Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_493/2026
Urteil vom 22. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Brunner,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz, Industriestrasse 7, 6440 Brunnen.
Gegenstand
Errichtung einer Beistandschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 24. April 2026 (III 2025 128).
Sachverhalt
A.
A.a. B.________ (geb. 2020) ist die Tochter der unverheirateten Eltern A.________ (Beschwerdeführerin) und C.________. Letzterer hielt sich zuletzt in einer stationären psychiatrischen Institution auf. B.________ untersteht der alleinigen elterlichen Sorge der Kindsmutter. Das Kind und seine Mutter wohnen seit Februar 2021 in U.________.
A.b. Am 11. Januar 2025 stellte sich B.________ in Begleitung ihrer Mutter und ihrer Grossmutter väterlicherseits auf der interdisziplinären Notfallstation des Kinderspitals D.________ vor. Hintergrund war die Befürchtung der Mutter, dass B.________ im Zeitraum zwischen Ende Dezember 2024 und Anfang Januar 2025 möglicherweise einem sexuellen Übergriff durch ihren ehemaligen Partner (nicht dem Kindsvater) ausgesetzt gewesen sei. Am 14. Januar 2025 stellte das Spital D.________ bei der KESB Innerschwyz (im Folgenden: KESB) einen Antrag auf unterstützende Massnahmen für B.________.
A.c. Die KESB eröffnete in der Folge ein Verfahren und errichtete für B.________ mit Beschluss vom 17. Juni 2025 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB , ernannte als Beistandsperson die Berufsbeiständin E.________ und übertrug letzterer unter anderem folgende Aufgaben: "Die Kindsmutter in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen; [g]emeinsam mit der Kindsmutter für ein geeignetes, stabiles und umfassendes Betreuungssetting für B.________ [...] zu sorgen, welches insbesondere die arbeitsbedingten Abwesenheiten der Kindsmutter verlässlich abdeckt, und für dessen Finanzierung besorgt zu sein; [f]ür die Installierung einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung und in Zusammenarbeit mit der Kindsmutter um deren Finanzierung besorgt zu sein; [d]ie persönliche, gesundheitliche, psychosoziale und schulische Entwicklung von B.________ [...] zu begleiten, zu überwachen und bei den involvierten Fachpersonen die nötigen Auskünfte einzuholen und dabei insbesondere geeignete therapeutische Unterstützungsmassnahmen zu prüfen sowie bei Bedarf in die Wege zu leiten; [d]ie Kindsmutter bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von B.________ [...] zu unterstützen; [d]as Case-Management mit allen involvierten Stellen zu übernehmen und als Ansprechperson für die involvierten Fachpersonen zu fungieren; [f]alls nötig Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen zu stellen."
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. April 2026 (eröffnet am 4. Mai 2026) ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- auferlegte es A.________, nahm diese infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung indessen auf die Gerichtskasse. Ferner gewährte es A.________ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt F.________, und entrichtete diesem zu Lasten des Gerichts ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 3'500.--. Es wies A.________ ferner auf ihre gesetzliche Pflicht hin, dem Gericht die Verfahrenskosten und das Honorar ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands, zusammen Fr. 4'500.--, zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft des Entscheids in der Lage sei.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 30. Mai 2026 (Poststempel) gelangt A.________ ans Bundesgericht. Sie stellt den Antrag, es sei unter Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts auf die Anordnung einer Beistandschaft zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht, subeventualiter an die KESB zurückzuweisen (alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen). Prozessual ersucht A.________ darum, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2026 wies das Bundesgericht ein Gesuch der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung beizulegen, ab. Im Übrigen hat es die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Errichtung einer Beistandschaft und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Angelegenheit (Art. 76 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG) ohne Streitwert entschieden hat (Urteil 5A_815/2025 vom 19. Mai 2026 E. 1.1). Die alleine sorgeberechtigte (vgl. vorne Bst. A.a) Beschwerdeführerin ist in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen (Art. 301 ff. ZGB) und nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt. Auf diese ist grundsätzlich einzutreten. Für die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt damit kein Raum (vgl. Art. 113 BGG); darauf ist nicht einzutreten.
2.
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 und 96 BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte - etwa im Zusammenhang mit der Auslegung kantonalen Rechts - gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich, oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. vorne E. 2.1; zum Ganzen: BGE 147 I 73 E. 2.2). Tatfrage in diesem Sinne ist auch die Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; 137 III 226 E. 4.2).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1).
3.
In einem Teil "Willkürliche beziehungsweise unvollständige Sachverhaltswürdigung" und in einem Teil "Verletzung des Willkürverbots " beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei in verschiedener Hinsicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Dabei unterstellt sie der Vorinstanz weitestgehend Feststellungen, die sich dem angefochtenen Entscheid in der behaupteten Weise nicht entnehmen lassen (etwa bezüglich Mangelernährung, die von der Vorinstanz ausdrücklich verneint wurde [vgl. E. 4.2.2 hiernach], Körperpflege oder unentschuldigtem Fernbleiben von Arztterminen). Jedenfalls sind die Rügen der Beschwerdeführerin nicht in einer Weise begründet, die den diesbezüglichen prozessualen Anforderungen (vgl. E. 2.2 hiervor) genügt. Darauf ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen (vgl. zur Rüge, die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid die Stabilisierung der Situation seit dem erstinstanzlichen Entscheid ausser Acht gelassen E. 4.3 hiernach).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 307 und Art. 308 ZGB nicht gegeben seien. Insbesondere sei nicht von einer konkreten und aktuellen Gefährdung des Wohls ihrer Tochter auszugehen.
4.1. Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Nach Absatz 2 der zitierten Vorschrift kann die Behörde dem Beistand besondere Befugnisse übertragen.
Die Einrichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB setzt - wie jede Anordnung von Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB - die Gefährdung des Kindeswohls voraus ( "Ist das Wohl des Kindes gefährdet..." [Art. 307 Abs. 1 ZGB]; vgl. Urteil 5A_230/2024 vom 6. Januar 2025 E. 6.1.1.1). Eine solche Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Die (objektiv fassbare) Gefahr einer Beeinträchtigung muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits verwirklicht hat. In diesem Sinn ist auch der gesetzliche Kindesschutz Präventivmassnahme. Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist. Die Ursachen können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Ebenso wenig ist von Belang, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft (BGE 146 III 313 E. 6.2.2 mit Hinweisen).
4.2.
4.2.1. Die Vorinstanz zog im Kontext der Frage der Kindswohlgefährdung verschiedene Entscheidgrundlagen heran: Neben der Meldung des Spital D.________ vom 14. Januar 2025 berücksichtigte sie einen 13-seitigen Abklärungsbericht der Fachmitarbeiterin der KESB vom 23. April 2025, welcher sich seinerseits auf diverse Quellen stützt (persönliches Gespräch, Hausbesuch, ärztliche Einschätzung, Gespräche mit den Betreuungspersonen, Akteneinsicht beim Spital D.________), eine bei der KESB durchgeführte Anhörung sowie verschiedene Beweismittel, welche die Beschwerdeführerin ins Recht gelegt hat (etwa Geburtsurkunde, Bestätigungen zur Kündigung der Betreuungsplätze von B.________ sowie der Fürsorgebehörde V.________ betreffend des Kita-Wechsels, eine Bestätigung der G.________ AG betreffend Terminwahrnehmung, einen E-Mailverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der Leiterin des Club H.________ sowie medizinische Unterlagen inkl. Impfhistorie).
4.2.2. Gestützt auf diese Akten hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin kümmere sich in anerkennenswerter und verdienstvoller Weise um ihre Tochter. Es sei jedoch nicht zu übersehen, dass sie als alleinerziehende Mutter, die ohne finanzielle Unterstützung des Kindsvaters auskommen müsse, Mühe bekunde, nebst ihrer Erwerbstätigkeit allen Anforderungen gerecht zu werden. Eine mindestens teilweise bzw. zeitweise auftretende Überforderungssituation bestehe insbesondere im Zusammenhang mit der Gewährleistung einer stabilen Alltagsstruktur und der Organisation/Einhaltung von Terminen. Im Vordergrund stünden dabei die unregelmässig wechselnden und damit unvorhersehbaren Betreuungssituationen. Es bestehe insoweit eine direkte Gefährdung des Kindes, zumal sich das Netzwerk der Beschwerdeführerin (bestehend aus Freunden und den Grossmüttern des Kindes) wenig verbindlich zeige und auch das Familiensystem nur punktuell Unterstützung biete. Zwar habe sich seit dem Kindergarteneintritt des Kindes im Sommer 2025 die (Alltags-) Situation verändert. Mit dem Kindergarteneintritt und den damit einhergehenden regelmässigen, planbaren Abwesenheitszeiten des Kindes sei eine entsprechende Organisation der Betreuungssituation indes umso wichtiger geworden, sei es vor oder nach dem Kindergarten und für die Mittagszeit, aber auch bei berufsbedingter Abwesenheit der Beschwerdeführerin am Wochenende. Die Beschwerdeführerin nenne zwar Personen, die ihr bei der Betreuung zur Verfügung stehen sollten. Aus ihren Angaben ergebe sich jedoch nicht, dass und von wem genau das Kind - bei beruflicher Abwesenheit der Beschwerdeführerin - regelmässig und geplant (von fixen Betreuungspersonen) betreut werde, sodass die erstinstanzlich festgestellten unvorhersehbaren Betreuungssituationen weitestgehend vermeidbar wären.
Die Vorinstanz stellte sodann das Vorliegen verschiedener weiterer Risikofaktoren fest. Die Akten zeigten, dass das Verhältnis der Beschwerdeführerin und des Kindes zum Kindsvater teilweise von Gewalt und verstörenden Szenen geprägt gewesen sei und diesbezüglich - zumindest seitens der Beschwerdeführerin - immer noch Angst und Besorgnis geäussert werde. Weiter stehe der Verdacht im Raum, dass das Kind sexuelle Übergriffe durch den Ex-Partner der Beschwerdeführerin habe erleben müssen; diesbezüglich laufe ein Strafverfahren, welches die ganze Situation weiter belaste. Auch das von der Kinderärztin geschilderte "absolut unzuverlässige" Verhalten der Beschwerdeführerin in der Zusammenarbeit (z.B. vorgesehene Sehtests vergessen; unentschuldigt Termine nicht wahrgenommen) stütze die Einschätzung einer Kindswohlgefährdung. Auch hier stehe eine Überforderung der Beschwerdeführerin in der Gestaltung der Tagesstruktur im Raum. Auch wenn vor Gericht unbestritten geblieben sei, dass diese die gesundheitliche Versorgung nunmehr wieder gewährleiste und versäumte Termine nachgeholt habe, vermöge dies die Befürchtungen einer Kindswohlgefährdung nicht hinreichend zu entkräften. Bezüglich der Ernährung des Kindes bestünden zwar keine Anhaltspunkte für eine Mangelernährung; auch in diesem Zusammenhang scheine jedoch eine Überforderungssituation der Beschwerdeführerin in organisatorischen Belangen zu bestehen, indem es ihr nicht gelungen sei, B.________ für die Kita regelmässig ein "Znüni" und eine Wasserflasche mitzugeben.
4.2.3. In rechtlicher Hinsicht bejahte die Vorinstanz gestützt auf vorstehend wiedergegebene Feststellungen eine Gefährdung des Kindswohls.
4.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihrer Beurteilung Beobachtungen aus einer Übergangsphase vor dem Kindergarteneintritt zugrunde gelegt, die zwischenzeitlich eingetretene Stabilisierung der Situation hingegen ausgeblendet. Kindesschutzmassnahmen dürften nicht auf veralteten Tatsachen oder bloss abstrakten Befürchtungen beruhen. Sinngemäss wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz damit vor, den massgeblichen Sachverhalt unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festgestellt zu haben. Zu Unrecht:
4.3.1. Gemäss Art. 446 Abs. 1 ZGB erforscht die Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise (Art. 446 Abs. 2 Satz 1 ZGB). Der Untersuchungsgrundsatz gilt auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450 ff. ZGB; vgl. Urteile 5A_99/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 4.2; 5A_670/2022 vom 6. Februar 2023 E. 4.5.2). Daraus folgt die Pflicht der Beschwerdeinstanz, jede Sachverhaltsabklärung zu treffen, die nötig oder geeignet ist, den massgebenden Sachverhalt zu erstellen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Sie hat gestützt auf die aktuellen Verhältnisse zu entscheiden (BGE 150 III 385 E. 5.1 [zu Art. 296 Abs. 1 ZPO]) und berücksichtigt neue Tatsachen und Beweismittel, die sich im Verfahren ergeben (BGE 150 III 385 E. 5.1), bis zur Urteilsberatung (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 [zu Art. 296 Abs. 1 ZPO]; Urteil 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2).
4.3.2. Auch unter Geltung des Untersuchungsgrundsatzes sind die - gesetzlich zur Mitwirkung verpflichteten (vgl. Art. 448 Abs. 1 ZGB) - Verfahrensbeteiligten freilich gehalten, die Beschwerdeinstanz aus ihrer Sicht über den Sachverhalt zu orientieren und die verfügbaren Beweismittel zu benennen (vgl. auch HURNI/JOSI/SIEBER, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, 2020 Rz. 42). Ihre Mitwirkungspflicht kommt namentlich bei Tatsachen zum Tragen, die sie besser kennen als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 [zu Art. 12 VwVG; SR 172.021]). Treten im Verlaufe eines kindesschutzrechtlichen Verfahrens Entwicklungen ein, welche sich in der Sache zugunsten der Verfahrensbeteiligten auswirken können, darf die Beschwerdeinstanz davon ausgehen, dass die betreffenden Beteiligten diese in das Verfahren einbringen und den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt in diesem Punkt als unrichtig oder unvollständig rügen (vgl. HURNI/JOSI/SIEBER, a.a.O., Rz. 47 und 87). Die Beschwerdeinstanz muss den Sachverhalt mithin - offensichtlich relevante und aktenkundig gewordene Entwicklungen vorbehalten - nicht ohne entsprechende Rüge von sich aus in alle möglichen Richtungen überprüfen oder aktualisieren (vgl. auch TAPPY, in: Commentaire romand, Code civil I, 2. Aufl. 2023, Art. 450 N 86).
4.3.3. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, seit dem Kindergarteneintritt ihrer Tochter habe sich die Situation stabilisiert und die von der KESB festgestellten Defizite seien behoben; sie beruft sich in diesem Zusammenhang namentlich auf eine logopädische Erfassung ihrer Tochter, bei der festgestellt worden sei, dass die sprachliche Entwicklung altersentsprechend verlaufe. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer Gefährdung des Kindswohls nirgends mit einer verzögerten Sprachentwicklung begründet hat, legt die Beschwerdeführerin indessen nicht dar, dieses Sachverhaltselement bereits in das vorinstanzliche Verfahren eingebracht zu haben. Die Vorinstanz war - trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes - nicht gehalten, diesbezüglich ohne Sachverhaltsrüge eigene Nachforschungen vorzunehmen (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Dem Übertritt in den Kindergarten und den dadurch veränderten Betreuungsbedürfnissen hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil im Übrigen ausdrücklich Rechnung getragen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhalts eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterlaufen wäre; entsprechend kann die Beschwerdeführerin auch nicht geltend machen, aufgrund dieser Rechtsverletzung sei es notwendig geworden, (unechte) Noven in das bundesgerichtliche Verfahren einzubringen (vgl. zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Noven E. 2.3 hiervor). Soweit sie im Verfahren vor Bundesgericht den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergänzt und der Vorinstanz gestützt auf diese Ergänzungen vorwirft, zu Unrecht von einer Gefährdung des Kindswohls ausgegangen zu sein, erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet. Dass die Vorinstanz im Übrigen gestützt auf den von ihr festgestellten Sachverhalt von einer Gefährdung des Kindswohls ausgegangen ist, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, zumal das Fehlen einer stabilen Alltagsstruktur (vgl. E. 4.2.2 hiervor) - zusammen mit den weiteren von der Vorinstanz festgestellten Risikofaktoren (vgl. E. 4.2.2 hiervor) - ohne Weiteres die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes begründet (vgl. E. 4.1 hiervor).
5.
Die Beschwerdeführerin erachtet die Errichtung der Beistand schaft als unverhältnismässig.
5.1. Das gesamte Kindesschutzrecht ist vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit beherrscht (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB, BGE 140 III 241 E. 2.1; Urteile 5A_815/2025 vom 19. Mai 2026 E. 5.1; 5A_1127/2025 vom 20. April 2026 E. 4.1.2). Demnach muss die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung insbesondere geeignet und erforderlich sein. Der Gefahr darf nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme vorgebeugt werden können (Urteile 5A_273/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 5.1; 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.1, in: FamPra.ch 2017 S. 1142; allgemein zur Verhältnismässigkeit vgl. BGE 149 I 49 E. 5.1).
5.2. Die Vorinstanz verwies im Zusammenhang mit der Frage der Verhältnismässigkeit darauf, dass bei der Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB das elterliche Umfeld erhalten bleibe, aber durch stete persönliche Kontakte mit dem Beistand beobachtet und unterstützt werde. Es handle sich damit um eine vergleichsweise milde Kindesschutzmassnahme, die insbesondere das elterliche Erziehungsprimat unangetastet lasse und im konkreten Fall verhältnismässig sei. Zwar nehme die Beschwerdeführerin teilweise Vorschläge von Fachpersonen an. Zugutezuhalten sei ihr auch, dass sie in jüngerer Zeit wieder Arzttermine aufgegleist habe und - mit Blick auf den Kindergartenweg ihrer Tochter - um eine Wohnung in der Nähe ihrer Arbeitsstelle besorgt sei. Allerdings ergebe sich aus den Akten noch nicht, dass ein geeignetes, stabiles und umfassendes Betreuungssetting ausreichend gewährleistet sei. Zudem stehe zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin ohne fachliche Unterstützung keine nachhaltige Veränderung der Situation herbeizuführen vermöge. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kindesschutz ein vorausschauendes Handeln der Behörden verlange.
5.3. Mit dieser überzeugenden Argumentation der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe ans Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auseinander (vgl. vorne E. 2.2). Insbesondere zeigt sie nicht substanziiert auf, inwiefern der von der Vorinstanz festgestellten Gefährdung des Kindswohls auch durch mildere Mittel begegnet werden könnte. Die Beschwerdeführerin stellt diesbezüglich zwar eine freiwillige Beratung, eine Unterstützung durch Sozialdienste, eine freiwillige Familienbegleitung oder punktuelle Hilfe bei Betreuungsfragen in den Raum. Nachdem es ihr aber bisher nicht gelungen ist, von sich aus entsprechende Strukturen in Anspruch zu nehmen, erweist es sich als sachgerecht, hierfür auf eine Erziehungsbeistandschaft zurückzugreifen. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegen den Vater; die Vorinstanz weist in dieser Hinsicht zu Recht darauf hin, dass die diesbezügliche Untätigkeit der Beschwerdeführerin die Verwirkung bzw. Verjährung von Unterhaltsansprüchen zur Folge hat.
6.
Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich den Umstand, dass ihr im angefochtenen Urteil eine Rückerstattungspflicht von insgesamt Fr. 4'500.-- auferlegt worden sei. Sie bezieht sich damit auf den (auch im Dispositiv des angefochtenen Urteils enthaltenen) Hinweis der Vorinstanz, dass sie dem Verwaltungsgericht die infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig auf die Gerichtskasse genommenen Verfahrenskosten sowie das Honorar ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands, zusammen Fr. 4'500.--, zurückzuerstatten habe, wenn sie dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft des Entscheids in die Lage komme. Zu dieser Rüge ist festzuhalten, dass die betreffende Feststellung der Vorinstanz rein deklaratorischen Charakter hat; sie reicht nicht über das hinaus, was im Kanton Schwyz in Verfahren, die (wie das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren im Kosten- und Entschädigungspunkt) vom kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 6. Juni 1974 (VRP/SZ; GS 234.110) beherrscht sind (vgl. Art. 450f ZGB), von Gesetzes wegen gilt (vgl. § 75 Abs. 3 VRP-SZ).
7.
Die Beschwerdeführerin ruft in ihrer Beschwerde nebenbei auch das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) sowie den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) an. Sie begründet jedoch nicht, inwiefern diese Bestimmungen vorliegend verletzt sein könnten. Die Beschwerde genügt damit den qualifizierten Rügeanforderungen (vgl. E. 2.1 hiervor) in diesem Punkt nicht. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern den genannten Bestimmungen, namentlich aber dem Recht auf Achtung des Familienlebens, im Verhältnis zu den vorstehend geprüften einfachgesetzlichen Bestimmungen des Kindesschutzrechts in der vorliegenden Konstellation eigenständige Tragweite zukäme (vgl. Urteil 5A_98/2025 vom 26. Mai 2025 E. 4.3).
8.
Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens sind nicht unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens angefochten, womit kein Anlass besteht, auf diese einzugehen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da die entsprechenden Voraussetzungen (knapp) erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Entsprechend sind die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Gerichtskosten vorläufig auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen. Sie wird darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber