Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_429/2026
Urteil vom 2. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Hoch,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsvertretung (Abänderung Scheidungsurteil),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. Februar 2026 (PC260001-O/U).
Erwägungen
1.
Zwischen den Parteien ist am Bezirksgericht Bülach ein Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils hängig. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 bestellte das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO Rechtsanwalt C.________ als Vertreter. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Am 10. Dezember 2025 bat Rechtsanwalt C.________ das Bezirksgericht, ihn aus dem Mandatsverhältnis zu entlassen, da der Beschwerdeführer nicht mit ihm zusammenarbeiten wolle und ihn öffentlich via Google-Rezensionen diffamiere. Der Beschwerdeführer bestätigte am 5. Januar 2026, Rechtsanwalt C.________ nicht als Anwalt zu akzeptieren. Mit Verfügung vom 12. Januar 2026 entliess das Bezirksgericht Rechtsanwalt C.________ aus seinem Mandat als (unentgeltlicher) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, setzte sein Honorar fest und bestimmte, dem Beschwerdeführer keine weitere Vertretung gemäss Art. 69 ZPO zu bestellen.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit gewöhnlichem E-Mail vom 13. Januar 2026 an das Obergericht (dazu Urteil 5A_428/2026 heutigen Datums). Am 20. Januar 2026 (Datum der persönlichen Übergabe) erhob der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe fristgerecht Beschwerde beim Obergericht. Mit Beschluss vom 27. Februar 2026 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, da sich der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung nicht auseinandersetze, sondern hauptsächlich die Bestellung von Rechtsanwalt C.________ kritisiere. Die Gerichtskosten nahm es auf die Staatskasse.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 24. April 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde einen Tag nach Ablauf der über die Osterferien verlängerten Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) der Post übergeben. Da auf die Beschwerde aus anderen Gründen als der Fristversäumnis nicht einzutreten ist, wird das Gesuch um Fristwiederherstellung (Art. 50 BGG) gegenstandslos.
3.
Der Beschwerdeführer ersucht um Akteneinsicht, ohne sich im Einzelnen dazu zu äussern, auf welche Akten er sich im vorliegenden Zusammenhang bezieht. Darauf ist nicht einzugehen. Im Übrigen kann auf E. 2 des Urteils 2C_288/2026 vom 26. Mai 2026 verwiesen werden, das dieselbe Sammeleingabe betrifft, der die Beschwerden in den Verfahren 5A_428/2026 und 5A_429/2026 entnommen wurden. Demnach ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die Unterlagen nach allfälligen Beschwerden und Anfechtungsobjekten zu durchsuchen. Dasselbe gilt auch für allfällige prozessuale Gesuche.
4.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht auseinander. Stattdessen macht er geltend, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines Rechtsbeistands verweigert worden. Ein Verfahren, das gleichzeitig anwaltliche Hilfe verweigere und juristisch korrekte Eingaben verlange, sei strukturell rechtswidrig. Er sieht Art. 9 und Art. 29 BV sowie Art. 6 und 13 EMRK verletzt. Was die unentgeltliche Rechtspflege angeht, übergeht er, dass ihm das Obergericht keine Kosten auferlegt hat. Sodann macht er nicht geltend, vor Obergericht um Bestellung eines Anwalts ersucht zu haben. Vor dem Hintergrund, dass er sich der Bestellung eines Anwalts gemäss Art. 69 ZPO verweigert hatte, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm das Obergericht von Amtes wegen einen Anwalt für das Verfahren PC260001-O hätte bestellen müssen. Was die Bestellung eines (unentgeltlichen) Anwalts für das bezirksgerichtliche Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils angeht, so hat ihn das Obergericht belehrt, wie er vorzugehen hat. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit sich sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auch auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen sollte, ist es abzuweisen. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer von Amtes wegen ein Anwalt bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Bülach und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg