Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_673/2025
Urteil vom 4. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Josi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Fürsprecher Paolo Arnoldo Losinger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Eheschutz),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 10. Juli 2025 (ZKBER.2025.17).
Sachverhalt
A.
A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdegegnerin) sind die verheirateten Eltern des Sohnes C.________.
Am 2. August 2024 machte B.________ beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt das Eheschutzverfahren anhängig. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 verpflichtete der zuständige Amtsgerichtspräsident A.________ auf Gesuch von B.________ hin vorsorglich dazu, dieser ab dem 3. Juli 2024 Ehegattenunterhalt von monatlich Fr. 4'690.-- zu bezahlen.
B.
Die hiergegen von A.________ erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 10. Juli 2025 (eröffnet am 21. Juli 2025) unter Kosten- und Entschädigungsfolge ab.
C.
A.________ gelangt am 20. August 2025 (Poststempel) mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und auf das Begehren der Ehefrau um Zusprechung eines Ehegattenunterhaltsbeitrags nicht einzutreten. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
Nach Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde für den verfallenen Ehegattenunterhalt, d.h. für die Unterhaltsbetreffnisse bis Juli 2025, die aufschiebende Wirkung erteilt, nicht aber für den laufenden Unterhalt, d.h. für die Betreffnisse ab August 2025.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 273 E. 1 [einleitend]; 147 I 268 E. 1 [einleitend]).
2.
2.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 2 Bst. a BGG) angefochten ist der Entscheid eines oberen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin als letzte kantonale Instanz (Art. 75 BGG) über die vorsorgliche Zusprechung von Ehegattenunterhalt während eines Eheschutzverfahrens und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat (Urteil 5A_660/2023 vom 15. März 2024 E. 1.1). Das Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist erfüllt und der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
2.2. Unbesehen darum, ob vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren zulässig sind, handelt es sich bei einem eine solche Massnahme anordnenden Entscheid praxisgemäss um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG (Urteil 5A_119/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 2.2). Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide in diesem Sinn nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Es obliegt der beschwerdeführenden Person, das Vorliegen dieser Eintretensvoraussetzung darzutun, sofern dieses nicht geradezu offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2).
2.3. Der Beschwerdeführer ist sich bewusst, dass die blosse Verpflichtung zu einer Geldleistung grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG (zum Begriff vgl. BGE 141 III 395 E. 2.5) nach sich zieht (BGE 138 III 333 E. 1.3.1; 137 III 637 E. 1.2). Er beruft sich aber auf die Rechtsprechung, wo-nach ausnahmsweise dennoch ein solcher Nachteil droht, wenn die betroffene Person nachweist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache die Rückerstattung der geleisteten Geldbeträge nicht wird erwirken können (BGE 138 III 333 E. 1.3.2; Urteile 5A_692/2025 vom 15. Januar 2026 E. 1.1). Dabei verweist der Beschwerdeführer im Einzelnen darauf, die Beschwerdegegnerin sei selbständige Landwirtin und habe nach eigenen Angaben im Jahr 2024 nur ein Monatseinkommen von einigen hundert Franken erzielt. Auch ihr Vermögen (Land, Betriebsinventar, Hoftiere usw.) sei gemäss eigenen Angaben noch für 20 Jahre gebunden. Damit sei sie nicht in der Lage, im Falle seines Obsiegens in der Hauptsache die Unterhaltsbeiträge - diese würden sich bis heute auf rund Fr. 65'000.-- belaufen - zu erstatten.
Mit diesen sehr pauschalen Angaben vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass eine allfällige Rückerstattung tatsächlich gefährdet wäre. Insbesondere begnügt er sich damit, auf die Ausführungen der Ehefrau abzustellen, ohne diese im vorliegenden Verfahren auch nur ansatzweise zu belegen. Hierzu hätte umso mehr Anlass bestanden, als nach den Angaben des Beschwerdeführers selbst die Erstinstanz noch von einem wesentlich höheren Einkommen der Beschwerdegegnerin ausgegangen ist. Dem Beschwerdeführer hilft es auch nicht weiter, falls die Beschwerdegegnerin im Eheschutzverfahren weitergehende Ausführungen getätigt oder Beweismittel genannt hätte, da die Begründung in der Beschwerdeschrift enthalten sein muss (BGE 147 III 440 E. 5.3; 140 III 115 E. 2).
2.4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Gutheissung der Beschwerde würde sofort einen Entscheid zum Ehegattenunterhalt herbeiführen. Diesfalls brauche nicht mehr über weitschweifende Anträge der Beschwerdegegnerin entschieden zu werden, mit denen diese bezwecke, steuerlich nicht deklariertes Einkommen seinerseits nachzuweisen. Die Erstinstanz habe demgegenüber auf die Lohnabrechnungen des Jahres 2024 sowie die Steuererklärung 2022 abgestellt. Damit könne ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten gespart werden.
Um aufzuzeigen, dass die Ausnahme (vgl. BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2) von Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG gegeben ist, müsste der Beschwerdeführer aufzeigen, dass das durch den sofortigen Endentscheid entfallende Beweisverfahren sowohl lang als auch kostspielig ist (zur diesbezüglichen Massgeblichkeit der französischsprachigen Fassung des Gesetzes ["longue
et coûteuse"] vgl. Urteile 4A_254/2024 vom 18. Juni 2024 E. 1.2; 5A_297/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 3.1). Damit hätte es ihm oblegen, detailliert aufzuzeigen, welche Tatsachen noch umstritten sind und unter Angabe der Fundstelle nachzuweisen, welche Beweismittel im kantonalen Verfahren bereits angerufen wurden bzw. welche beantragten Beweismassnahmen noch getroffen werden müssen und inwiefern Letztere weitläufig und teuer sind (Urteile 4A_609/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.3.1; 5A_75/2023 vom 9. Juni 2023 E. 2.2.1). Diesen Anforderungen genügen die in der Beschwerde enthaltenen unspezifischen Hinweise auf die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Behauptungen und gestellten Beweisanträge nicht, zumal er sich damit in keiner Weise dazu äussert, dass diese kostspielig gewesen wären.
2.5. Damit ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig. Der Beschwerdeführer wird die Möglichkeit haben, diesen mit Beschwerde gegen den Endentscheid anzufechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
3.
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (inkl. den Kosten des Verfahrens um aufschiebende Wirkung) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat dieser die Beschwerdegegnerin für die zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eingereichte Stellungnahme zu entschädigen. Da in der Hauptsache kein Vernehmlassungen eingeholt wurden, sind insoweit keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten (inkl. den Kosten des Verfahrens um aufschiebende Wirkung) von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber