Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_757/2026
Urteil vom 26. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt der Region Viamala,
Rathaus, Postfach 180, 7430 Thusis.
Gegenstand
Existenzminimum, Kontosperren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 29. Juli 2026
(SBK 26 68).
Erwägungen
1.
In der Pfändungsgruppe Nr. xxx ordnete das Betreibungsamt der Region Viamala am 20. Januar 2026 gegenüber der Bank B.________ eine vorsorgliche Pfändung als Sicherungsmassnahme über Konti und Depositen des Beschwerdeführers an. Am 16. März 2026 stellte das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde aus. Es wurde keine Einkommenspfändung verfügt. Am 13. April 2026 verfügte es die vorsorgliche Pfändung einer Forderung bei der Bank C.________.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Mit Entscheid vom 29. Juli 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 7. August 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Soweit vorsorgliche Massnahmen in Frage stehen, wie dies bei den vorliegenden Kontosperren der Fall ist, kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Recht gerügt werden (Art. 98 BGG; BGE 146 III 303 E. 2.1), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Er habe den Aufforderungen zur Pfändung nicht Folge geleistet und keine Angaben über seine Erwerbstätigkeit und sein Einkommen gemacht. Das Betreibungsamt habe ihm zwar den Grundbedarf von Fr. 1'200.-- zugestanden, mangels Angaben über sein Einkommen aber keine pfändbare Quote ermittelt, womit er durch die Existenzminimumsberechnung nicht beschwert sei. Die Beschwerde gegen die Kontosperren sei verspätet. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre sie abzuweisen: Angesichts der mangelnden Mitwirkung sei nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt Sicherungsmassnahmen in Form von Kontosperrungen angeordnet habe. Er sei durch die Sperren zudem nicht beschwert, denn auf den Konti befänden sich keine Vermögenswerte oder Gutschriften aus einer Erwerbstätigkeit. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er über die beiden gesperrten Konti je die von ihm geltend gemachten Aufwendungen (Mietzins etc.) geleistet hätte. Daher greife sein Vorbringen ins Leere, er könne seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten.
4.
Vor Bundesgericht wiederholt der Beschwerdeführer, wegen der seit April 2026 geltenden Kontosperre habe er keinen Zugriff auf sein Einkommen mehr, weshalb er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten und seinen Verpflichtungen nicht nachkommen könne. Er verlangt die Prüfung, ob die Kontosperre recht- und verhältnismässig sei. Zudem macht er geltend, er sei Ausländer und habe nicht gewusst, dass er gegen eine Kontosperre innert kurzer Frist ein Rechtsmittel erheben müsse. Bei alldem setzt er sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander und er zeigt nicht auf, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Soweit er ausserdem geltend macht, er sei jederzeit bereit gewesen, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, und wesentliche eingereichte Unterlagen (Mietvertrag und Nachweise über Miet- und Krankenkassenzahlungen) seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, stellt er bloss den Sachverhalt aus seiner Sicht dar und legt nicht dar, inwiefern der Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt worden sein soll.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg