Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_428/2026
Urteil vom 2. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
Hirschengraben 15, Postfach, 8021 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Rechtsvertretung; Abänderung Scheidungsurteil),
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer (PZ260004-O/K01/BL).
Erwägungen
1.
Im zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ hängigen Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils entliess das Bezirksgericht Bülach mit Verfügung vom 12. Januar 2026 Rechtsanwalt C.________ aus seinem Mandat als (unentgeltlicher) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, setzte sein Honorar fest und bestimmte, dem Beschwerdeführer keine weitere Vertretung gemäss Art. 69 ZPO zu bestellen (ausführlicher zum Sachverhalt Urteil 5A_429/2026 heutigen Datums).
Gegen diese Verfügung wandte sich der Beschwerdeführer mit gewöhnlichem E-Mail vom 13. Januar 2026 an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Schreiben vom 14. Januar 2026 teilte das Obergericht dem Beschwerdeführer mit, das E-Mail ohne Weiterungen zu den Akten zu legen, da die Eingabe den Formerfordernissen nicht entspreche (Geschäfts-Nr. PZ260004-O/K01/BL). Mit Schreiben vom 18. Januar 2026 machte der Beschwerdeführer gegenüber dem Obergericht geltend, es sei ihm aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht möglich, die Formerfordernisse einzuhalten. Mit Schreiben vom 4. März 2026 teilte das Obergericht dem Beschwerdeführer mit, die gesetzlichen Bestimmungen zu den Formerfordernissen seien zwingend und das Schreiben vom 14. Januar 2026 sei aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Am 24. April 2026 (Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer in Bezug auf diese Schreiben an das Bundesgericht gelangt.
2.
Der Beschwerdeführer wiederholt, die Formerfordernisse (Originalunterschrift in Papierform oder qualifizierte elektronische Signatur über kostenpflichtige Übermittlungsplattformen) stellten für ihn wegen Mittellosigkeit und gesundheitlicher Einschränkungen ein unüberwindbares Hindernis dar. Die nachgewiesenen Einschränkungen seien nicht gewürdigt worden. Dies führe zu formeller Rechtsverweigerung bzw. überspitztem Formalismus im Sinne von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK. Bei alldem zeigt er nicht auf, inwiefern das Obergericht gestützt auf seine Eingabe vom 13. Januar 2026 ein formelles Verfahren hätte eröffnen und mit Entscheid abschliessen müssen. Seine Berufung auf die genannten verfassungsmässigen Rechte genügt den Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht. Im Übrigen zeigen seine Eingaben an das Bundesgericht, dass er die formellen Anforderungen an Rechtsmitteleingaben sehr wohl erfüllen kann. Er macht ausserdem geltend, ihm sei keine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt worden, doch legt er nicht dar, weshalb ihm das Obergericht eine solche hätte gewähren müssen. Da der Beschwerdeführer im Übrigen doch noch form- und fristgerecht beim Obergericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Januar 2026 erhoben hatte (dazu Urteil 5A_429/2026 heutigen Datums) ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse am vorliegenden Rechtsverweigerungsverfahren haben könnte (vgl. Art. 76 BGG).
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Für das Akteneinsichtsgesuch ist auf E. 3 des Urteils 5A_429/2026 heutigen Datums zu verweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit sich sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auch auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen sollte, ist es abzuweisen. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer von Amtes wegen ein Anwalt bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg