Beschwerdegegnerin zeigt nicht auf, dass von diesem abgewichen werden darf (vgl. vorne E. 2.2). Die Beschwerde erweist sich folglich bereits mit Blick auf die Rechtslage als begründet, womit auf die Vorbringen zur Sachverhaltsgrundlage nicht mehr einzugehen ist.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer erachtet Art. 125 ZGB als verletzt. Das Obergericht verkenne, dass die bisherige Vermutung, wonach bei einer Ehedauer ab zehn Jahren Lebensprägung anzunehmen sei, gerade nicht mehr zum Tragen komme. Mit diesem Einwand übersieht der Beschwerdeführer, dass der nacheheliche Unterhalt am ergebnisoffenen Katalog der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB auszurichten ist, zu denen auch die Ehedauer zählt (Ziff. 2; vgl. auch Urteil 5A_705/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 4.5), und dass die Vorinstanz nicht aufgrund der Dauer des ehelichen Zusammenlebens allein auf Lebensprägung geschlossen hat. Dabei ist mit Blick auf dessen Dauer von 15 Jahren nicht zu beanstanden, dass das Obergericht die hier zu beurteilende Ehe als "langjährig" im Sinne der Rechtsprechung verstanden hat. Zwar hat das Bundesgericht verschiedentlich davon gesprochen, eine Ehe müsse "während Jahrzehnten" gelebt worden sein, damit Lebensprägung in Frage komme (BGE 147 III 308 E. 5.6; Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 150 III 305, aber in: FamPra.ch 2024 S. 1018). Dies ist jedoch nicht im Sinne einer starren und von den weiteren Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB im Einzelfall unabhängigen Untergrenze zu verstehen, ansonsten gerade wieder eine Vermutung formuliert würde, was es zu vermeiden gilt (vgl. vorne E. 4.2).
8.2.
8.2.1. Der Beschwerdeführer verweist weiter darauf, dass der Verlust der Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin aus Alters- und Gesundheitsgründen erfolgt und nicht aufgrund der Ehe eingetreten sei. Die Beschwerdegegnerin habe bereits bei Eheschluss eine bedarfsdeckende IV-Rente bezogen. Von Beginn der Ehe an und spätestens mit Eintritt in das Pensionsalter sei eine Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr in Frage gekommen. Sowohl das Aufgeben einer Erwerbstätigkeit als auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin sich teilweise um den Haushalt gekümmert habe, seien vor dem Hintergrund dieser Umstände zu sehen und nicht etwa einem gemeinsamen Lebensplan der Ehegatten geschuldet. Entsprechend könne auch der Gedanke der nachehelichen Solidarität nicht zum Tragen kommen, zumal die Beschwerdegegnerin ihre Eigenversorgungskapazität tatsächlich nicht verloren habe (weitergehend zu diesem letzten Aspekt vgl. hinten E. 10 und 12.2.2). Entgegen dem Obergericht komme den Kriterien des Alters der Parteien sowie des Gesundheitszustands der Beschwerdegegnerin zwar durchaus Bedeutung zu. Sie würden aber nicht für das Vorliegen von Lebensprägung sprechen.
8.2.2. In den Entscheid über die Lebensprägung sind nach Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB auch das Alter und die Gesundheit der Ehegatten einzubeziehen. Was das Kriterium des Alters angeht, ist zu beachten, dass die Parteien erst im fortgeschrittenen Alter geheiratet haben. Bei derartigen Altersehen befinden sich die Ehegatten von vornherein in einer anderen Situation als jüngere Paare, die bei Eheschluss erst am Beginn des Erwerbslebens stehen. Insbesondere wird die Aufgabe oder Einschränkung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit bei Altersehen vielfach gerade nicht aufgrund der Ehe oder von Kinderbetreuungspflichten erfolgen, sondern im Zusammenhang mit dem Eintritt in das Pensionsalter stehen, wie dies auch hier der Fall ist. Die Frage nach der Erwerbsfähigkeit tritt daher in den Hintergrund und es ist zu prüfen, ob anderweitige Umstände vorliegen, die für eine Lebensprägung sprechen (Urteil 5C.49/2005 vom 23. Juni 2005 E. 2.4, in: FamPra.ch 2005 S. 919). Insoweit ist wiederum entscheidend, ob ein Ehegatte während vieler Jahre zum Wohl der ehelichen Gemeinschaft beigetragen hat und deshalb die Solidarität des anderen Ehegatten in Anspruch nehmen darf (vgl. vorne E. 4.2).
Folglich ist bereits aufgrund des Alters der Parteien nicht zu beanstanden, dass das Obergericht den Kriterien der Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit und der Möglichkeit der Wiedererlangung der wirtschaftlichen Stellung keine entscheidende Bedeutung zugemessen hat. Der Beschwerdeführer beruft sich daher vergebens darauf, dass die Beschwerdegegnerin sich aus Gründen, die nicht mit der Ehe in Zusammenhang stehen, nicht wieder ins Erwerbsleben eingliedern könne. Auch ist nicht entscheidend, ob es an einer langjährigen klassischen Rollenteilung gefehlt hat, und ob den Parteien Kinderbetreuungspflichten oblagen. Unerheblich bleibt entsprechend der Hinweis auf das Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.2.2 (nicht publ. in: BGE 150 III 305). Ob die Beschwerdegegnerin wie ebenfalls geltend gemacht ihre Bedürfnisse nachehelich selbst decken kann und deshalb nicht auf einen Unterhaltsbeitrag angewiesen ist, ist im Zusammenhang mit ihrer Eigenversorgungskapazität zu prüfen (vgl. hinten E. 10).
8.2.3. Was die Frage betrifft, ob die Beschwerdegegnerin zum Wohl der Gemeinschaft beigetragen hat, ist vorab auf die wirtschaftliche Verflechtung der Parteien zu verweisen, die der Beschwerdeführer nicht in Frage zu stellen vermag (vgl. vorne E. 7.1). Weiter hat die Beschwerdegegnerin sich unbestritten während der Ehe um den Haushalt gekümmert und konnte der Beschwerdeführer, der einige Jahre über die Pensionierung hinaus erwerbstätig war, nach den Feststellungen des Obergerichts hiervon profitieren (vgl. vorne E. 5). Angesichts der andauernden Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers von vornherein an der Sache vorbei geht demgegenüber das Vorbringen, diese Verhältnisse hätten nur angedauert, bis dieser das Pensionsalter erreicht habe. Wenig überzeugend ist der weitere Einwand, die Ehegatten hätten diese Rollenteilung nicht aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans, sondern wegen der Umstände gewählt: Zum einen ist nur schwer vorstellbar, wie ein Lebensplan unabhängig von den konkreten Umständen sollte gefasst werden können. Zum anderen bestätigt der Beschwerdeführer damit gerade, dass die Ehegatten sich bewusst für das gewählte Lebensmodell entschieden und dabei die gegebenen Verhältnisse, namentlich auch die Invalidität der Beschwerdegegnerin, berücksichtigt haben. Damit geht es ins Leere, wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter auf eine Verletzung von Art. 8 ZGB (wohl Art. 55 Abs. 1 ZPO) schliesst, weil die Beschwerdegegnerin keine Vorbringen zu einem gemeinsamen Lebensplan getätigt habe.
Unter diesen Umständen steht fest, dass die Beschwerdegegnerin sich während der (langen) Ehedauer in die Gemeinschaft eingebracht und zu deren Wohl beigetragen hat.
8.3. Bezüglich der Gesundheit der Beschwerdegegnerin verweist das Obergericht auf die bisherige Rechtsprechung, wonach schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der ehelichen Verhältnisse auch dadurch begründet werden kann, dass ein Paar sich im Wissen um den bestehenden gesundheitlichen Schwächezustand des einen Partners die Ehe verspricht und dadurch dessen Schicksal implizit zum gemeinsamen macht (Urteil 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E. 6.3; 5A_767/2011 vom 1. Juni 2012 E. 7.3). Diesem Gedanken ist zwar nach wie vor Rechnung zu tragen. Auch im Falle der gesundheitlichen Beeinträchtigung eines der Ehegatten kommt dem Eheschluss an sich aber keine allein entscheidende Bedeutung zu. Vielmehr ist auch hier danach zu fragen, ob der in seiner Gesundheit eingeschränkte Ehegatte die eheliche Solidarität des andern Ehegatten in Anspruch nehmen darf (vgl. vorne E. 4.2). Dies ist namentlich der Fall, wenn er im Rahmen seiner Möglichkeiten zum Wohl der ehelichen Gemeinschaft beigetragen hat oder aber seine Situation durch das eheliche Zusammenleben unumkehrbar verändert worden ist.
Unbestritten erfolgte der Eheschlusses vorliegend in Kenntnis der vorbestehenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdegegnerin. Deren Gesundheitszustand hat sich schon nur deshalb auf die Ehegemeinschaft ausgewirkt, weil die Ehegatten ihr Lebensmodell unter Berücksichtigung der gegebenen Situation gewählt haben (vgl. E. 8.2.3 hiervor). Der Beitrag der Beschwerdegegnerin an das Wohl der Gemeinschaft erfolgte dergestalt im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Darüber hinaus bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, dass sich die Situation der Ehefrau durch den Eheschluss wesentlich verändert hätte. Namentlich hielt das Obergericht fest, die wirtschaftliche Verflechtung der Parteien sei vom Eheschluss im Grunde nicht berührt worden (vgl. vorne E. 5).
8.4. Mit Blick auf das vorne in E. 4 Ausgeführte nicht ersichtlich ist, weshalb der vom Beschwerdeführer weiter erwähnte Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nach der Ehe wirtschaftlich "bedeutend besser da[gestanden]" habe als zuvor, gegen eine Lebensprägung sprechen sollte. Das angesprochene Vermögen der Parteien ist vorab vielmehr hinsichtlich ihrer Eigenversorgungskapazität von Bedeutung (BGE 147 III 393 E. 6.1.1 und dazu hinten E. 10). Unter diesen Umständen trifft die Vorinstanz mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) auch dann keinen Vorwurf, wenn sie im Zusammenhang mit der Lebensprägung hierauf nicht eingegangen sein sollte, wie der Beschwerdeführer dies geltend macht: Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde einzig dazu, sich zu entscheidwesentlichen Punkten zu äussern (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2).
9.
In der Gesamtabwägung sprechen zusammenfassend die lange Ehedauer, die wirtschaftliche Verflechtung der Parteien sowie der Umstand für das Vorliegen von Lebensprägung, dass die Beschwerdegegnerin sich im Rahmen ihrer eingeschränkten Möglichkeiten in die eheliche Gemeinschaft eingebracht hat. Auf das Gegenteil deutet hin, dass die Situation der Ehefrau ansonsten durch die Ehe nicht wesentlich beeinflusst worden ist. Unter den gegebenen Umständen (Altersehe, Invalidität) ist sodann nicht entscheidend, dass der Verlust der Erwerbsfähigkeit bei beiden Parteien, insbesondere aber bei der Beschwerdegegnerin, nicht aufgrund der Ehe eingetreten ist.
Auch vor dem Hintergrund des dem Obergericht zukommenden Ermessensspielraums ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass dieses die Parteien zu nachehelicher Solidarität verpflichtet und ihre Ehe als lebensprägend eingestuft hat. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
10.
10.1. Nach dem Primat der Eigenversorgung besteht ein Unterhaltsanspruch nur, wenn es einem Ehegatten nicht möglich ist, den ihm gebührenden Unterhalt selbst zu decken (BGE 150 III 305 E. 5.6; 147 III 249 E. 3.4.4; 308 E. 5.2). Vor diesem Hintergrund strittig ist die Eigenversorgungskapazität der Ehefrau.
Das von der Beschwerdegegnerin insgesamt erzielbare monatliche Einkommen beziffert das Obergericht mit Fr. 2'428.--. Dies beinhalte ein Renteneinkommen von monatlich insgesamt Fr. 2'328.--, darunter eine Rente aus der Tschechischen Republik von umgerechnet Fr. 1'980.-- im Jahr (CZK 51'708.--) oder Fr. 165.-- im Monat. Bei der Feststellung dieser Rente ging das Obergericht von den Zahlen des Jahres 2021 aus. Dass die Rente zwischenzeitlich an die Teuerung angepasst worden wäre, gehe aus den Akten nicht hervor. Die vom Beschwerdeführer, der von Gegenteiligem ausgehe, diesbezüglich angerufene Klagebeilage 92 sei in tschechischer Sprache verfasst und mangels Übersetzung nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdegegnerin sei es sodann zumutbar, ihr Barvermögen im Umfang von Fr. 170'000.-- anzulegen. Hierauf sei ihr ein Ertrag von ca. 0,7 % anzurechnen, was einen jährlichen Betrag von Fr. 1'190.-- bzw. einen solchen von Fr. 100.-- im Monat ergebe. Das restliche Vermögen der Beschwerdegegnerin sei in Wohnungen im In- und Ausland angelegt. (Hypothetische) Mieteinnahmen seien ihr keine aufzurechnen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts vorbringe und auch keine Beweisanträge stelle. Ein Betrag aus Vermögensverzehr sei ebenfalls nicht zu berücksichtigen: Der Unterhalt der (ehemaligen) Ehegatten sei grundsätzlich aus dem laufenden Einkommen zu decken. Der Beschwerdeführer verfüge aber über ausreichend Mittel, um der Beschwerdegegnerin einen bedarfsdeckenden Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.
10.2.
10.2.1. Zum Einkommen der Beschwerdegegnerin weist der Beschwerdeführer vorab darauf, diese habe einen Teil der ausbezahlten Renten, namentlich jene aus Tschechien, zu verschweigen versucht. Dies hinterlasse einen "faden Nachgeschmack". Mangels Relevanz ist hierauf nicht weiter einzugehen.
Hinsichtlich der Rente aus Tschechien wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz im Ergebnis sodann eine offensichtlich unrichtige Beweiswürdigung vor. Aus den vorhandenen Unterlagen, namentlich der Steuererklärung 2017 ergebe sich, dass die Teuerung ausgeglichen bzw. die Rente "mutmasslich wohl" jährlich angepasst werde. Wie die Entwicklung seiner eigenen Rente zeige, sei für das Jahr 2024 von einer Rente der Beschwerdegegnerin von rund CZK 7'605.-- im Monat auszugehen. Auf das Jahr 2017 habe das Obergericht nur abgestellt, weil die Beschwerdegegnerin keine aktuellen Belege eingereicht habe. Den Nachweis der Rentenanpassung könne nur sie erbringen; aufgrund regelmässiger Abrechnungen sei ihr dies mutmasslich aber sehr leicht möglich. Diese Beweisvereitelung sei nach Art. 52 Abs. 1 ZPO dergestalt zu berücksichtigen, dass die Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers unstreitig würden. Auch das Verhalten der Vorinstanz sei treuwidrig: Es gehe nicht an, zugunsten der Beschwerdegegnerin auf die in Tschechisch verfasste Beilage 92 nicht abzustellen, obgleich der Beschwerdeführer vor allen Instanzen die Sprachproblematik vergeblich gerügt habe und nie eine Übersetzung des Dokuments verlangt worden sei. Ohnehin seien die relevanten Zahlen auch ohne Übersetzung im Dokument problemlos ersichtlich.
10.2.2. Soweit der Beschwerdeführer zur Höhe der strittigen Rente blosse Mutmassungen aufgrund der Entwicklung seiner eigenen Rentenleistung anstellt, gelingt es ihm nicht, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig auszuweisen (vgl. vorne E. 2.2). Gleiches gilt hinsichtlich des letztlich appellatorischen Vorbringens, die für die Bestimmung der Rentenleistung nötigen Beträge seien ohne Übersetzung den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen.
Mit dem Hinweis auf das Verhalten der Beschwerdegegnerin macht der Beschwerdeführer sodann sinngemäss eine unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweisführung i.S.v. Art. 164 ZPO geltend. Eine eigentliche Beweisvereitelung (vgl. BGE 141 III 363 E. 5.2) liegt jedenfalls nicht vor. Inwiefern die Vorinstanz aber diese Bestimmung verletzt haben sollte, legt der Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis, die Beschwerdegegnerin wäre zur Erbringung des fraglichen Beweises in der Lage gewesen, nicht dar (vgl. vorne E. 2.1).
Was zuletzt den Vorwurf der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 52 Abs. 1 ZPO) angeht, verweist der Beschwerdeführer auf einen Ablauf des kantonalen Verfahrens (insbes. Vorbringen zur Sprachproblematik), der durch die Vorinstanz nicht festgestellt worden ist. In dieser Situation hätte er mit genauen Aktenhinweisen darzutun, wann er die nötigen Anträge prozesskonform in das kantonale Verfahren eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Da er dies unterlässt, bleibt es bei der blossen Feststellung der Vorinstanz (vgl. vorne E. 2.2), dass eine Übersetzung nicht stattfand. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ergibt sich hieraus nicht.
10.3.
10.3.1. Im Zusammenhang mit der Feststellung des der Beschwerdegegnerin angerechneten Vermögensertrags wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Dieses begründe "mit keinem Wort", weshalb es einen Ertrag von 0,7 % annehme. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer, der detailliert aufgezeigt habe, weshalb ein Ertrag von 3,5 % realistischerweise erzielbar sei, verweise die Vorinstanz weder auf Rechtsprechung noch Literatur oder aktuelle Zahlen aus verlässlichen Quellen. Das Vorgehen des Obergerichts könne nur als willkürlich (Art. 9 BV) bezeichnet werden. Auch führe es nicht aus, weshalb die Beschwerdegegnerin nur einen Betrag von Fr. 170'000.-- sollte anlegen können. Ebenso gut könne ein höherer Betrag angenommen werden, zumal die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aus Güterrecht Fr. 11'270.-- weniger zugesprochen habe als die Erstinstanz und der Beschwerdegegnerin ein Notgroschen von Fr. 10'000.-- ausreiche.
10.3.2. Zur der Beschwerdegegnerin anrechenbaren Rendite führte das Obergericht aus, Erstere sei 80 Jahre alt, weshalb der Anlagehorizont eher kurz sei und keine grossen Risiken eingegangen werden könnten. Die Anlage in Aktien oder Obligationen scheide wegen möglicher Preisschwankungen aus. Die Beschwerdegegnerin könne sodann nicht ihr gesamtes Vermögens anlegen, sondern müsse einen Teil für unerwartete grössere Ausgaben flüssig halten. Damit hat das Obergericht aber dargelegt, wie es den relevanten Vermögensertrag berechnete. Der Beschwerdeführer konnte sich aufgrund dieser Angaben über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sachlage anfechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor (vgl. die Hinweise vorne in E. 8.4).
Soweit der Beschwerdeführer dagegen mit dem Obergericht in der Sache nicht einverstanden ist, missachtet er, dass dies nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör oder die Begründung des angefochtenen Entscheids, sondern dessen materielle Begründetheit betrifft (BGE 146 II 335 E. 5.2; 145 III 324 E. 6.1). Insoweit trägt der Beschwerdeführer zwar vor, das Obergericht sei in Willkür verfallen und gibt an, der der Beschwerdegegnerin angerechnete Freibetrag könne auch anders bestimmt werden. Er beschränkt sich indes darauf, den vorinstanzlichen Erwägungen seine eigene Sicht der Dinge entgegenzustellen, was nicht ausreicht (vgl. vorne E. 2).
10.4. Für den Beschwerdeführer besteht im Zusammenhang mit der Vermietung der Liegenschaften der Beschwerdegegnerin der "starke Eindruck"einer Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV). Offenbar habe die Vorinstanz sich nicht mit seinen Eingaben auseinandergesetzt, was einen "faden Nachgeschmack" hinterlasse. Tatsächlich habe er nie verlangt, dass die Wohnungen vermietet würden, weshalb er diesbezüglich auch nichts ausgeführt habe. Vielmehr habe er sich stets auf den Standpunkt gestellt, die Wohnungen seien zu verkaufen, sofern die Beschwerdegegnerin kein genügendes Einkommen aufweise. Vor diesem Hintergrund hätten sich weitere Ausführungen zur Vermietung der Liegenschaften erübrigt.
Von vornherein macht der Beschwerdeführer mit diesen Hinweisen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mit hinreichender Klarheit geltend (vgl. vorne E. 2.1). Im Vorwurf, die Vorinstanz habe die Ausführungen des Beschwerdeführers, mithin den Prozesssachverhalt, aktenwidrig festgestellt, mag sodann die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung liegen (Urteil 5A_564/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 3.3). Der Beschwerdeführer geht indes von nichts anderem als die Vorinstanz aus, nämlich dass er sich nicht zur Vermietung der Liegenschaften äusserte. Hierin liegt keine Willkür (vgl. BGE 148 I 127 E. 4.3). Auf weitergehende Ausführungen zur Vermietung der Liegenschaft verzichtet der Beschwerdeführer explizit.
10.5. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung von Art. 125 ZGB geltend, weil das Obergericht der Beschwerdegegnerin keinen Vermögensverzehr anrechnete. Der Verbrauch des für das Alter angesparten Vermögens sei namentlich nach der Pensionierung zumutbar. Entgegen dem Obergericht sei bei der Beschwerdegegnerin ein Vermögensverzehr auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung der Ehegatten ausgeschlossen. Zum einen verfüge sie nach der Lösung der Vorinstanz nach der Scheidung über ein weitaus höheres Einkommen und Vermögen als der Beschwerdeführer. Zum anderen lebten die Parteien nach nur 15-jähriger Ehe nunmehr seit neun Jahren getrennt, womit eine Gleichbehandlung nicht mehr im Vordergrund stehe. Der Beschwerdegegnerin sei es aufgrund ihres Alters, der statistischen Lebenserwartung, ihres Gesundheitszustands und ihrer eingeschränkten Bedürfnisse nunmehr zumutbar, ihre Ferienwohnungen zu verkaufen und vom Verkaufserlös zu leben.
Nach Ansicht der Vorinstanz ist der Beschwerdegegnerin deshalb kein Vermögensverzehr anzurechnen, weil der Beschwerdeführer in der Lage sei, die laufenden Bedürfnisse der Parteien zu decken. Ein Vermögensverzehr sei hierzu subsidiär (vgl. E. 10.1 hiervor). Mit diesem Aspekt setzt der Beschwerdeführer sich nicht auseinander, womit es von vornherein an einer hinreichenden Begründung der Beschwerde fehlt (vgl. vorne E. 2.1).
11.
11.1. Den Bedarf der Parteien berechnete das Obergericht aufgrund einer Mischung aus Pauschalen und Zuschlägen für besondere Auslagen (Mobilität, Ferien) und konkret nachgewiesenen Auslagen (KVG/VVG, Steuern, Krankheitskosten). Belege zum ehelichen Standard würden fehlen. Daher sei eine Berechnung nach der zweistufig-konkreten Methode nicht möglich. Eine Rückweisung des Verfahrens werde von den Parteien aber nicht beantragt, weshalb der Unterhaltsberechnung der von den Parteien behauptete und soweit möglich belegte Bedarf zugrunde gelegt werde.
Zutreffend hält der Beschwerdeführer dem entgegen, dass nach der zweistufig-konkreten Methode nicht der Bedarf (bei genügenden Mitteln i.S. das familienrechtliche Existenzminimum) während des ehelichen Zusammenlebens, sondern bei Getrenntleben zu berechnen ist (BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 298; Urteil 5A_844/2024 vom 16. Februar 2026 E. 7.2.2, zur Publ. bestimmt, mit Hinweisen). Damit bleibt unerheblich, dass bedarfsseitig der eheliche Standard nicht hat festgestellt werden können. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass sich die von der Vorinstanz angesprochene Problematik ausgewirkt hätte. Der Beschwerdeführer selbst gibt ausserdem an, es würden die relevanten Unterlagen vorliegen ( "wenn auch nicht alle topaktuell"). Gewisse Pauschalisierungen sind weiter nicht zu beanstanden (Urteile 5A_70/2024 vom 3. April 2025 E. 5.3; 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021 E. 3.4 mit Hinweisen). Weshalb es zu einer Mischung der Methoden gekommen sein soll, wie der Beschwerdeführer vorträgt, begründet dieser nicht. Auf die Methodenfrage ist daher nicht weiter einzugehen.
11.2. Bei den Wohnkosten rechnete das Obergericht der Beschwerdegegnerin die Kosten für den Unterhalt ihrer selbst bewohnten Stockwerkseigentumseinheit an, was im Grundsatz unbestritten bleibt. Die insoweit massgebenden Fr. 1'000.-- im Monat würden sich aus den eingereichten Belegen über Wasser/Abwasser/Kehricht, Strom und Gas einerseits sowie die Abrechnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft für das Jahr 2017 andererseits ergeben. Der geltend gemachte Aufwand entspreche den praxisgemäss für den laufenden Unterhalt zulässigen Rückstellungen von 1-1,5 % des Liegenschaftswerts.
Der Beschwerdeführer rügt eine "komplett falsche Berechnung" der Nebenkosten. Es ist fraglich, inwieweit er mit diesem Hinweis seinen Rügeobligenheiten nachkommt. Jedenfalls erschöpft sich die Beschwerde diesbezüglich in einer rein appellatorischen Kritik an den Feststellungen des Obergerichts (vgl. vorne E. 2.2) : Dies gilt einmal insofern, als der Beschwerdeführer ohne Hinweise auf die Akten vorträgt, die Beschwerdegegnerin habe Nebenkosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- gar nie substanziiert geltend gemacht (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO). Soweit er sich hierbei auf Vorgänge des erstinstanzlichen Verfahrens bezieht, zeigt er ausserdem nicht auf, dass er diese Problematik bereits vor Obergericht aufgeworfen hätte (Art. 75 BGG; vgl. hinten E. 11.4). Sodann wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe die Zahlen mehrerer Jahre zusammengezählt. Auch habe sie Rückstellungen für Unterhaltskosten berücksichtigt. Weshalb dies der Fall sein sollte, lässt sich aufgrund der Beschwerde (sowie des angefochtenen Urteils) nicht nachvollziehen, womit diese Vorbringen ohne tatsächliche Grundlage bleiben (vgl. vorne E. 2.2). Bei den von der Vorinstanz verwendeten Zahlen handelt es sich nach Dafürhalten des Beschwerdeführers sodann teilweise um Budget- oder Akontozahlungen. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin bestimmte Beträge zurückerstattet erhalten. Stütze man sich auf aktuellere Unterlagen, ergebe sich, dass der von ihm, dem Beschwerdeführer, geltend gemachte Betrag von Fr. 400.-- im Monat in etwa zutreffe. Damit belässt der Beschwerdeführer es bei einer Darstellung seiner Sicht der Dinge, womit er die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu den anfallenden Kosten nicht in Frage zu stellen vermag (vgl. vorne E. 2.2). Ohnehin fällt auf, dass er sich in seiner Darstellung teilweise auf dieselben Unterlagen abstützt (Klagebeilage 95), deren Verwendung er dem Obergericht vorhält, weil es sich um Budgetzahlungen handle.
11.3. Als aktenwidrig und damit willkürlich (vgl. vorne E. 10.4) erachtet der Beschwerdeführer die Berechnung der der Beschwerdegegnerin monatlich anrechenbaren Steuern. Die Vorinstanz hält hierzu unter Hinweis auf die Klageantwortbeilagen 96 und 113 (Steuerveranlagungen 2021 und 2022) fest, die Ehefrau habe Steuern von monatlich Fr. 567.-- nachgewiesen.
Aus den erwähnten Beilagen ergeben sich Steuern von Fr. 2'872.10 für das Jahr 2021 und solche von Fr. 2'762.75 für das Jahr 2022. Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, ist nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz gestützt hierauf auf einen monatlichen Steuerbetrag von Fr. 567.-- kommt. Vielmehr ergibt sich hieraus eine durchschnittliche monatliche Steuerbelastung von Fr. 234.80. Der durch das Obergericht festgestellte Betrag wird durch die genannten Unterlagen auch nicht "plausibilisiert", wie die Beschwerdegegnerin geltend macht. Ohnehin reicht eine blosse "Plausibilisierung" nicht aus (Urteil 5A_390/2018 vom 29. Mai 2019 E. 3.3.3; MAIER, Berechnung ehelicher und nachehelicher Unterhaltsbeiträge, in: AJP 2020 S. 1276 ff., 1293). Die Feststellung des Obergerichts widerspricht damit den Akten und ist offensichtlich unrichtig. Mit Blick auf die Differenz von (potentiell) Fr. 332.20 im Monat wirkt sich dies auch auf das Ergebnis aus (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz wird daher den für die Steuern zu berücksichtigenden Betrag neu festzusetzen haben (Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 5A_827/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 6.5 mit Hinweis auf BÄHLER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kap. 12 Rz. 97). In diesem Rahmen wird sie auch Gelegenheit haben, sich mit den Rügen des Beschwerdeführers zu den Vorbringen der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren auseinanderzusetzen.
11.4. Zu den Kosten der Mobilität von Fr. 250.-- im Monat sowie der Ferien von monatlich Fr. 188.-- hält das Obergericht fest, diese seien erstinstanzlich unbestritten geblieben. Der Beschwerdeführer verweist darauf, er habe in der Stellungnahme vom 14. Juli 2021 ausdrücklich bestritten, dass diese Positionen in die Bedarfsberechnung einzubeziehen seien. Das Bundesgericht habe seine neue Rechtsprechung zur Bedarfsberechnung, wonach diese Positionen nicht mehr zu berücksichtigen seien, erst am 9. März 2021 veröffentlicht. Es habe daher kein Anlass bestanden, einen entsprechenden Einwand früher zu erheben.
Rügen, die dem Bundesgericht unterbreiten werden, müssen soweit möglich bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden sein (sog. materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs; Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 145 III 42 E. 2.2.2; 143 III 290 E. 1.1). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe die Rügen zu den Kosten der Mobilität und den Ferien erst im Juli 2021 erheben können. Damals war aber noch das erstinstanzliche Verfahren im Gange (vgl. vorne Bst. A.b). Mit seinen Ausführungen zeigt er daher nicht auf, dass er die fraglichen Vorbringen auch vor dem Obergericht erhoben hätte. Solches ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Entscheid, nachdem die Vorinstanz die fraglichen Berechnungsposten nicht thematisiert hat. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht auch nicht vor, es sei in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht auf entsprechende Vorbringen seinerseits eingegangen. Auf die Beschwerde ist insoweit folglich nicht weiter einzugehen.
12.
12.1. Der festgestellte Fehler in der Unterhaltsberechnung bleibt untergeordneter Natur. Es besteht daher Anlass, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zum nachehelichen Unterhalt einzugehen. Mit Blick auf das vorne in E. 10 zum Einkommen der Beschwerdegegnerin Ausgeführte bleibt dabei das Vorbringen, die Beschwerdegegnerin sei heute in der Lage, den vor der Trennung erreichten Standard von Fr. 3'695.-- durch Einkommen, Vermögensertrag und Vermögensverzehr zu finanzieren, von vornherein ohne Grundlage (vgl. hierzu im Übrigen BGE 150 III 305 E. 5.6). Zudem verweist der Beschwerdeführer für seine Berechnungen zum (angeblich) massgebenden ehelichen Standard auf seine Darstellung in der Scheidungsklage, womit er seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht nachkommt (BGE 140 III 115 E. 2). Hierauf ist nicht weiter einzugehen.
12.2.
12.2.1. Der Beschwerdeführer ist sodann nicht damit einverstanden, dass das Obergericht den Unterhalt nicht befristet hat. Dieses hat auch diesbezüglich auf das Alter der Beschwerdegegnerin von 80 Jahren, auf ihren Gesundheitszustand sowie darauf verwiesen, dass eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Wiedererlangung ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit nicht zu erwarten sei. Es bestehe kein sachlicher Grund für eine Befristung des Unterhalts. Unbehelflich bleibe der Verweis des Beschwerdeführers auf die Ehedauer sowie den bisher geleisteten Unterhalt. Für die gewählte Lösung spreche auch, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Tod des Beschwerdeführers als Zweitversicherte in den Genuss der Renten aus den Leibrenten des Beschwerdeführers komme.
12.2.2. Der Unterhaltsanspruch ist nach Art. 125 Abs. 1 ZGB auch in zeitlicher Hinsicht angemessen auszugestalten. Die Angemessenheit der Unterhaltsdauer ergibt sich aus dem Zusammenspiel der Kiterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB (BGE 150 III 305 E. 5.7 [einleitend]; Urteil 5A_604/2024 vom 31. Dezember 2024 E. 5.2.3, in: FamPra.ch 2025 S. 406; vgl. auch HAUSHEER/SIEBER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kap. 5 Rz. 173). (Auch) Bei der zeitlichen Ausgestaltung der Unterhaltspflicht verfügt das Sachgericht über (weites) Ermessen (Urteil 5A_604/2024, a.a.O., E. 5.2 [einleitend]).
Unbehelflich bleibt der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass mit dem Zusprechen eines lebenslänglichen Unterhaltsbeitrags das Prinzip des
clean break missachtet und ökonomisch über die Tatsache der Scheidung hinweggesehen werde: Zwar kann bei der zeitlichen Ausgestaltung des Unterhaltsanspruchs nicht ausser Acht bleiben, dass mit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts die auf Art. 163 ZGB basierende eheliche Aufgabenteilung ihr Ende findet (BGE 150 III 305 E. 5.7.2). Indes ist auch im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen, dass eine Altersehe vorliegt (vgl. BGE 151 III 9 E. 3.2) und die Parteien sich in einer anderen Situation befinden als jüngere Ehegatten, die über längere Zeit eine klassische Hausgattenehe geführt haben (vgl. vorne E. 8.2.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, hat das Obergericht das fortgeschrittene Alter und den Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin in den Vordergrund gestellt. Mit Blick auf das vorne in E. 10 Ausgeführte trifft sodann der Hinweis des Beschwerdeführers nicht zu, die Beschwerdegegnerin habe ihre wirtschaftliche Selbständigkeit nicht eingebüsst. Unter diesen Umständen ist der angefochtene Entscheid zumal mit Blick auf das dem Obergericht zukommende Ermessen hinsichtlich der Unterhaltsdauer nicht zu beanstanden.
Soweit der Beschwerdeführer sodann auch vor Bundesgericht im Übrigen auf die Dauer der Ehe und jene der Trennung verweist, während der er bereits Unterhalt geleistet habe, setzt er sich in keiner Weise mit dem angefochtenen Urteil auseinander (vgl. vorne E. 2.1).
13.
13.1. Zum Güterrecht hält das Obergericht fest, es sei unbestritten, dass der Wert des Fahrzeuges der Beschwerdegegnerin Fr. 27'694.60 und nicht Fr. 27'964.60 betrage. Es handle sich um einen Zahlendreher, der ohne Weiteres zu korrigieren sei.
Weiter sei strittig, ob der Beschwerdeführer ein ihm von der Beschwerdegegnerin (unstrittig) eingeräumtes Darlehen über Fr. 11'000.-- zurückbezahlt habe. Ein direkter Beleg hierfür fehle und auch ansonsten gelinge es dem beweisbelasteten Beschwerdeführer nicht, die behauptete Rückzahlung zu substanziieren oder zu beweisen. Der Beschwerdeführer erkläre ausserdem Verrechnung mit einer eigene Forderung von Fr. 180'000.--. Diese Forderung stehe im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien der C.________ SA. Bei diesem sei die Beschwerdegegnerin gegen Aussen als Miteigentümerin der verkauften Aktienzertifikate aufgetreten. Entsprechend wurde ihr, so ist das Obergericht zu verstehen, ein Teil des Verkaufserlöses übertragen. Der Beschwerdeführer mache nunmehr geltend, die fraglichen Zertifikate hätten in seinem alleinigen Eigentum und in seinem Eigengut gestanden. Entsprechend habe er Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrags. Der beweisbelastete Beschwerdeführer erbringe den Nachweis für diese Behauptung indes nicht; er trage einzig Mutmassungen vor, was nicht ausreiche. Demnach gelte die Beschwerdegegnerin als hälftige Miteigentümerin der Aktien und die Überweisung sei in Erfüllung ihres Anspruchs auf den hälftigen Kauferlös erfolgt. Entsprechend berücksichtigte das Obergericht das Darlehen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung.
13.2.
13.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Korrektur des Werts des Fahrzeugs noch den Bestand der Darlehensforderung. Auch vor Bundesgericht verweist er aber auf die Forderung von Fr. 180'000.-- und stellt diese bzw. den von den kantonalen Instanzen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Beschwerdegegnerin angerechneten Anteil zur Verrechnung. Dabei bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass die Beschwerdegegnerin als Miteigentümerin der Aktien eingetragen war. Dennoch habe ihr kein Anteil am Verkaufserlös zugestanden. Zusammengefasst macht er geltend, er habe diese Aktien in die Ehe eingebracht und das (teilweise) Eigentum daran sei trotz der Ehe nicht grundlos auf die Beschwerdegegnerin übergegangen. Diese habe nicht nachgewiesen, dass ihr das Miteigentum an den Aktien übertragen worden sei. Entsprechend liege in der Überweisung eines Teils des Verkaufserlöses an die Beschwerdegegnerin ein (zinsloses) Darlehen, das als Ersatzanschaffung nach Art. 198 Ziff. 4 ZGB dem Eigengut des Beschwerdeführers zuzuweisen sei.
13.2.2. Mit diesen Ausführungen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe entgegen der Vorinstanz den Nachweis seines Alleineigentums an den Aktien und damit seiner Berechtigung am gesamten Verkaufserlös erbracht. Er bringt auch nicht vor, die entsprechenden Feststellungen des Obergerichts seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG mangelhaft. Damit vermag er diese nicht in Frage zu stellen (vgl. vorne E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer sodann nicht damit einverstanden ist, dass das Obergericht ihm die Beweislast für sein Alleineigentum auferlegt hat, erweist die Beschwerde sich als unbegründet: Weshalb die Beschwerdegegnerin den gültigen Erwerb eines Teils der Aktien nachzuweisen hätte, nachdem sie unbestritten als deren Miteigentümerin eingetragen war, ist nicht nachvollziehbar. Zudem hat nach Art. 200 Abs. 1 ZGB derjenige Ehegatte, der behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, dies zu beweisen.
13.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Obergericht habe sich mit keinem Wort mit seinem auf S. 23 der Berufungsantwort frist- und formgerecht erhobenen Vorbringen befasst, den der Beschwerdegegnerin zustehenden Positionen würde eine Forderung seinerseits über Fr. 33'000.-- entgegenstehen, die zu Unrecht nicht seinem Eigengut zugewiesen worden sei. Diese Forderung soll im Zusammenhang mit dem Bezug von Vorsorgeguthaben stehen. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz ein entsprechendes Vorbringen erhoben hätte. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich zwar auf seine Berufungsantwort. Mit dem blossen Hinweis, er habe seine dortigen Vorbringen frist- und formgerecht erhoben, zeigt er indes nicht auf, dass er diese prozesskonform vorgetragen hat und die Vorinstanz deshalb darauf hätte eingehen müssen (vgl. nur Urteil 4A_420/2023 vom 9. Januar 2024 E. 4.4 mit Hinweisen). Eine Gehörsverletzung vermag er damit nicht darzutun.
14.
14.1. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt an das Obergericht zurückzuweisen. Das Obergericht wird auch neu über die Kosten des kantonalen Verfahrens zu entscheiden haben ( Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG ), weshalb auch die Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
14.2. Bezüglich der Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens gilt die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung als Obsiegen des Beschwerdeführers (BGE 141 V 281 E. 11.1). Dementsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu neun Zehnteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Zehntel aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Dispositivziffern 2, 5 und 6 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 3. April 2025 werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt sowie die Kosten des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer zu neun Zehnteln, ausmachend Fr. 5'400.--, und der Beschwerdegegnerin zu einem Zehntel, ausmachend Fr. 600.--, auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'600.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber