Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_160/2026
Urteil vom 6. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Fischer,
Beschwerdegegner,
1. C.________,
2. D.________,
3. E.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Katja Lerch,
Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Gutachten (Eheschutz),
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
vom 26. Januar 2026 (RE250013-O/U).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner sind die miteinander verheirateten Eltern der drei Kinder C.________ und D.________ (beide geb. 2016) sowie E.________ (geb. 2019). Zwischen den Parteien ist am Bezirksgericht Zürich das Eheschutzverfahren hängig. Mit Vereinbarung vom 8. bzw. 15. Mai 2025 beantragten sie unter anderem, zur Abklärung des Gesundheitszustandes und der Erziehungsfähigkeit beider Parteien ein kombiniertes erwachsenenpsychiatrisches/kinderpsychologisches Gutachten einzuholen. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 ordnete das Bezirksgericht die Einholung eines Gutachtens zur Abklärung der Erziehungsfähigkeit mit fachpsychiatrischem und familienpsychologischem Teil an, schlug den Parteien als Sachverständige lic. phil. F.________ und Dipl. Ärztin G.________ vor und setzte Frist zur Erhebung von Einwänden. Die Beschwerdeführerin reichte am 11. und 12. Dezember 2025 Eingaben ein. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 ernannte das Bezirksgericht F.________ und G.________ als Gutachterinnen und beauftragte sie mit der Erstellung des Gutachtens.
Gegen diese Verfügung erhob die damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2025 (Poststempel) Beschwerde. Mit Entscheid vom 26. Januar 2026 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 800.--.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin, nunmehr ohne anwaltliche Vertretung, am 17. Februar 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
2.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde nicht eigenhändig unterzeichnet, allerdings handschriftlich ergänzt und auch das Couvert samt Absenderangaben von Hand beschriftet. Auf die Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 5 BGG) kann verzichtet werden.
3.
Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid. Ob er - zumindest teilweise - als solcher gemäss Art. 92 BGG (über den Ausstand der Gutachterinnen) oder als solcher gemäss Art. 93 BGG zu qualifizieren ist, kann offenbleiben. Der Zwischenentscheid ist im Rahmen eines Eheschutzverfahrens ergangen und stellt damit (wie der Eheschutzentscheid selber) eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG dar, womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) im Zusammenhang mit den vom Obergericht bestätigten Übersetzungsproblemen bei ihrer persönlichen Anhörung. Zudem macht sie eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) im Zusammenhang mit ihren Einwendungen gegen die Unabhängigkeit der Sachverständigen und die Notwendigkeit des Gutachtens geltend. Mit den Erwägungen des Obergerichts zu allen diesen Punkten setzt sie sich nicht auseinander. Die Beschwerdeführerin rügt ausserdem eine Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit der von ihr vorgelegten Stellungnahme ihres behandelnden Psychiaters. Das Obergericht hat erläutert, weshalb das Bezirksgericht diese Atteste noch nicht habe würdigen müssen und weshalb sie ein Gutachten nicht ersetzten. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Verfahrensfairness seien nicht geprüft worden. Sie legt weder dar, weshalb sich das Obergericht zu den einzelnen unter diesen Titeln aufgeführten Punkten hätte äussern müssen noch geht sie auf die obergerichtlichen Erwägungen ein, soweit es sich zu diesen Punkten geäussert hat. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre finanziellen Verhältnisse eine Verletzung des Anspruchs auf Zugang zum Gericht (Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK). Sie kritisiert einerseits, dass das Bezirksgericht noch keine Regelung des ehelichen Unterhalts getroffen habe. Dies ist nicht Verfahrensthema. Soweit sie andererseits die Kostenauflage durch das Obergericht kritisiert, behauptet und belegt sie nicht, dass sie vor Obergericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hätte.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg