Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_362/2026
Urteil vom 4. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Josi, Brunner,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Christina Reinhardt,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokatin Juliane Wyss-Rieder,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Abänderung Eheschutz,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 3. März 2026 (400 25 228).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (geb. 1978) und B.________ (geb. 1979) sind die verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2015), D.________ (geb. 2016) und E.________ (geb. 2019).
A.b. Die Eltern trennten sich im Januar 2023. Mit Eheschutzentscheid vom 14. Februar 2023 regelte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost das Getrenntleben. Es teilte die Obhut über die Kinder der Mutter zu, räumte dem Vater ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende ein und verpflichtete diesen zur Bezahlung von Kindesunterhalt.
A.c. Kurze Zeit später, am 30. Mai 2023, gelangte der Vater erneut an das Zivilkreisgericht und ersuchte darum, die drei gemeinsamen Kinder unter die alternierende Obhut zu stellen und die Unterhaltsbeiträge entsprechend anzupassen. Später beantragte er die Zuteilung der alleinigen Obhut an sich und die Aufhebung der Unterhaltspflicht, da die Mutter seit dem 14. Juli 2023 in einer psychiatrischen Klinik war. Nachdem das Zivilkreisgericht in diesem Verfahren auf Abänderung des Eheschutzentscheids zunächst superprovisorisch die Unterhaltspflicht sistierte und die Obhut über die Kinder dem Vater zuteilte, bestätigte es dies im Sinne einer vorsorglichen Massnahme im Rahmen des Abänderungsverfahrens mit "Zwischenurteil" vom 7. Dezember 2023. Der Mutter räumte das Zivilkreisgericht ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende ein und es errichtete für die Kinder überdies eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB . Darüber hinaus verpflichtete es den Vater zur Bezahlung von ehelichem Unterhalt (monatlich Fr. 1'600.-- mit Wirkung ab 1. August 2023) an die Mutter. Die von der Mutter gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 6. Juni 2024 ab.
A.d. Nachdem das Zivilkreisgericht weitere Abklärungen (insbesondere: Einholen eines Berichts der eingesetzten Beiständin) getroffen hatte, fällte es am 9. Januar 2025 seinen definitiven Entscheid im Abänderungsverfahren. Es bestätigte die Abänderung des Eheschutzentscheids v om 14. Februar 2023 in Bezug auf die Obhut, die es für die weitere Dauer des Getrenntlebens dem Vater zuteilte, und räumte der Mutter ein (im Vergleich zum "Zwischenurteil" erweitertes) Besuchsrecht ein. Die Beistandschaft erhielt es aufrecht. Den Vater verpflichtete das Zivilkreisgericht, der Mutter bis zum 30. April 2025 persönlichen Unterhalt zu bezahlen. Für die Zeit danach sprach es der Mutter keinen Unterhalt zu, sondern verpflichtete sie im Gegenteil zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen an den Vater.
B.
B.a. Hiergegen gelangte die Mutter mit Berufung an das Kantonsgericht. Diesem beantragte sie die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids vom 9. Januar 2025 und die kostenpflichtige Abweisung der Abänderungsklage. Demzufolge sei festzustellen, dass der Eheschutzentscheid vom 14. Februar 2023 unverändert weiter gelte, namentlich die mütterliche Alleinobhut für die Kinder, das väterliche Besuchs- und Ferienrecht sowie die vom Ehemann (ab Einschulung der jüngsten Tochter, letzte Phase gemäss Eheschutzentscheid) zu bezahlenden Kindesunterhaltsbeiträge. Die vom Ehemann an die Ehefrau zu leistenden Unterhaltsbeiträge ab Mai 2024 bis zur Wiederherstellung der mütterlichen Alleinobhut seien sodann folgendermassen festzusetzen: Fr. 1'630.-- bis und mit Dezember 2024, Fr. 1'735.-- bis und mit Juni 2025 und ab Juli 2025 Fr. 1'680.--. Ausserdem sei die Beistandschaft aufzuheben, eventualiter das Mandat anzupassen und die Beistandsperson auszuwechseln.
B.b. Das Kantonsgericht trat auf die Berufung mit Entscheid vom 3. März 2026 nicht ein.
C.
Gegen den ihr am 27. März 2026 eröffneten Entscheid gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. April 2026 an das Bundesgericht. Diesem beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Abweisung der Abänderungsklage und die (Wieder-) Inkraftsetzung der Regelung des Eheschutzentscheids vom 14. Februar 2023 betreffend Obhut, Besuchsrecht und Unterhaltsbeiträge. Eventualiter sei die Angelegenheit mit diversen Weisungen an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Abänderung eines Eheschutzentscheids betreffend Obhut und Unterhalt entschieden hat. Hierbei handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG; vgl. BGE 133 III 393 E. 4) in einer insgesamt nicht vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist demzufolge das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese innert Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) eingereicht.
2.
Die Abänderung eines Eheschutzentscheids untersteht wie dieser Art. 98 BGG (BGE 149 III 81 E. 1.3; 133 III 393 E. 5.1 und 5.2, 585 E. 3.3). Demnach kann vorliegend nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte muss nach dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden. Die rechtsuchende Partei hat präzise anzugeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darzulegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4). Vorausgesetzt ist daher, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1
in fine mit Hinweis).
3.
3.1. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen nach Art. 112 Abs. 1 BGG einer Reihe von inhaltlichen Mindestanforderungen genügen. So sind die Vorbringen der Parteien zu nennen, nämlich ihre Begehren, Begründungen, Beweisvorbringen und Prozesserklärungen (lit. a). Alsdann hat die Vorinstanz klar festzuhalten, von welchem Sachverhalt sie ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Insbesondere sind die angewendeten Gesetzesbestimmungen zu nennen (lit. b). Weiter hat der Entscheid ein Dispositiv zu enthalten (lit. c). Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn an die Vorinstanz zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (Art. 112 Abs. 3 BGG). Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist. Das Bundesgericht prüft die verfahrensrechtlichen Folgen von Art. 112 Abs. 3 BGG von Amtes wegen. Es wird somit unabhängig von einem Antrag einer Prozesspartei tätig, denn nur so kann es seine Aufgabe wahrnehmen (zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.1).
3.2. Die in Art. 112 Abs. 1 lit. a und b BGG formulierten Anforderungen sollen es der betroffenen Partei ermöglichen, sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids zu verschaffen, und es ihr erlauben, diesen auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls anfechten zu können (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Dazu gehört auch eine klare Trennung von Sachverhalt und Rechtsfragen. Nach der Rechtsprechung sind vor diesem Hintergrund sogenannte "Dass-Entscheide" nur für kürzere Urteile zulässig, da sie regelmässig schwer lesbar sind, was ihre Nachvollziehbarkeit beeinträchtigt (Urteil 5A_229/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.3. Der angefochtene Entscheid ist insgesamt sieben Seiten lang und in der Dass-Form gehalten. Dies erschwert zwar die Nachvollziehbarkeit nicht unerheblich. Insgesamt ergibt sich aus dem Entscheid jedoch mit hinreichender Klarheit, von welchem Sachverhalt und welchen Rechtsgrundlagen die Vorinstanz ausgegangen und aus welchen Gründen sie auf die Berufung nicht eingetreten ist und eventualiter argumentiert hat, dass diese abzuweisen wäre. Der angefochtene Entscheid erweist sich mit Blick auf Art. 112 Abs. 1 BGG somit als genügend. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, die Begründung des Entscheids in der Sache (siehe dazu E. 4) sei mangelhaft und damit sei ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.
4.
Strittig ist, ob der Eheschutzentscheid vom 14. Februar 2023 betreffend Obhut, Besuchsrecht und Kindesunterhalt zu Recht abgeändert wurde.
Die Vorinstanz trat auf die Berufung nicht ein. Sie begründete dies zum einen damit, dass die gestellten Rechtsbegehren ungenügend seien. Zum anderen erachtete sie die Begründungsanforderungen für nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin sich nicht konkret mit den Überlegungen der Erstinstanz auseinandersetze, sondern bloss ihre Ausführungen vor erster Instanz bzw. die in ihrer Berufung gegen das Zwischenurteil vom 7. Dezember 2023 genannten Argumente (insbesondere, dass es im vorliegenden Fall an einem Abänderungsgrund fehle) wiederhole. Selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, sei sie jedenfalls abzuweisen. Die Erstinstanz lege genau dar, weshalb die Obhut für die Kinder in Abänderung des Eheschutzurteils vom 14. Februar 2023 auf den Ehemann übertragen worden sei (depressive Erkrankung der Ehefrau mit diversen Klinikaufenthalten sowie Umzug und damit Veränderung des sozialen Umfelds für die Kinder bei einer erneuten Umteilung der Obhut). Damit habe die Vorinstanz - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin - konkrete Gründe im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB für die Abänderung der elterlichen Obhut aufgeführt. Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass die Kinder seit mittlerweile mehr als zweieinhalb Jahren ununterbrochen beim Beschwerdegegner wohnen, der Kontakt zwischen den Kindern und ihrer Mutter seit Monaten unterbrochen ist, die Beschwerdeführerin im Januar 2025 einen erneuten (psychischen) Zusammenbruch (mit Klinikaufenthalt) erlitten und ihre Wohnung aufgegeben hat und nunmehr bei ihren Eltern lebt. Der erstinstanzliche Entscheid sei daher auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
5.
5.1. Indem die Vorinstanz sowohl begründet, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist, als auch, wieso sie ohnehin abzuweisen wäre, unterlegt sie ihrem Urteil zwei selbständige, voneinander unabhängige Begründungen derselben Stufe, die je für sich den Rechtsstreit vor der Vorinstanz hätten beenden können. Bei dieser Ausgangslage müssen alle Begründungen angefochten werden, ansonsten das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4). Kann auf die gegen eine der Begründungen erhobenen Rügen nicht eingetreten werden oder erweist sich eine der mehreren Begründungen als bundesrechtskonform, ist es der angefochtene Entscheid selbst (BGE 149 III 318 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin richtet sich in ihrer Beschwerde gegen beide Begründungslinien. Entsprechend ist im Folgenden zu prüfen, ob mindestens eine vor Verfassungsrecht (oben E. 2) standhält. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz Willkür (Art. 9 BV) und die Verletzung von Art. 29, Art. 29a und Art. 30 BV vor.
5.2. Materiell stellt sich die Beschwerdeführerin - wie bereits vor Vorinstanz, die dieser Argumentation nicht folgte - auf den Standpunkt, eine Abänderung des Eheschutzentscheids nach Art. 197 Abs. 1 ZGB verbiete sich bereits deshalb, weil es - im relevanten Zeitraum zwischen Eheschutzentscheid und Abänderungsbegehren des Beschwerdegegners - an einem Abänderungsgrund fehle. Die vorläufige Obhutsumteilung an den Beschwerdegegner dürfe nicht als Abänderungsgrund gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB herangezogen werden.
5.2.1. Gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die (Eheschutz-) Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.
5.2.2. Die Vorinstanz hat keine verfassungsmässigen Rechte verletzt, indem sie vom Vorliegen eines Abänderungsgrundes ausging. Zum einen stützte sie sich nicht einzig auf die durch die vorsorgliche Obhutsumteilung eingetretene Veränderung, sondern auch auf die depressive Erkrankung der Beschwerdeführerin, die deswegen notwendig gewordenen diversen Klinikaufenthalte und den Umzug der Beschwerdeführerin. Diese Sachverhalte sind - in ihren Grundzügen - unbestritten. Es trifft sodann nicht zu, dass sie, weil - mindestens teilweise - erst nach dem Gesuch des Beschwerdegegners um Abänderung des Eheschutzentscheids eingetreten,
per se nicht als Abänderungsgrund im Sinne von Art. 179 Abs. 1 bzw. Art. 129 Abs. 1 ZGB gelten könnten. Beim Entscheid über die Obhut, selbst wenn es um deren Abänderung geht, ist stets auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen (Urteil 5A_718/2024 vom 20. Juni 2025 E. 6.2.1). Dies gebietet das Kindeswohl, das als oberste Maxime im Kindesrecht (BGE 141 III 328 E. 5.4) Vorrang vor den Interessen der Eltern hat. Auch das Vorliegen eines Abänderungsgrunds beurteilt sich demnach nach dem Sachverhalt, wie er sich zum Urteilszeitpunkt darstellt. Damit ist auch irrelevant, aus welchen Gründen der Beschwerdegegner überhaupt um Abänderung des Eheschutzentscheids ersucht hat. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich daher als unbegründet.
5.3. In der Sache greift die Beschwerdeführerin die Argumente an, die die Vorinstanz zur Bestätigung der Umteilung der Obhut an den Beschwerdegegner anführte, wobei sie teilweise Willkür in der Sachverhaltsfeststellung rügt.
5.3.1. Beim Entscheid über die (Abänderung der) Obhut ist das Sachgericht in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB; vgl. Urteil 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.1.3), wobei vorliegend der Willkürmassstab entscheidend bleibt (oben E. 2). Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz den Ermessensspielraum über- oder unterschritten oder das Ermessen missbraucht hat und damit zu einem offensichtlich unbilligen, in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken widersprechenden Ergebnis gelangt ist (BGE 143 III 140 E. 4.1.3 mit Hinweis).
5.3.2. Selbst wenn die Beschwerdeführerin mit ihren Sachverhaltsrügen durchdringen und demgemäss davon auszugehen wäre, dass es (mindestens zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids) keinen Kontaktabbruch zwischen ihr und den Kindern gegeben hätte, erwiese sich der vorinstanzliche Entscheid jedenfalls im Ergebnis nicht als offensichtlich unbillig: Unbestritten lebten die Kinder zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bereits seit mehr als zweieinhalb Jahren bei ihrem Vater, musste die Beschwerdeführerin sich bisher insgesamt sieben Mal stationär psychiatrisch behandeln lassen und hatte sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids - wie sie selbst in der Beschwerde an das Bundesgericht bestätigt - keine eigene Wohnung mehr, sondern lebte bei ihren Eltern. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, der Beschwerdeführer sei nicht erziehungsfähig oder das Kindeswohl sei beim Beschwerdegegner sonst wie gefährdet oder die Kinder wollten bei der Beschwerdeführerin leben, ist die Umteilung der Obhut an den Beschwerdegegner jedenfalls unter Verfassungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Vorbringen und Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen. Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb die Vorinstanz den Prozesssachverhalt ausführlicher hätte schildern müssen, bzw. inwiefern die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich vorgenommenen Ergänzungen einen Einfluss auf das Verfahren haben sollten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie die Beschwerdeführerin behauptet, begründet die unterbliebene Erwähnung von irrelevantem Prozesssachverhalt jedenfalls ohnehin nicht. Darauf ist ebenfalls nicht weiter einzugehen.
5.4. Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die Vorgehensweise der Vorinstanz und der Erstinstanz zahlreiche weitere Beanstandungen. Sie wirft diesen insbesondere vor, voreingenommen gewesen zu sein und das Gebot eines fairen Verfahrens und der Waffengleichheit nicht respektiert sowie ihr das Recht verweigert zu haben. In Verletzung ihres rechtlichen Gehörs habe die Vorinstanz ihre diesbezüglich gegen die erstinstanzliche Verfahrensleitung erhobenen Rügen nicht geprüft. Die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs erfordert allerdings nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt, vielmehr darf es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkten (BGE 149 V 156 E. 6.1). Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Entscheid. Was die Beschwerdeführerin mit ihren Vorwürfen der Voreingenommenheit bezweckt bzw. was sich daraus für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ergeben soll, bleibt letztlich ungeklärt, jedenfalls hat die Beschwerdeführerin - anderes behauptet sie nicht - nie ein Ausstandsgesuch gestellt, das unbehandelt geblieben wäre. Dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang Art. 29, Art. 29a oder Art. 30 BV verletzt hätte, ist jedenfalls nicht ersichtlich.
5.5. Nachdem die materielle Eventualbegründung der Vorinstanz vor Verfassungsrecht standhält, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den gegen das Nichteintreten erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin. Es seien an dieser Stelle jedoch die folgenden Hinweise angebracht: Die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin auf Abweisung des Abänderungsgesuchs (Sachverhalt Bst. B.a) ungenügend sei, ist nicht nachvollziehbar. Erstens wurde, wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, vor dem Entscheid vom 9. Januar 2025 noch gar nicht definitiv über die Abänderung des Eheschutzentscheids vom 14. Februar 2023 entschieden. Im Zwischenentscheid vom 7. Dezember 2023 wurde lediglich für die Dauer des Abänderungsverfahrens eine vorsorgliche Regelung getroffen, weshalb unerfindlich ist, warum das Eheschutzurteil gemäss vorinstanzlicher Argumentation "nicht unverändert weiter gelten kann, weil es zwischenzeitlich [...] abgeändert bzw. [...] aufgehoben worden ist". Zweitens waren die Rechtsbegehren hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin gewünschten Resultats unabhängig davon eindeutig. Wenn die Vorinstanz so tut, als hätte sie dies nicht verstanden, verletzt sie jedenfalls das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Darüber hinaus überzeugt auch die Argumentation der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe ihre Berufung nicht genügend begründet, nicht. Soweit die Erstinstanz in ihrem Endentscheid ihre im Zwischenurteil angeführte Begründung bestätigte, war es der Beschwerdeführerin nicht vorzuwerfen, dass sie sich dagegen mit ihren bereits gegen den Zwischenentscheid erhobenen Rügen wehrte. Für das Resultat des vorliegenden Verfahrens bleibt all dies jedoch, wie erwähnt, ohne Belang.
6.
Bei diesem Resultat erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Behandlung der Anträge der Beschwerdeführerin auf Abänderung der ehelichen Unterhaltsbeiträge bis zur Rückkehr der Kinder in ihre Obhut, wobei unklar ist, ob die Beschwerdeführerin auch dies vor Bundesgericht anficht (keine diesbezüglichen Rechtsbegehren, allerdings zahlreiche [unzutreffende] Ausführungen in der Beschwerdebegründung).
7.
Wie aus dem Vorstehenden folgt, ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen. Es rechtfertigt sich vorliegend allerdings - insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Hauptbegründung der Vorinstanz auf Nichteintreten als untragbar erweist (E. 5.5) - ausnahmsweise, auf die Erhebung solcher Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege mit Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandslos. Im Übrigen ist es abzuweisen, da die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden muss ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Eine Parteientschädigung schuldet die Beschwerdeführerin mangels Entstehens entschädigungspflichtigen Aufwands nicht ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang