Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_940/2025
Urteil vom 22. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Zuppiger,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C.________,
2. D.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Becker,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verantwortlichkeit des Grundeigentümers,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 25. September 2025 (ZOR.2025.5 (OZ.2017.6)).
Sachverhalt
A.
A.a. B.________ und A.________ sind die Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx, GB U.________, auf welchem sie im Jahr 2002 ein Wohnhaus errichtet haben. C.________ und D.________ sind die Eigentümer des östlich angrenzenden Grundstücks Nr. yyy, ebenfalls GB U.________. Sie haben ihr Wohnhaus im Jahr 2003 errichtet. Im Süden grenzen die Liegenschaften an den E.________kanal (offener Bachlauf). Das Gelände ist mit einem Gefälle von 3-4 % leicht nach Osten geneigt, sodass das Grundstück Nr. xxx etwas höher liegt als das Grundstück Nr. yyy.
A.b. In den Jahren 2007 und 2010 war die Liegenschaft von C.________ und D.________ aufgrund starker Regenfälle von Rückstauungen und Überflutungen betroffen. Abklärungen ergaben, dass beim Bau des Einfamilienhauses keine Sickerleitung eingebaut worden war. Im November 2010 liessen C.________ und D.________ auf der Westseite ihrer Liegenschaft - und damit auf der dem Grundstück Nr. xxx zugewandten Seite - eine Grundwasserpumpe installieren.
A.c. Im Wohnhaus von B.________ und A.________ kam es zu Wassereintritten. Die Eigentümer vermuteten einen Zusammenhang mit der installierten Grundwasserpumpe. In einem aus diesem Grund eingeleiteten Verfahren auf vorsorgliche Beweisabnahme wurde ein gerichtliches Gutachten der F.________ AG eingeholt (Gutachten vom 15. September 2014).
A.d. Abgesehen von den Wassereintritten kam es am Wohnhaus von B.________ und A.________ - vor allem auf der Ostseite zur Grundwasserpumpe hin - zu setzungsinduzierten Rissen und Schäden. Am 9. Mai 2017 erhoben B.________ und A.________ beim Bezirksgericht Lenzburg schliesslich Klage gegen C.________ und D.________. Sie beantragten, diese seien unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, den Betrieb der Grundwasserpumpe einzustellen und das gesamte Pumpensystem umgehend vollständig zurückzubauen (Rechtsbegehren 1), weiter sei ihnen zu verbieten, künftig eine Wasserpumpe oder ähnliche das Grundwasserregime auf dem Grundstück Nr. xxx beeinflussende Anlagen zu betreiben (Rechtsbegehren 2). Schliesslich sei festzustellen, dass C.________ und D.________ durch den Betrieb der auf ihrem Grundstück befindlichen Wasserpumpe ihr Eigentumsrecht im Sinne von Art. 679 ZGB im Verhältnis zu den Klägern überschritten hätten (Rechtsbegehren 3) und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Kläger die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen vorbehielten (Rechtsbegehren 4).
A.e. Das Bezirksgericht beauftragte G.________ mit der Erstellung eines Gutachtens. Sein Zwischenbericht datiert vom 27. Juni 2022; ausserdem wurde er an der Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2024 als Sachverständiger befragt. Gleichentags wies das Bezirksgericht unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Kläger die Klage ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Die gegen diesen Entscheid von B.________ und A.________ erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau unter Kosten- und Entschädigungsfolgen am 25. September 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. Oktober 2025 gelangen B.________ und A.________ (die Beschwerdeführer) gegen den ihnen am 29. September 2025 zugestellten Entscheid an das Bundesgericht. Sie beantragen, der Entscheid vom 25. September 2025 sei aufzuheben und ihre Klage vom 9. Mai 2017 sei vollumfänglich gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Beweisabnahme und/oder zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, die erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung inklusive Kosten des Schlichtungsverfahrens) sowie die Prozesskosten für das Verfahren vor Bundesgericht zu bezahlen.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1.
Innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über eine Klage nach Art. 679 ZGB entschieden hat. Dies ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur (BGE 52 II 292 E. 1; Urteil 5A_824/2023 vom 17. April 2024 E. 1). Der Streitwert beträgt gemäss den vorinstanzlichen Angaben, auf die mangels gegenteiliger Hinweise abzustellen ist, Fr. 35'000.--; das Streitwerterfordernis gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ist demnach erfüllt. Die Beschwerdeführer sind überdies zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Auf diese ist demnach - vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten.
1.2. Die Beschwerdeführer beantragen die vollumfängliche Gutheissung ihrer Klage. Auf das Rechtsbegehren 3 sind jedoch sowohl die Erst- als auch die Vorinstanz mangels Feststellungsinteresse nicht eingetreten, womit sich die Beschwerdeführer nicht auseinandersetzen. Soweit sie vor Bundesgericht eine Gutheissung ihrer Klage auch diesbezüglich beantragen, ist auf die Beschwerde daher mangels Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).
2.3. Den geschilderten Anforderungen entspricht die Beschwerdeschrift über weite Strecken nicht. Anstatt sich mit dem angefochtenen Entscheid in konziser Art und Weise auseinanderzusetzen, beschränken sich die Beschwerdeführer mehrheitlich darauf, der vorinstanzlichen Sichtweise ihre eigene - und gemäss eigener Aussage bereits vorinstanzlich praktisch identisch vorgetragene - Interpretation des Sachverhalts entgegenzustellen, wobei die zahlreichen Wiederholungen nicht zum Verständnis beitragen. Darauf wird im Sachzusammenhang - soweit relevant - zurückzukommen sein. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde jedenfalls insoweit, als die Beschwerdeführer die Sachlage und den Prozesssachverhalt ausführlich darlegen und die vorinstanzlichen Feststellungen dabei vielfältig ergänzen (S. 10 bis 33), ohne jedoch konkrete Sachverhaltsrügen zu erheben.
3.
3.1. Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 Abs. 1 ZGB). Voraussetzungen für die Verantwortlichkeit des Grundeigentümers im Sinn von Art. 679 Abs. 1 ZGB sind eine Überschreitung des Eigentumsrechts, ein eingetretener oder drohender Schaden sowie ein (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang zwischen der Überschreitung des Nutzungsrechts und dem eingetretenen bzw. drohenden Schaden (BGE 143 III 242 E. 3.1).
3.2. Die Vorinstanz verneinte einen (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb der Grundwasserpumpe auf dem Grundstück der Beschwerdegegner und den setzungsinduzierten Rissen und Schäden an der Liegenschaft der Beschwerdeführer. Es ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz den natürlichen Kausalzusammenhang zu Recht verneint hat.
3.3. Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, wenn das schädigende Verhalten eine notwendige Bedingung (
condicio sine qua non) für den eingetretenen Schaden ist (BGE 143 III 242 E. 3.7). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 148 V 356 E. 3; 147 V 161 E. 3.2; je mit Hinweisen). Besagte Umstände müssen nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs sein (BGE 143 III 242 E. 3.7; 125 IV 195 E. 2b). Angesichts der typischen Beweisschwierigkeiten genügt nach konstanter Praxis für den Nachweis der natürlichen Kausalität das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 II 661 E. 5.1.1; Urteil 4A_605/2019 vom 27. Mai 2020 E. 5.5.1; je mit Hinweisen). Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage (BGE 143 III 242 E. 3.7), welche das Bundesgericht nur eingeschränkt prüft (dazu E. 2.2).
3.4. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten bzw. erstellt, dass die Risse und Schäden am Gebäude der Beschwerdeführer auf differenzielle Setzungen zurückzuführen seien. In der Folge würdigte sie die in den Akten liegenden gerichtlichen Gutachten (vom 15. September 2014 und vom 27. Juni 2022 bzw. 5. Dezember 2024) sowie ein bzw. zwei Privatgutachten der Beschwerdeführer von Dr. H.________ ausführlich. Sie wies insbesondere darauf hin, dass sich gemäss den gerichtlichen Gutachten kein Zusammenhang zwischen der Grundwasserabsenkung durch den Pumpenschacht der Beschwerdegegner und den entstandenen Rissen und Schäden an der Liegenschaft der Beschwerdeführer ergebe. So habe der erstinstanzlich eingesetzte Gutachter ausgeführt, dass die (zeitliche und örtliche) Rissentwicklung keine zuverlässigen Schlüsse auf die Ursachen der Setzungen zulasse und sich Gebäude nie gleichmässig setzen würden, wobei vorliegend hinzukomme, dass das Gebäude, der Carport und der Kellerabgang auf unterschiedlichen Tiefen stünden, was differenzielle Setzungen zusätzlich begünstige. Dass Primärsetzungen bei, wie vorliegend, schlecht wasserdurchlässigen Böden Jahrzehnte in Anspruch nehmen könnten, bestätige selbst der Privatgutachter, der ausserdem wie der Gerichtsgutachter davon auszugehen scheine, dass sich aufgrund der örtlichen Faktoren kein verlässlicher Zusammenhang zum Pumpenbetrieb rekonstruieren lasse. Auch sonst bestünden keine Anhaltspunkte, die den (natürlichen sowie adäquaten) Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen würden. In diesem Zusammenhang verwies die Vorinstanz insbesondere auf die im Rahmen der vorsorglichen Beweisabnahme durchgeführten Messungen des Grundwasserspiegels, wonach dieser auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer auch bei durchgehendem Pumpenbetrieb wenig oder gar nicht beeinflusst werde, einzig bei einer Messstelle an der Nordostecke der Parzelle liege er etwas tiefer. Damit übereinstimmend sei auch der erstinstanzlich eingesetzte Gutachter davon ausgegangen, dass die Absenkwirkung an der Grundstücksgrenze auf weniger als 0.5 Meter, im Bereich des Untergeschosses des Gebäudes der Beschwerdeführer auf weniger als 0.2 Meter einzuschätzen sei. Er habe weiter ausgeführt, dass ein vorgenommenes Präzisionsnivellement mit insgesamt 21 Messpunkten ergeben habe, dass keine Bewegungen am Wohnhaus oder Carport feststellbar gewesen seien, obwohl auch während des Messzeitraums von rund sieben Monaten die Grundwasserpumpe durchgehend in Betrieb gewesen sei. Da somit ein Einfluss auf den Grundwasserspiegel auf der Parzelle der Beschwerdeführer nur marginal nachgewiesen sei, erscheine es schlüssig, wenn die Gutachter aus den getätigten Messungen und Versuchen folgern würden, dass der Pumpenschacht als Ursache der Schäden auf dem Grundstück der Beschwerdeführer nicht bzw. nur in untergeordnetem Masse in Frage komme. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass der Privatgutachter mit seinen Berechnungen eine Reichweite des Absenktrichters zwischen zwei und fünfzehn Metern errechnet habe, zumal diese lediglich theoretischen Berechnungen sich weder anhand der vorstehenden noch von eigenen Messungen verifizieren liessen. So oder anders sei gestützt auf die beiden übereinstimmenden sowie in sich schlüssigen gerichtlichen Gutachten nicht davon auszugehen, dass die festgestellten Schäden als natürliche sowie adäquate Folge des Pumpenbetriebs anzusehen seien.
3.5. Die Beschwerdeführer rügen, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei willkürlich (Art. 9 BV).
3.5.1. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat. Vorausgesetzt ist, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung willkürlich erscheinen lässt (zum Ganzen: BGE 148 I 127 E. 4.3 mit Hinweisen).
3.5.2. Um aufzuzeigen, dass die Vorinstanz mit ihrer Beweiswürdigung in Willkür verfallen ist, müssten sich die Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen auseinandersetzen und darlegen, weshalb die Vorinstanz aus den vorhandenen Beweismitteln zwingend dieselben Schlussfolgerungen hätte ziehen müssen wie sie. Dies tun sie jedoch nicht. Stattdessen schildern sie
in extenso und überwiegend losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen ihre eigene Sicht der Dinge, die sie grösstenteils auf von der Vorinstanz nicht festgestellte Sachverhaltselemente stützen, ohne dass sie jedoch konkrete Sachverhaltsrügen erheben würden (dazu bereits E. 2.3). Es erscheint daher bereits fraglich, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Der Vollständigkeit halber sei jedoch zu den einzelnen Aspekten, soweit relevant, wie folgt Stellung zu nehmen:
3.5.3.
3.5.3.1. Die Beschwerdeführer monieren, die Vorinstanz habe ein weiteres von ihnen (im erstinstanzlichen Verfahren) eingereichtes Privatgutachten (von der I.________ GmbH) ignoriert bzw. mit keinem Wort auf dieses Privatgutachten Bezug genommen, welches einen Kausalzusammenhang zwischen dem Pumpenbetrieb und den Setzungen und setzungsinduzierten Schäden bestätige. Damit liege eine Verletzung von Bundesrecht bzw. insbesondere Art. 157 und Art. 177 ZPO vor.
3.5.3.2. Die Vorinstanz stellte zum Prozesssachverhalt jedoch fest, die Beschwerdeführer würden sich zum Beweis des Kausalzusammenhangs auf "das bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Privatgutachten sowie ein weiteres, im Berufungsverfahren neu eingereichtes Privatgutachten" (dieses stammt ebenfalls von Dr. H.________, wie bereits das vor Erstinstanz eingereichte Privatgutachten, auf das die Vorinstanz im ersten Teil des Satzes Bezug nimmt) stützen. Dass sich die Beschwerdeführer - im Berufungsverfahren - zum Beweis noch auf ein weiteres, ebenfalls bereits vor Erstinstanz eingereichtes, Gutachten stützen würden, hat die Vorinstanz hingegen nicht festgestellt. Die Beschwerdeführer machen nun nicht geltend, die Vorinstanz habe den (Prozess-) Sachverhalt diesbezüglich unvollständig und damit willkürlich festgestellt, weshalb auf ihre Ausführungen nicht abgestellt werden kann. Haben sie sich im Berufungsverfahren nicht auf dieses Gutachten berufen, musste sich die Vorinstanz damit auch nicht weiter auseinandersetzen. Die Rüge der Beschwerdeführer entbehrt damit einer Grundlage.
3.5.4.
3.5.4.1. Weiter kritisieren die Beschwerdeführer, auf das Gutachten vom 15. September 2014 habe aus zwei Gründen nicht abgestellt werden dürfen: Erstens sei es untauglich, da es nur hydrogeologische Abklärungen zum Gegenstand habe bzw. es nicht um Setzungen und setzungsindizierte Schäden gehe, zweitens sei der Gutachter mindestens nach Erstellung des Gutachtens, mutmasslich aber schon vorher, mit den Beschwerdegegnern bzw. deren technischen Vertreter in Kontakt gestanden.
3.5.4.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführer sind widersprüchlich. Einerseits scheinen sie das Gutachten vom 15. September 2014 aus den Akten gewiesen haben zu wollen, andererseits stellen sie selbst massgeblich auf dieses Gutachten bzw. insbesondere die vom Gutachter vorgenommenen Messungen des Grundwasserspiegels ab. Dass die Vorinstanz ebenfalls auf diese Messungen abstellt, ist schon aus diesem Grund nicht zu beanstanden. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass die vom Gutachter 2014 beantwortete Frage nach der Ursächlichkeit der dannzumal festgestellten Wasserinfiltrationen in direktem Zusammenhang mit den daraus erwachsenen Schäden bzw. der Setzungsproblematik stünde, was selbst die Beschwerdeführer nicht abstreiten würden. Die Beschwerdeführer machen zwar geltend, dies sei willkürlich. Sie wiederholen aber lediglich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene, wonach sich der Gutachter 2014 nicht mit den Setzungen auseinandergesetzt hat. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, nicht unter anderem auf das Fazit im Gutachten vom 15. September 2014 hat abstellen dürfen. Ohnehin hat die Vorinstanz vor allem auf die Messungen im Gutachten vom 15. September 2014 abgestellt und den Kausalzusammenhang zwischen dem Pumpenbetrieb und den setzungsinduzierten Schäden nicht einfach mit Hinweis auf dieses Gutachten verneint, sondern die verschiedenen Beweismittel bzw. (Privat- und gerichtliche) Gutachten umfassend gewürdigt. Darüber hinaus tragen die Beschwerdeführer - wie sie selbst zugestehen - ihre vorinstanzliche Argumentation "praktisch unverändert" auch dem Bundesgericht vor und verweisen "zum Ganzen" auf ihre Berufungsschrift. Dies vermag die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu erfüllen, schon gar nicht ist damit Willkür in der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz dargetan.
3.5.4.3. Analoges gilt in Bezug auf die angeblichen Kontakte zwischen dem Gutachter und den Beschwerdegegnern, wobei die Vorinstanz ohnehin feststellte, dass ein Kontakt während dessen gerichtlicher Gutachtertätigkeit nicht erstellt sei. Diesbezüglich rügen die Beschwerdeführer weder, die Feststellung der Vorinstanz sei willkürlich (Art. 9 BV), noch, dass die Vorinstanz ihr Recht auf Beweis verletzt hätte. Allgemeine Ausführungen, wonach die Vorinstanz angeblich angebotene Beweismittel nicht abgenommen habe, genügen jedenfalls nicht. Damit erübrigt es sich, auf die ausführlichen Behauptungen der Beschwerdeführer näher einzugehen. Die Vorinstanz durfte jedenfalls in ihre Beweiswürdigung auch das Gutachten vom 15. September 2014 einbeziehen, ohne dabei in Willkür (Art. 9 BV) zu verfallen.
3.5.5.
3.5.5.1. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz schliesslich Aktenwidrigkeit vor, wenn sie - gestützt auf den erstinstanzlich eingesetzten Gerichtsgutachter - davon ausgeht, dass sich der Pumpenbetrieb kaum auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer auswirke und die Grundwasserspiegelabsenkung an der Grundstücksgrenze weniger als 0.5 m und beim Untergeschoss weniger als 0.2 m betrage. Richtig sei, dass die Grundwasserabsenkung (gegenüber dem mittleren Grundwasserspiegel) an der Nordostecke der Liegenschaft der Beschwerdeführer nachweislich mindestens 0.6 m betrage.
3.5.5.2. Sie stützen sich zum Beleg ihrer Behauptung auf das Gutachten vom 15. September 2014 bzw. die damals vorgenommenen Messungen des Grundwasserspiegels. An den Stellen im Gutachten, auf die sie verweisen, lässt sich die von ihnen behauptete Aussage (Absenkung des Grundwasserspiegels an einer Messstelle an der Nordostecke des Grundstücks um durchschnittlich 0.6 m gegenüber dem mittleren, ungestörten Grundwasserspiegel) allerdings nicht finden. Zwar lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass der durchschnittliche Wasserspiegel bei einer Messstelle im Nordosten der Liegenschaft der Beschwerdeführer (RKS4) durchschnittlich rund 0.6 m tiefer lag als bei den übrigen Messstellen. Dass sich daraus aber eine Absenkung des ungestörten Grundwasserspiegels um 0.6 m ergeben würde, wie die Beschwerdeführer behaupten, ergibt sich nicht aus dem Gutachten. Selbst die Beschwerdeführer konzedieren, dass der mittlere Grundwasserspiegel vor Inbetriebnahme der Pumpe durch die Beschwerdegegner nie gemessen wurde. Wenn die Beschwerdeführer nun selbst - unter anderem unter Rückgriff auf ihre Privatgutachten - Plausibilitätsüberlegungen anstellen und dabei frei zum Sachverhalt plädieren bzw. die vorinstanzlichen Feststellungen frei ergänzen, ohne konkrete (Sachverhalts-) Rügen zu erheben, sind sie damit vor Bundesgericht nicht zu hören. Dass die Vorinstanz - auch gestützt auf die Tatsache, dass während des Messzeitraums von rund 7 Monaten, in denen die Grundwasserpumpe durchgehend in Betrieb war, keine Bewegungen am Wohnhaus oder Carport feststellbar waren - davon ausgeht, der Einfluss auf den Grundwasserspiegel auf der Parzelle der Beschwerdeführer sei nur marginal, hält jedenfalls vor dem Willkürverbot stand. Daran ändern die Hinweise der Beschwerdeführer auf das in ihrem Privatgutachten berechnete Ausmass des Absenktrichters rund um die Pumpe nichts. Die Vorinstanz führte diesbezüglich nachvollziehbar aus, dass die Aussagekraft der Berechnungen bereits aufgrund der erheblichen Bandbreite (Reichweite des Absenktrichters von zwei bis fünfzehn Metern) fraglich erscheint. Der Privatgutachter hatte, worauf die Vorinstanz verweist, überdies selbst ausgeführt, dass der Absenktrichter in relativ undurchlässigen Schichten - wie sie vorliegend gegeben sind - enger und damit die Reichweite der Absenkung kleiner sei. Die hiergegen von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente, die sich grösstenteils auf nicht festgestellte Sachverhaltselemente stützen, vermögen die Schlussfolgerung der Vorinstanz betreffend den Einfluss der Grundwasserpumpe auf den Grundwasserspiegel des Grundstücks der Beschwerdeführer jedenfalls nicht als willkürlich auszuweisen.
3.5.6.
3.5.6.1. Die Beschwerdeführer sind ferner ganz generell nicht damit einverstanden, dass die Vorinstanz auf das gerichtliche Gutachten vom 27. Juni 2022 bzw. auf die vom Gutachter anlässlich seiner Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung getätigten Aussagen abstellt. Sie werfen dem Gutachten diverse Mängel vor, die es unbrauchbar machen würden.
3.5.6.2. Auch hier tragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht den (Prozess-) Sachverhalt frei vor, ohne konkrete Sachverhaltsrügen zu erheben (beispielsweise zum Ablauf der Befragung des Gutachters oder zu angeblichen Zugeständnissen der Gegenpartei). Darauf ist nicht abzustellen. Darüber hinaus konzedieren die Beschwerdeführer, die "nachfolgenden Ausführungen in diesem Kapitel praktisch unverändert bereits in [der] Berufung vorgetragen" zu haben. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid findet demnach nicht statt, was den Begründungsanforderungen nicht genügt (oben E. 2.1 und 2.2). Darauf ist daher schon gar nicht einzutreten und eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer würde sich grundsätzlich erübrigen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch Folgendes ausgeführt:
3.5.6.3. Es wurde bereits aufgezeigt, dass die Annahme betreffend Grundwasserabsenkung nicht willkürlich ist. Darüber hinaus handelt es sich beim Gutachten vom 27. Juni 2022 um einen Zwischenbericht; es waren mit anderen Worten grundsätzlich noch weitere Schritte zur Erstellung des Gutachtens geplant. Diese erachtete der Gutachter in seinem Zwischenbericht indes nicht als weiter dienlich. Dass die Beschwerdeführer auf weitere Abklärungen insistiert hätten, machen sie jedoch nicht geltend. Ihre Rügen, die sich gegen den Zwischenbericht richten bzw. mit denen sie dem Gutachter fehlende Abklärungen (z.B. fehlende Berechnungen usw.) vorwerfen, sind damit ohnehin verspätet bzw. können sie nun nicht (mehr) kritisieren, der Gutachter habe keine zusätzlichen Abklärungen vorgenommen. Auch legen die Beschwerdeführer nicht dar, Anträge auf Konfrontation mit ihren Privatgutachten gestellt zu haben, weshalb es ins Leere läuft, wenn sie der Vorinstanz vor Bundesgericht vorwerfen, den Gutachter nicht mit den Erkenntnissen aus ihren Privatgutachten konfrontiert zu haben. Schliesslich sind die Ausführungen der Beschwerdeführer zu einem anlässlich des Baus ihrer Liegenschaft angeblich durchgeführten Gewichtsausgleich nicht geeignet, das Gutachten als mangelhaft auszuweisen. Dies gilt bereits deshalb, weil dem angefochtenen Entscheid keine Feststellungen zu diesem Gewichtsausgleich entnommen werden können und die Beschwerdeführer diesbezüglich keine konkrete Sachverhaltsrüge erheben. Ihre Behauptung, wonach beim Bau des Hauses ein Gewichtsausgleich vorgenommen worden sei, ist daher für das Bundesgericht unbeachtlich. Ferner belegen auch die Ausführungen der Beschwerdeführer zu angeblichen Richtungswechseln bzw. angeblich widersprüchlichen Aussagen des Gutachters keine Mangelhaftigkeit des Gutachtens, zumal schon gar nicht ersichtlich ist, inwiefern überhaupt Richtungswechsel und Widersprüchlichkeiten vorliegen sollten. Vielmehr hat der Gutachter seine im Zwischenbericht vertretene Meinung, wonach sich die Frage der Kausalität letztlich (auch mit weiteren Abklärungen) nicht beantworten werden lasse, anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung konkretisiert. Damit ist der völlig unsubstanziierten Behauptung der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegner hätten Einfluss auf den Gutachter genommen, die Grundlage entzogen. Dass die Vorinstanz ihre angebotenen Beweise in diesem Zusammenhang nicht abgenommen habe, kritisieren die Beschwerdeführer zwar sinngemäss, sie legen aber nicht mit konkreten Sachverhaltsrügen dar, überhaupt entsprechende Beweisanträge gestellt zu haben und machen auch keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs oder Ähnliches geltend. Weiterungen erübrigen sich.
3.6. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihre Beweiswürdigung - unter Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten der Beschwerdeführer - zutreffend auf die gerichtlichen Gutachten gestützt hat und dabei willkürfrei zum Schluss gekommen ist, der Betrieb der Grundwasserpumpe wirke sich nur marginal auf den Grundwasserspiegel des Grundstücks der Beschwerdeführer aus. Davon ausgehend erweist es sich nicht als willkürlich, wenn die Vorinstanz den Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb der Grundwasserpumpe der Beschwerdegegner und den setzungsinduzierten Schäden an der Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht als mit dem massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben erachtet. Dass ein anderes Resultat denkbar wäre, begründet keine Willkür. Daran ändert nichts, dass angeblich - auch gestützt auf das Gerichtsgutachten - eine Mitursächlichkeit nicht habe ausgeschlossen werden können, wie die Beschwerdeführer meinen, denn damit ist gerade nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der Pumpenbetrieb tatsächlich mitursächlich für die eingetretenen Schäden ist. Schliesslich hat die Vorinstanz auch nachvollziehbar ausgeführt, weshalb sich aus der örtlichen, zeitlichen und qualitativen Komponente der Schäden nichts Gegenteiliges ergibt. Dass die Beschwerdeführer dies "falsch" finden, vermag jedenfalls keine Willkür in der Beweiswürdigung zu belegen. Damit zielt die Argumentation ins Leere, wonach die Vorinstanz - umfassend - auf das Privatgutachten hätte abstellen und den (natürlichen) Kausalzusammenhang zwischen Pumpenbetrieb und setzungsinduzierten Schäden hätte bejahen müssen.
3.7. Durfte die Vorinstanz, wie aufgezeigt, davon ausgehen, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Pumpenbetrieb
condicio sine qua non für die eingetretenen, setzungsinduzierten Schäden an der Liegenschaft der Beschwerdeführer ist, musste sie sich auch nicht näher mit möglichen Alternativursachen auseinandersetzen. Auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführer ist mithin nicht einzugehen. Bei diesem willkürfreien Beweisergebnis erübrigte sich für die Vorinstanz auch die Einholung eines Obergutachtens, das die Beschwerdeführer angeblich beantragt haben wollen, wobei sie ohnehin nicht mit konkreten Sachverhaltsrügen nachweisen, solches getan zu haben, und sie die vorinstanzliche Unterlassung auch nicht konkret kritisieren. Schliesslich ist bei diesem Resultat nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz ausschloss, dass durch den Betrieb der Pumpe den Beschwerdeführern ein Schaden erst drohe, zumal die Beschwerdeführer dies gemäss vorinstanzlicher Feststellung mit derselben Argumentation begründeten wie hinsichtlich der bereits eingetretenen Schäden. Dass sie sich auf ihre vor Bundesgericht vorgetragene diesbezügliche Argumentation, die Beschwerdegegner hätten die Pumpe, wenn sich nicht abschätzen lasse, inwiefern sich das auf das Nachbargrundstück auswirke, gar nicht einbauen dürfen, vorinstanzlich bereits berufen hätten, ergibt sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid und machen die Beschwerdeführer auch nicht geltend. Die Beschwerdeführer haben diesbezüglich den kantonalen Instanzenzug materiell nicht ausgeschöpft, womit darauf nicht einzugehen ist (Art. 75 Abs. 1 BGG; dazu BGE 150 III 353 E. 4.4.3). Ohnehin verkennen sie damit die Voraussetzungen ihrer Ansprüche aus Art. 679 ZGB (vgl. E. 3.1). Eine Verletzung dieser Bestimmung ist, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer, jedenfalls nicht dargetan. Ist bereits der natürliche Kausalzusammenhang nicht gegeben, braucht nicht weiter auf die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Adäquanz dieses (nicht bestehenden) Kausalzusammenhangs eingegangen zu werden.
4.
Die kantonalen Gerichtskosten fechten die Beschwerdeführer nur für den Fall an, dass sie mit ihrer Beschwerde durchdringen. Dass dies nicht der Fall ist, zeigen die vorstehenden Ausführungen. Weiterungen zu den kantonalen Kostenfolgen erübrigen sich daher.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung schulden sie den Beschwerdegegnern jedoch nicht, zumal diesen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang