Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_494/2026
Urteil vom 28. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hartmann, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Stadt Luzern,
Winkelriedstrasse 14, 6002 Luzern.
Gegenstand
Verlustschein,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 4. Mai 2026 (2K 26 5).
Erwägungen
1.
Am 25. Februar 2026 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Luzern Beschwerde gegen einen Verlustschein vom 3. Februar 2026. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde zur Verbesserung zurück. Mit Entscheid vom 26. März 2026 schrieb das Bezirksgericht das Verfahren ab, nachdem innert Frist keine verbesserte Rechtsschrift eingereicht worden war.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 16. April 2026 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 4. Mai 2026 trat das Kantonsgericht auf den Beschwerde-Weiterzug nicht ein.
Dagegen ist die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2026 an das Kantonsgericht gelangt. Das Kantonsgericht hat am 26. Mai 2026 geantwortet. Am 29. Mai 2026 ist die Beschwerdeführerin an das Kantonsgericht und an das Bundesgericht gelangt und hat um Behandlung der Eingabe vom 25. Mai 2026 bzw. um Weiterleitung derselben an das Bundesgericht gebeten. Mit Verfügung vom 1. Juni 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- angesetzt. Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung am 9. Juni 2026 am Postschalter in Empfang genommen. Mit Verfügung vom 23. Juni 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 6. Juli 2026 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung am 1. Juli 2026 am Postschalter in Empfang genommen. Am 26. Juni 2026 hat sie dem Bundesgericht ein Schreiben eingereicht, das ein Verfahren des Bezirksgerichts Höfe betrifft. Mit Schreiben vom 6. Juli 2026 hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Nachfristverfügung geltend gemacht, der Kostenvorschuss sei ungesetzlich. Sie hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.
2.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Einforderung eines Kostenvorschusses sei nicht rechtens, weil das Kantonsgericht sich am 26. Mai 2026 geweigert habe, das Verfahren wiederaufzunehmen, und weil der angefochtene Entscheid und das Schreiben vom 26. Mai 2026 inhaltlich falsch seien.
Die Beschwerdeführerin hat das Bundesgericht angerufen und ist damit grundsätzlich verpflichtet, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Daran ändern ihre Ausführungen nichts. Es lagen bzw. liegen keine besonderen Gründe vor, um auf die Erhebung eines Vorschusses zu verzichten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Die Eingabe vom 6. Juli 2026 gibt auch nicht Anlass zur Ansetzung einer Notfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses, da die Nachfrist ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichnet war.
Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das präsidierende Mitglied der Abteilung entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Die Eingabe vom 26. Juni 2026 betrifft nicht das vorliegende Verfahren, sondern eines, das offenbar am Bezirksgericht Höfe geführt worden ist. Die Beschwerdeführerin kann gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid am Bundesgericht keine Beschwerde erheben (Art. 75 BGG). Auf Weiterungen ist zu verzichten, zumal das Bezirksgericht Höfe das Schreiben auch erhalten hat. Im Übrigen verdient die gerichtserfahrene Beschwerdeführerin keinen Schutz, wenn sie bewusst an unzuständige Instanzen gelangt.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Hartmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg