Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_577/2026
Urteil vom 29. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18,
Postfach 1532, 4001 Basel.
Gegenstand
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 3. Juni 2026 (KE.2026.21).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von B.________ (geb. 2014). Am 11. Juni 2025 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals bei der KESB Basel-Stadt und bat um Unterstützung für sich und ihre Tochter. Nach einem Gespräch mit einer Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD) beendete die Beschwerdeführerin die Kooperation. Am 2. Oktober 2025 bat die Beschwerdeführerin die KESB erneut um Unterstützung. Die KESB erteilte dem KJD darauf einen Abklärungsauftrag, der noch hängig ist. Mit Schreiben vom 17. April 2026 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die KESB und beanstandete, bis jetzt keinen Entscheid oder sonstige Mitteilungen erhalten zu haben.
Am 24. April 2026 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt. Weitere Eingaben folgten. Mit Urteil vom 3. Juni 2026 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
Am 18. Juni 2026 (Datum der persönlichen Übergabe) ist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangt. Am 24. Juni 2026 hat sie mehrere weitere Eingaben überbracht, in denen sie unter anderem einen Entscheid bis am 25. Juni 2026 verlangt.
2.
Vor Bundesgericht können einzig Entscheide bestimmter Vorinstanzen angefochten werden (Art. 75 BGG), wobei die Beschwerde eine genügende Begründung enthalten muss (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Verfahrensnummer KE.2026.21 kann die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht anfechten. Das Verfahren KE.2026.17 betrifft hingegen nicht die Beschwerdeführerin. Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2026 (KE.2026.21) setzt sie sich nicht auseinander. Stattdessen macht sie geltend, sich in einer akuten Notlage zu befinden, und sie schildert die entsprechenden Umstände. Das Bundesgericht ist nicht zuständig, ihre Situation gesamthaft zu beurteilen, verschiedene Verfahren zu koordinieren oder Rechtsauskünfte zu erteilen. Umstände, die über das Thema des angefochtenen Entscheids hinausgehen (z.B. Sozialhilfe), sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insbesondere bezieht sich die Beschwerdeführerin nicht auf andere kantonale Entscheide, die vor Bundesgericht - gegebenenfalls an anderen Abteilungen als der II. zivilrechtlichen - angefochten werden könnten.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
3.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg