Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_122/2026
Urteil vom 5. August 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. April 2026.
Sachverhalt
A.
A.a. Die B.________ AG (Gläubigerin, Beschwerdegegnerin) betrieb A.________ (Schuldnerin, Beschwerdeführerin) in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ am 24. Juli 2025 für Mietzinsausstände (Fr. 1'114.45 bis Juni 2024, Fr. 13'546.25 von Juli bis November 2024, Fr. 2'709.25 für Dezember 2024 und Fr. 6'773.15 von Januar bis März 2025) und für den die Wohnung betreffenden Ausstand aus der Schlussabrechnung über Fr. 3'493.70. Die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag.
A.b. Am 30. Juli 2025 beantragte die Gläubigerin beim Bezirksgericht Frauenfeld die provisorische Rechtsöffnung für die Mietzinsausstände (mit teilweise reduzierten Beträgen).
Mit Entscheid vom 24. Februar 2026 erteilte das Bezirksgericht Frauenfeld die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 296.-- nebst 5% Zins seit dem 20. August 2024 (Mietzinsausstand für November 2023 bis Juni 2024) und für Fr. 12'800.-- nebst 5% Zins seit dem 2. November 2024 (Mietzinsausstand für Juli bis November 2024). Im Mehrumfang wies das Bezirksgericht das Gesuch ab.
B.
B.a. Die Schuldnerin gelangte mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau und beantragte, die Rechtsöffnung sei für Mietzinsausstände nur für die Monate August bis November 2024 im Umfang von Total Fr. 10'240.--, nicht aber für den Monat Juli 2024 in der Höhe von Fr. 2'560.-- zu erteilen. Sie wendete im Beschwerdeverfahren die Tilgung der Mietzinsforderung für den Monat Juli 2024 ein, belegte dies mit einer Belastungsanzeige einer Bank und machte geltend, dass sie dieses Beweismittel im erstinstanzlichen Verfahren nicht habe vorlegen können.
B.b. Mit Entscheid vom 23. April 2026 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. April 2026 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass für den Monat Juli 2024 keine Rechtsöffnung hätte erteilt werden dürfen. Zudem stellt sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).
1.1. Angefochten ist der Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz über die provisorische Rechtsöffnung, mithin eine Schuldbetreibungssache befunden hat (Art. 90 BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 BGG).
1.2. Im vorinstanzlichen Verfahren ist die provisorische Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 2'560.-- strittig geblieben (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Die Beschwerdeführerin betitelt ihre Eingabe zwar als Beschwerde in Zivilsachen, behauptet aber nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Demnach ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln.
1.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).
2.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe im erstinstanzlichen Verfahren einzig geltend gemacht, es fehle an der Passivlegitimation. Vertragspartnerin und Schuldnerin sei nicht sie persönlich, sondern die Huaxiamed GmbH. Die Beschwerdeführerin habe erst im Beschwerdeverfahren erstmals behauptet, der Mietzins für den Monat Juli 2024 sei bereits bezahlt worden. Selbst wenn zu ihren Gunsten davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin erst nach dem Erlass des erstinstanzlichen Entscheids Zugang zu den Kontodokumenten erhalten habe, so ändere dies nichts daran, dass nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen, Behauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen seien. Der angefochtene Entscheid habe auch nicht Anlass für die neuen Behauptungen gegeben. Die Vorinstanz kam zum Schluss, auf die Behauptung, der Mietzins für den Monat Juli 2024 sei bereits bezahlt worden, könne im Beschwerdeverfahren deshalb nicht abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe nicht rechtzeitig Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft gemacht, welche die Schuldanerkennung entkräften würden.
3.
3.1. Soweit die Beschwerdeführerin - ohne gleichzeitig Willkür anzurufen - die Verletzung von einfachem Bundesrecht rügt (Art. 114 OR und Art. 326 Abs. 1 ZPO) kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden, da es sich hierbei nicht um die Verletzung verfassungsmässiger Rechte handelt.
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine willkürliche Beweiswürdigung. Soweit die Beschwerdeführerin mit diesen Vorbringen überhaupt der strengen Rügepflicht nachkommt, erweisen sich die Rügen als offensichtlich unbegründet. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin basieren allesamt darauf, dass die Vorinstanz die Kontodokumente, mit welchen sie die Tilgung des in Betreibung gesetzten Mietzinses für den Monat Juli 2024 im Beschwerdeverfahren einzuwenden versuchte, nicht berücksichtigte. Ob die Vorinstanz die genannte Behauptung und das Beweismittel unter Hinweis auf den grundsätzlichen Ausschluss von Noven im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht berücksichtigt hat, bestimmt sich nicht nach den Bestimmungen zum rechtlichen Gehör, sondern nach dem massgebenden Prozessrecht und im Beschwerdeverfahren insbesondere nach Art. 326 Abs. 1 ZPO (Urteil 5D_149/2021 vom 7. Februar 2022 E. 2.2.2). Denn das rechtliche Gehör garantiert kein - auch kein beschränktes - Novenrecht in der Rechtsmittelinstanz. Die Rüge beschlägt damit die Frage der richtigen Anwendung einfachen Zivilprozessrechts, die das Bundesgericht nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüft. Dass die Vorinstanz Art. 326 Abs. 1 ZPO in verfassungswidriger, mithin willkürlicher Weise angewendet hätte, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Offensichtlich unzutreffend ist denn auch der Vorwurf, die Vorinstanz hätte sich willkürlich über die Umstände der verspäteten Einreichung des Beweismittels hinweggesetzt, zumal die Vorinstanz ausdrücklich diese Umstände zugunsten der Beschwerdeführerin ihrem Entscheid zugrunde legte, diese aber in der Anwendung von Art. 326 Abs. 1 ZPO gerade nicht als rechtserheblich erachtete. Der Umstand, dass die Vorinstanz den Einwand der Tilgung nicht prüfte, ist die Rechtsfolge von Art. 326 Abs. 1 ZPO. Von einer willkürlichen Feststellung oder Würdigung des Sachverhalts kann somit auch keine Rede sein.
3.3. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst