Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_239/2026
Urteil vom 11. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weidmann,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Leandra Walz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Abänderung Scheidungsurteil (Obhut),
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
vom 6. Februar 2026 (LC250029-O/U).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (geb. 1988) und B.________ (geb. 1990) sind die geschiedenen Eltern von C.________ (geb. 2014). Das Kind steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge.
A.b. Im Scheidungsurteil vom 17. November 2016 wurde die Obhut über das Kind - vereinbarungsgemäss - dem Vater übertragen, der Mutter ein Wochenendbesuchsrecht alle zwei Wochen sowie ein Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht eingeräumt und die Mutter wurde verpflichtet, monatlich Fr. 900.-- Kindesunterhaltsbeiträge zu bezahlen.
A.c. Von der Obhutsregelung wichen die Parteien danach einvernehmlich ab. Die Mutter betreute das Kind deutlich mehr als jedes zweite Wochenende und das Kind wurde - im Einverständnis beider Parteien - am Wohnort der Mutter eingeschult. Diese einvernehmliche Regelung endete jedoch jäh, als der Vater im Februar 2023 in der Wohnung der Mutter zwei alte Mobiltelefon (e) entwendete und darauf Bildmaterial fand, das die Mutter angeblich leicht bekleidet mit anderen Männern zeigt. Der Vater meldete das Kind daraufhin ohne Zustimmung der Mutter aus der Schule ab und in derjenigen an seinem Wohnort wieder an. Ausserdem schränkte er den Kontakt zwischen Mutter und Kind ein, sodass diese sich während vier Monaten bloss zwei Mal sahen. Die Vorfälle führten zu einer Verurteilung des Vaters wegen mehrfachen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und mehrfacher Beschimpfung. Ausserdem errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd (KESB) am 27. Juli 2023 eine Beistandschaft für das Kind.
A.d. Mit Eingabe vom 30. August 2023 ersuchte die Mutter das Bezirksgericht Bülach um Abänderung des Scheidungsurteils. Sie beantragte im Wesentlichen, die Obhut über das Kind ihr zu übertragen und die weiteren Aspekte (Besuchsrecht, Kindesunterhalt, Erziehungsgutschriften) entsprechend zu regeln.
A.e. Das Bezirksgericht entschied am 28. Juli 2025. Soweit vorliegend von Relevanz teilte es die Obhut in Abänderung des Scheidungsurteils der Mutter zu und räumte dem Vater ein zweiwöchentliches Wochenendbesuchsrecht sowie ein Feiertags- und Ferienbesuchsrecht ein. Die weiteren Aspekte (Erziehungsgutschriften, Kindesunterhaltsbeiträge) regelte es entsprechend. Das Bezirksgericht verbot dem Vater ausserdem, dem Kind Daten, über welche er aufgrund des Diebstahls der Mobiltelefone verfügen könne, zu zeigen oder sonst irgendwie zugänglich zu machen. Die von der KESB errichtete Beistandschaft führte das Bezirksgericht (mit angepasstem Aufgabenkatalog) fort.
B.
Die vom Vater hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich am 6. Februar 2026 ebenso ab wie das von diesem gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Kosten des Verfahrens auferlegte das Obergericht dem Vater.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. März 2026 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Diesem beantragt er die Aufhebung des Entscheids vom 6. Februar 2026 und die Rückweisung des Verfahrens zwecks Durchführung eines ordentlichen Berufungsverfahrens an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wies der Präsident der urteilenden Abteilung mit Verfügung vom 17. März 2026 ab.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid, mit dem eine letzte kantonale Instanz als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Abänderung eines Scheidungsurteils (insbesondere betreffend die Obhut) entschieden hat. Dies ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer zivilrechtlichen Angelegenheit (Art. 72 Abs. 1 BGG) insgesamt nicht vermögensrechtlicher Natur. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht.
1.2.
1.2.1. Die Beschwerdeschrift hat ein Begehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Sie muss angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ausnahmsweise reicht ein Rückweisungsantrag aus, wenn das Bundesgericht im Fall der Gutheissung in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3)
1.2.2. Der Beschwerdeführer stellt ein rein kassatorisches Begehren verbunden mit dem Antrag auf Rückweisung in der Sache. Aus der Begründung der Beschwerde, die zur Auslegung der Rechtsbegehren herangezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3), geht aber hinreichend klar hervor, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin der Umteilung der Obhut widersetzt. In diesem Sinn ist die Beschwerde entgegenzunehmen.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).
2.3. Der Beschwerdeführer stellt den Sachverhalt in seiner Beschwerde wiederholt aus seiner Sicht dar, ohne Sachverhaltsrügen zu erheben. Seine Darstellung bleibt für das Bundesgericht unbeachtlich. Darüber hinaus setzt er sich in seiner Beschwerde zum Teil kaum mit dem angefochtenen Entscheid auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf seine Ausführungen ist im Folgenden nur so weit einzugehen, als dies für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit notwendig ist.
3.
Strittig ist die Abänderung eines Scheidungsurteils in Bezug auf die Obhutszuteilung.
3.1. Gemäss Art. 134 ZGB ist die Zuteilung der elterlichen Sorge auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist (Abs. 1). Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Abs. 2). Sowohl die Neuregelung des Sorgerechts als auch die Neuregelung der Obhut setzt voraus, dass die Beibehaltung der bisherigen Regelung wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse das Kindeswohl zu beeinträchtigen oder ernsthaft zu gefährden droht und dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen (Urteile 5A_852/2024 vom 14. Juli 2025 E. 3.1; 5A_723/2023 vom 26. April 2024 E. 4.1).
3.2. Die Vorinstanz erwog, bei einem Verbleib des Kindes unter der Obhut des Beschwerdeführers müsse von einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden. Sie stützte dies - in entsprechender Bestätigung der erstinstanzlichen Erwägungen - insbesondere auf die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Bindungsintoleranz. Diese leitete sie wiederum aus verschiedenen Umständen ab: So hat der Beschwerdeführer, nachdem er durch den Einbruch und den Diebstahl der Mobiltelefone von sexuellen Kontakten der Beschwerdegegnerin zu anderen Männern erfahren hat, das Kind mitten im Schuljahr aus seiner Schule gerissen und den Kontakt zwischen Mutter und Kind fast gänzlich unterbunden. Der Beschwerdeführer habe, so die Vorinstanz, den Sohn als eine Art Pfand benutzt, um seine Forderungen durchzusetzen (unter anderem habe er verlangt, dass die Beschwerdegegnerin sich aus sämtlichen sozialen Medien zurückziehe, alle männlichen Kontakte aus ihrem Handy lösche und alle ihre "Nutten-Dessous" entsorge). Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass der Beschwerdeführer seit den "Vorfällen" im Februar 2023 damit droht, dem Sohn die fraglichen "sexuellen Textnachrichten" zu zeigen. Damit wolle er erreichen, dass das Kind nichts mehr mit seiner Mutter zu tun haben wolle. Der Beschwerdeführer sei bereit, die Beziehung zwischen Mutter und Kind jederzeit bis hin zu einem künftigen Kontaktunterbruch zu torpedieren, weil sich die Beschwerdegegnerin nicht wie von ihm gewünscht verhalte. Aus den Akten seien sodann auch lange nach den Vorfällen im Frühjahr 2023 - während des laufenden Abänderungsverfahrens und nach seiner Verurteilung wegen Beschimpfung im März 2024 versandte - unzählige beleidigende und herabsetzende Textnachrichten des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin ersichtlich. In diesen Nachrichten bezeichnet der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin regelmässig als " (Drecks-) Fotze", "Bitch", "Hoe", "Hure", "Missgeburt", "Abschaum" und so weiter, die sich ihm unterordnen müsse, und droht der Beschwerdegegnerin wiederholt damit, ihr Leben zu "ficken", bis sie sich selbst umbringe oder er sie "kaputt schlage" bzw. "gewisse Grenzen überschreite", von denen es "kein zurück" geben werde, und dem Kind die angeblich sexualisierten Fotos der Beschwerdegegnerin mit anderen Männern zu zeigen, so dass es nichts mehr mit seiner Mutter zu tun haben wolle. Ebenfalls droht der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin damit, ihr das Kind wegzunehmen, das nie wieder ein Teil von ihrem Leben sein werde. Aus den Nachrichten ergibt sich ferner, dass der Beschwerdeführer auch Gerichtsentscheide nicht respektiert ("ich scheiss uf gricht").
3.3. Angesichts dieser dokumentierten Verhaltensweisen, die der Beschwerdeführer nicht bestreitet, und der daraus klar zu Tage tretenden Geringschätzung nicht nur der Beschwerdegegnerin persönlich, sondern auch der Beziehung zwischen Mutter und Sohn, die er jederzeit zu beenden droht, ist die vorinstanzliche Annahme einer Kindeswohlgefährdung für den Fall des Verbleibs des Kinds beim Beschwerdeführer und damit das Bejahen des Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 134 Abs. 2 ZGB nur folgerichtig. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich in einem Masse bindungsintolerant und bereit, gegenüber der Beschwerdegegnerin straffällig zu werden, dass seine Erziehungsfähigkeit, die Voraussetzung jeder Obhutszuteilung ist (BGE 142 III 612 E. 4.3), grundsätzlich in Frage gestellt ist. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach sich diese Bindungsintoleranz einzig auf die einleitende Phase mit der vorübergehenden Verweigerung im Frühjahr bis im Sommer 2023 beschränkt habe, hat die Vorinstanz mit Hinweis auf die zahlreichen Textnachrichten des Beschwerdeführers in den Jahren 2024 und 2025 verworfen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und er distanziert sich auch nicht von seinen Verhaltensweisen. Vorinstanzlich hatte der Beschwerdeführer sogar ausgeführt, diese Nachrichten zeugten nicht davon, dass er keine Selbstkontrolle habe, weil er die Beschwerdegegnerin jeweils bewusst beleidigt hat. Dass es weiter nicht für den Beschwerdeführer spricht, dass er seine "massiven verbalen Entgleisungen" angeblich immer "nur" gegenüber der Beschwerdegegnerin geäussert hat, bedarf keiner weiteren Erklärung. Dasselbe gilt für die Entschuldigung, er habe sich jeweils in "psychisch belastenden Situationen" befunden. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin über einen langen Zeitraum weit nach den "Vorfällen" im Frühjahr 2023 - die das Verhalten des Beschwerdeführers übrigens in keiner Art und Weise zu rechtfertigen vermögen - aufs Übelste beschimpft und bedroht und eindrücklich gezeigt, dass er die Beschwerdegegnerin weder als Person noch als Mutter und wichtige Bezugsperson für sein Kind auch nur ansatzweise respektiert und ihm die "Rache" an der Mutter und deren Herabsetzung wichtiger sind als das Wohl seines Kindes, das er mitten im Schuljahr völlig ohne Grund aus seinem ihm vertrauten sozialen Umfeld gerissen hat. Ist die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers mangels Bindungstoleranz grundsätzlich infrage zu stellen, kommt eine Obhutszuteilung an ihn nicht infrage und ist der angefochtene Entscheid bereits deshalb zu schützen. Erst recht durfte die Vorinstanz in Ausübung ihres ihr zukommenden Ermessens (Art. 4 ZGB) folgern, dass die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Bindungsintoleranz und das damit einhergehende Risiko eines (erneuten) Kontaktunterbruchs zur Beschwerdegegnerin dem Kind mehr schadet als der allfällige Verlust der Kontinuität durch die Rückversetzung ins mütterliche - überdies dem Kind bestens bekannte - Umfeld.
3.4. Damit ist auch nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen die Vorinstanzen hätten vornehmen müssen. Denn die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 296 ZPO), dauert (nur) so lange, bis das Gericht die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen nach dem erforderlichen Beweismass als bewiesen oder widerlegt betrachtet, mithin ein positives Beweisergebnis vorliegt. Dass die vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz angeblich beantragten Beweismassnahmen (insbesondere ergänzende Berichte auch der Lehrer des Kindes) an der Beurteilung seiner Bindungs (in) toleranz etwas hätten ändern sollen, macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend. Sodann behauptet er nicht, dem Kind gehe es bei der Mutter nicht gut bzw. sei das Kindeswohl dort gefährdet. Damit dringt er auch mit dem Vorwurf nicht durch, die Vorinstanz habe die Offizial- und Untersuchungsmaxime (wobei es hier ohnehin nur um die Untersuchungsmaxime, die die Erstellung des Sachverhalts beschlägt, gehen kann) verletzt, denn die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend abgeklärt, um das Ergebnis ihres Entscheids zu stützen.
3.5. Was insbesondere die Anhörung des Kindes anbelangt, hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 146 III 203 E. 3.3.2) nachvollziehbar begründet, weshalb eine erneute Anhörung keinen Erkenntniswert hätte und daher darauf verzichtet werden kann. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hierzu zielen mehrheitlich am Kern der Sache vorbei. Weshalb das Kind erneut hätte angehört werden müssen, wenn selbst bei einer Bestätigung dessen Willens zum Verbleib beim Beschwerdeführer die Obhut dennoch der Beschwerdegegnerin zuzuteilen ist, erschliesst sich jedenfalls nicht. Schliesslich hat die Vorinstanz - zutreffend - darauf hingewiesen, dass dem Kindeswillen zwar Beachtung zu schenken ist, selbst wenn das Kind bezüglich der Obhutsfrage noch nicht urteilsfähig ist (BGE 142 III 612 E. 4.3), dieser aber letztlich nur ein Kriterium von mehreren (Urteil 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1) und nicht automatisch mit dem Kindeswohl identisch ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
3.6. Die Vorinstanz hat folglich entgegen den Rügen des Beschwerdeführers kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die Obhutsumteilung an die Beschwerdegegnerin bestätigt hat. Weshalb sie auf die Zustellung der Berufung an die Gegenpartei in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO nicht hätte verzichten dürfen, vermag der Beschwerdeführer weiter nicht zu erklären. Insbesondere zeigt er nicht auf, weshalb die Vorinstanz seine Berufung nicht als offensichtlich unbegründet hätte betrachten dürfen bzw. wieso sie sich mit dem Vorgehen über Art. 312 Abs. 1 ZPO eine Rechtsverweigerung zu Schulde hat kommen lassen. Angesichts des vorliegenden Sachverhalts ist jedenfalls auch sonst nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Berufung als offensichtlich unbegründet (Art. 312 Abs. 1 ZPO) bezeichnet hat.
4.
Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (wegen Aussichtslosigkeit) durch die Vorinstanz beanstandet der Beschwerdeführer lediglich mit Hinweis auf die angeblich unberechtigte Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO. Nachdem er diesbezüglich nicht durchdringt, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Ohnehin fehlt ein Antrag, wonach ihm im Falle des Unterliegens vor Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege hätte erteilt werden müssen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die weiteren, mit der Obhut verknüpften Aspekte (Besuchsrecht, Kindesunterhalt usw.) greift der Beschwerdeführer nicht an, weshalb sich Ergänzungen hierzu ebenfalls erübrigen.
5.
Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung schuldet er mangels Entstehens entschädigungspflichtigen Aufwands jedoch nicht ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, denn die Beschwerde muss als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang