Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_552/2025
Urteil vom 9. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Lämmli,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Nadig,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Ausreisebeschränkung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 13. Juni 2025 (10/2024/28/E).
Sachverhalt
A.
A.________ (geb. 1981, deutscher Staatsangehöriger), und B.________ (geb. 1986, weissrussische Staatsangehörige), sind verheiratet und die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern der Tochter C.________ (geb. 2019).
B.
B.a. Zwischen den Ehegatten ist ein Scheidungsverfahren am Kantonsgericht Schaffhausen hängig.
B.b. Am 3. Oktober 2024 beantragte der Ehemann nebst anderem, es sei für die Tochter und allenfalls für die Ehefrau superprovisorisch eine Ausreisebeschränkung anzuordnen, insbesondere die Schweiz und den Schengenraum zu verlassen und nach Weissrussland einzureisen. Die Tochter sei präventiv in den Polizeifahndungssystemen RIPOL und SIS auszuschreiben.
B.c. Das Kantonsgericht wies das Superprovisorium noch gleichentags ab, was es mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 im Rahmen vorsorglicher Massnahmen bestätigte.
C.
Die hiergegen vom Ehemann ergriffene Berufung wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 13. Juni 2025 ab. Das Berufungsurteil wurde dem Rechtsvertreter des Ehemannes am 16. Juni 2025 zugestellt.
D.
D.a. Mit Beschwerde vom 9. Juli 2025 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er hält sein in beiden kantonalen Instanzen gestelltes Begehren um Anordnung einer Ausreisebeschränkung aufrecht.
D.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG; vgl. BGE 134 III 426 E. 2.2 mit Hinweisen) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) im Rahmen vorsorglicher Massnahmen für die Dauer eines Scheidungsverfahrens (Art. 276 ZPO) über eine Ausreisebeschränkung befunden hat. Dabei handelt es sich um eine Kindesschutzmassnahme ( Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB ) und damit um eine nicht vermögensrechtliche öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die internationale Zuständigkeit, welche vor Vorinstanz nicht bestritten wurde, gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen ist die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) zulässig.
2.
Massnahmenentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, unterstehen Art. 98 BGG (Urteil 5A_503/2024 vom 11. August 2025 E. 2.1 mit Hinweis; vgl. BGE 133 III 393 E. 5.1). Demnach kann vorliegend nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) hin (Urteil 5A_496/2024 vom 21. Mai 2025 E. 2.1 mit Hinweis). Zudem kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 I 121 E. 2.1
in fine mit Hinweis). Wird eine solche Rüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten tatsächlich vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
3.
Anlass zur Beschwerde gibt, dass die Vorinstanz keine Ausreisebeschränkung für die Tochter der Parteien anordnete.
Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde oder das hierfür zuständige Gericht die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 und Art. 315a f. ZGB). Die kantonale Behörde kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Weisungen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB können sämtliche Bereiche elterlichen Handelns erfassen (BGE 136 III 353 E. 3.3). Gegenstand einer Weisung kann beispielsweise in Fällen mit Auslandsbezug das Verbot sein, mit dem Kind die Schweiz zu verlassen, oder die Verpflichtung, die Ausweisschriften des Kindes zu hinterlegen (vgl. BGE 150 III 49 E. 3.3.2 mit Hinweisen [zu Art. 273 Abs. 2 ZGB]). Die kantonale Behörde trifft ihren Entscheid unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 ZGB). Solche Ermessensentscheide prüft das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung (BGE 148 I 251 E. 3.4.5; 142 III 545 E. 2.3), wobei vorliegend der Willkürmassstab entscheidend bleibt (vgl. vorne E. 2).
4.
Die Vorinstanz erwog zur Frage, ob Reisen ins Ausland das Kindeswohl gefährden würden, was folgt:
4.1. Die Beschwerdegegnerin sei sowohl im Sommer 2024 als auch im Herbst 2024 mit der Tochter ins Ausland gereist, unter anderem nach Weissrussland. In beiden Fällen sei sie - trotz des bereits damals herrschenden Trennungskonflikts - jeweils in die Schweiz zurückgekehrt. Allein diese tatsächlichen Begebenheiten sprächen gegen die Annahme einer drohenden Kindesentführung. Aus der für die Reise im Herbst eingereichten Buchungsbestätigung gehe zweifelsfrei hervor, dass ein Rückflug von Vilnius nach Zürich geplant gewesen und die Tochter ordnungsgemäss als Kind deklariert worden sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin für diese Reise keine "Rückfahrkarten" gehabt und die Tochter gegenüber der Fluggesellschaft als Erwachsene ausgewiesen haben solle, um das Erfordernis einer Reisevollmacht zu umgehen, träfen demnach nicht zu. Auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin für den ersten Schultag nach den Herbstferien einen Joker-Tag angemeldet habe, spreche gegen die Absicht eines definitiven Verbleibs in Weissrussland. Nach dem Gesagten lägen keine Anhaltspunkte für eine drohende Kindesentführung vor.
4.2. Der Beschwerdeführer vertrete weiter die Ansicht, bei Reisen nach Weissrussland würde das Wohl der Tochter ernsthaft und in mehrfacher Weise gefährdet. Auch dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Obschon die politische Situation in Weissrussland angespannt sein möge und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) noch immer vor Reisen nach Weissrussland warne, könne daraus nicht ohne Weiteres auf eine Kindeswohlgefährdung geschlossen werden. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang einerseits, dass sich die Reisewarnung jeweils auf das gesamte Staatsgebiet und nicht auf einzelne Regionen beziehe. Andererseits liessen sich für die Städte U.________ und V.________, welche als mögliche zukünftige Reiseziele der Beschwerdegegnerin infrage kommen dürften, jedenfalls aus den offiziellen Medienberichten keine Hinweise auf drohende Gefahren, wie etwa Drohnenangriffe oder andere Kriegshandlungen, entnehmen. Ebenfalls nicht rechtsgenügend objektivierbar sei, inwiefern der Beschwerdeführer - wie von ihm geltend gemacht - tatsächlich in oppositionelle Aktivitäten verwickelt sei und inwieweit dies das Wohl der Tochter bei einer Reise nach Weissrussland gefährden könnte. Ihre letzte Reise nach Weissrussland im Sommer 2024 sei nachweislich ohne Zwischenfälle verlaufen, obwohl sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits seit dem Jahr 2020 verstärkt gegen das weissrussische Regime eingesetzt haben solle. Dennoch sei dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, als dass eine Reise nach Weissrussland nicht ganz unbedenklich sei und hierfür erhöhte Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sowie umfassende Abklärungen erforderlich seien. Nichtsdestotrotz sei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Einschätzung im Sozialbericht, davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin in der Lage sei, den Bedürfnissen der Tochter in dieser Hinsicht gerecht zu werden. Als Weissrussin sollte sie die politische Lage in ihrer Heimat ausreichend beurteilen und eine wohlüberlegte Entscheidung darüber treffen können, ob und wann eine Reise nach Weissrussland im Hinblick auf das Wohl der Tochter vertretbar sei.
4.3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringe, es bestehe kein zwingender Grund, warum die Tochter überhaupt nach Weissrussland reisen müsse, verkenne er, dass auch die Aufrechterhaltung der Beziehung von Kindern zu ihren Grosseltern bei der Beurteilung des Kindeswohls zu erwägen sei. So sei es namentlich im Hinblick auf die soziale Bindung und Entwicklung förderlich, dass sie den Kontakt zu ihrer weissrussischen Familie, insbesondere zu ihren Grosseltern mütterlicherseits, auch zukünftig pflegen und aufrechterhalten könne. Hierbei sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass nicht nur die Beschwerdegegnerin, sondern auch der Beschwerdeführer ursprünglich aus Weissrussland stamme. Die Wurzeln der Tochter lägen somit sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits in Weissrussland.
4.4. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöge der Beschwerdeführer aus seiner Rüge, er habe der Reise nach Weissrussland nie zugestimmt. Er verkenne dabei, dass eine Zustimmung nur beim Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes notwendig sei. Bei einer Ferienreise mit dem Kind liege kein solcher Wechsel des Aufenthaltsorts vor, weswegen nicht zwingend die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich sei. Zusammenfassend seien die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Ausreisebeschränkung und präventive Ausschreibung im Polizeifahndungssystem nicht erfüllt.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 1 BV) geltend und beruft sich auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen (Art. 11 Abs. 1 BV). Aus den Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift erhellt, dass er nicht sein eigenes Recht auf persönliche Freiheit als betroffen erachtet, sondern dasjenige seiner Tochter. Auch Art. 11 BV schützt - wenn überhaupt - allein Kinder und Jugendliche und nicht deren Eltern (Urteil 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 E. 1.2; vgl. BGE 144 II 233 E. 8.2.1). Der Beschwerdeführer, der in eigenem Namen und nicht als (gesetzlicher) Vertreter der Tochter Beschwerde erhebt, macht mithin Grundrechtsverletzungen geltend, die nicht ihn selbst betreffen. Auf eine Grundrechtsverletzung kann sich indes nur berufen, wer Rechtsträger des betroffenen Grundrechts ist (Urteile 5A_624/2024 vom 27. August 2025 E. 1.3; 5A_625/2024 vom 31. März 2025 E. 1.2; 5A_310/2023 vom 6. Juli 2023 E. 1.2.2). In dieser Hinsicht mangelt es dem Beschwerdeführer am schutzwürdigen Interesse an der Beschwerdeführung (vgl. Art. 76 Abs. 1 BGG; zit. Urteil 5A_984/2023 E. 1.2; Urteil 5A_744/2023 vom 21. Februar 2024 E. 3.4
in fine), sodass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
5.2. Sodann wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung ihrer Begründungspflicht - als Teilgehalt seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) - vor.
5.2.1. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (zum Ganzen BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen). Es muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).
5.2.2. Der Beschwerdeführer moniert, es könne keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz ihre relevanten Überlegungen bezüglich Nichtvorliegen der Kindeswohlgefährdung dargelegt habe. So gestehe sie zwar ein, dass er dargelegt habe, inwiefern er das Wohl seiner Tochter als ernsthaft und in mehrfacher Weise gefährdet sehe. Auch habe sie ihm insoweit Recht gegeben, als sie die politische Situation in Weissrussland als angespannt betrachte und entsprechende Abklärungen erforderlich und erhöhte Sicherheitsvorkehrungen zu treffen seien. Im Anschluss an diese Ausführungen scheine die Vorinstanz jedoch ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin "als Weissrussin" schon wisse, wie eine Situation richtig einzuschätzen sei. Welche der erforderlichen Massnahmen und Sicherheitsvorkehrungen getroffen würden, um das Wohl der Tochter sicherzustellen, bleibe ebenso unerwähnt wie die konkreten Ausführungen im Sozialbericht, auf welche sich die Vorinstanz zu stützen scheine. Soweit sie folgere, "unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände" sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin in der Lage sei, als Weissrussin die richtigen Entscheidungen zu treffen, bleibe sie die Nennung dieser Umstände schuldig.
5.2.3. Wie die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. vorne E. 4) und auch die dagegen gerichtete Kritik des Beschwerdeführers zeigen, ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht sehr wohl nachgekommen. Sie hat sowohl erläutert, weshalb ihrer Auffassung zufolge keine Gefahr einer Kindesentführung bestehe, als auch, weshalb Reisen nach Weissrussland keine Gefährdung des Kindeswohls in einem Ausmass bedeuten würden, welche eine Ausreisebeschränkung rechtfertigen würde. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen vielmehr, dass er mit der vorinstanzlichen Einschätzung nicht einverstanden ist. Dies beschlägt indessen nicht die Frage, ob die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht genügt hat, sondern jene, ob sie das Recht richtig angewandt hat.
5.3. Um den angefochtenen Entscheid zu Fall zu bringen, müsste der Beschwerdeführer geltend machen und aufzeigen, dass die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf einen willkürlich festgestellten Sachverhalt fällte oder Bundesrecht ( Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB ) willkürlich anwandte (vgl. vorne E. 2). Dies tut er nicht. Ebenso wenig erhebt er andere Verfassungsrügen. Es hat mit dem angefochtenen Entscheid deshalb sein Bewenden.
6.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal der Beschwerdegegnerin mangels Einholen von Vernehmlassungen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller