Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_625/2026
Urteil vom 29. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hartmann, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Basel-Landschaft,
Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.
Gegenstand
Grundstückpfändung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 16. Juni 2026 (420 26 88).
Erwägungen
1.
Gegen den Beschwerdeführer laufen beim Betreibungsamt Basel-Landschaft mehrere Betreibungen. Am 4. Februar 2026 schätzte das Betreibungsamt die Liegenschaft Nr. xxx Grundbuch U.________ und mit Verfügung vom 5. Februar 2026 pfändete es sie in der Pfändungsgruppe Nr. yyy.
Mit einer auf den 22. Februar 2026 datierten Eingabe (Datum der Abgabe angeblich 23. Februar 2026) erhob der Beschwerdeführer gegen die Pfändung und die Schätzung Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. Hinsichtlich der Neuschätzung leitete die Aufsichtsbehörde die Eingabe an die Sicherheitsdirektion weiter. Mit Entscheid vom 16. Juni 2026 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 2. Juli 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 3. Juli 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung (Art. 43 BGG) abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Die Aufsichtsbehörde ist auf die Rüge der Verletzung des Deckungsprinzips (Art. 126 Abs. 1 SchKG) nicht eingetreten, da ein allfälliger Verstoss erst bei der Pfandverwertung eintreten könne. Nicht eingetreten ist sie auch auf die Rüge, wonach den Gläubigern ein Pfand gemäss Art. 712i und Art. 712k ZGB zur Verfügung stehe. Die Einrede der Vorausverwertung eines Pfands (Art. 41 Abs. 1bis SchKG) hätte nach Zustellung des Zahlungsbefehls erhoben werden müssen. Abgewiesen hat sie die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer geltend machte, es sei das Ergebnis einer in Deutschland laufenden Pfandverwertung abzuwarten. Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, sie habe das Betreibungsamt mit Entscheid vom 9. April 2024 lediglich zur Koordination der hängigen Betreibungsverfahren angehalten und nicht angewiesen, das Ergebnis der Pfandverwertung in Deutschland abzuwarten. Angesichts der nunmehr bekannten Schätzung des Amtsgerichts Jena (EUR 1.--) wäre dies auch sinnlos. Die Schätzung des Amtsgerichts sei von den Parteien und damit auch vom Beschwerdeführer selbst nicht beanstandet worden und für seine gegenteilige Behauptung habe er keinen Beweis vorgelegt. Es gebe somit keine Gründe, die gegen eine Fortsetzung der Betreibung sprächen.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid vom 9. April 2024 enthalte eine Anweisung, die Pfandverwertung in Deutschland abzuwarten. Gegen die Schätzung durch das Amtsgericht habe er Einspruch eingelegt, was der Aufsichtsbehörde bekannt gewesen sei. Er habe nicht auf das beneficium excussionis realis verzichtet, da er dem Betreibungsamt schon vor dem Zahlungsbefehl mitgeteilt habe, dass er mit den Betreibungshandlungen nicht einverstanden sei.
Mit alldem legt der Beschwerdeführer bloss seine Sicht auf die Sach- und Rechtslage dar. Soweit er einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt schildert, fehlt eine Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1 BGG). Sodann genügt es den Begründungsanforderungen nicht, den vorinstanzlichen Erwägungen zum Inhalt des Entscheids vom 9. April 2024 bloss die eigene Auffassung über dessen Inhalt gegenüberzustellen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Hartmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg