Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_258/2026
Urteil vom 21. Juli 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Anne Véronique Schlaepfer und Rechtsanwalt Giovanni Bertinelli,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________ LLC,
beide vertreten durch Rechtsanwälte Andrea Mondini und Dr. Daniel Burkard,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Sistierung des Schiedsverfahrens,
Beschwerde gegen die Verfügung des WIPO Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 13. April 2026 (WIPOA090222).
Sachverhalt
A.
Die B.________ (Klägerin 1, Beschwerdegegnerin 1) mit Sitz in U.________, Österreich, und die C.________ LLC (Klägerin 2, Beschwerdegegnerin 2) mit Sitz in V.________, Vereinigte Staaten, einerseits sowie die A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) mit Sitz in W.________, Vereinigte Staaten, andererseits stehen sich in einem Schiedsverfahren nach den WIPO Arbitration Rules gegenüber.
B.
B.a. Am 9. Februar 2026 erliess der Einzelschiedsrichter einen Teilschiedsentscheid ("Partial Final Award").
Die Beklagte focht diesen mit Beschwerde vom 16. März 2026 beim Bundesgericht an (Verfahren 4A_134/2026).
B.b. Mit Eingabe vom 17. März 2026 beantragte die Beklagte dem Einzelschiedsrichter, das Schiedsverfahren sei während des hängigen Beschwerdeverfahrens 4A_134/2026 vor Bundesgericht zu sistieren.
Mit Verfügung ("Ruling") vom 13. April 2026 wies der Einzelschiedsrichter das Sistierungsgesuch der Beklagten ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei die angefochtene Verfügung des WIPO Schiedsgerichts mit Sitz im Genf vom 13. April 2026 aufzuheben.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
D.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2026 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wie auch das Gesuch um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens 4A_258/2026 mit dem Verfahren 4A_134/2026 ab.
Erwägungen
1.
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht praxisgemäss der von den Parteien verwendeten Amtssprache (BGE 142 III 521 E. 1). Wurde die Beschwerde nach Art. 77 Abs. 2bis BGG (in Kraft seit 1. Januar 2021) in englischer Sprache abgefasst, bestimmt das Bundesgericht die Verfahrenssprache nach freiem Ermessen. Es kann dabei im Interesse des verfassungsmässigen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) namentlich die Ausgewogenheit der Arbeitsbelastung der sprachlichen Sektionen der mit der Materie befassten Abteilung des Bundesgerichts berücksichtigen (Urteile 4A_633/2025 vom 15. Juni 2026 E. 1; 4A_460/2024 vom 10. März 2025 E. 1; 4A_184/2022 vom 8. März 2023 E. 1, nicht publ. in BGE 149 III 277).
Die angefochtene Verfügung wie auch die Beschwerde sind in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und das Instruktionsverfahren vor Bundesgericht in deutscher Sprache geführt wurde, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in Deutsch.
2.
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Genf. Die Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).
2.2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten. Zu den mit Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 190 IPRG anfechtbaren Entscheiden gehören neben End- und Teilschiedssprüchen auch Vor- bzw. Zwischenentscheide (Art. 190 Abs. 3 IPRG), mit denen das Schiedsgericht eine prozessuale oder materielle Vorfrage vorab gesondert entscheidet (BGE 143 III 462 E. 2.1 mit Hinweisen). Nicht unter die anfechtbaren Schiedsentscheide im Sinne von Art. 190 IPRG fallen dagegen prozessleitende Verfügungen, die das Schiedsgericht nicht binden und auf die es im Verlaufe des Verfahrens wieder zurückkommen kann (BGE 143 III 462 E. 2.1; 136 III 200 E. 2.3.1, 597 E. 4.2). Entsprechendes gilt für Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 183 IPRG (BGE 143 III 462 E. 2.1; 136 III 200 E. 2.3).
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde ist nicht die Bezeichnung des angefochtenen Entscheids massgebend, sondern dessen Inhalt (BGE 143 III 462 E. 2.1; 142 III 284 E. 1.1.1).
2.3. Bei der angefochtenen Verfügung des WIPO Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 13. April 2026, mit der das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, handelt es sich entgegen der von ihr vertretenen Ansicht nicht um einen Schiedsentscheid im Sinne von Art. 190 IPRG. Auch wenn darin auf den Teilschiedsspruch vom 9. Februar 2026 Bezug genommen wird und rechtliche Erwägungen hinsichtlich des Rechtsstreits enthalten sind, erfolgen diese ausschliesslich im Hinblick auf den prozessualen Antrag der Verfahrenssistierung. In der angefochtenen Verfügung wurde auch einzig über diesen Antrag entschieden und nicht etwa über andere, geschweige denn materielle Anträge der Parteien. Es ist auch nicht dargetan, dass die angefochtene Sistierungsverfügung den Einzelschiedsrichter binden und er im Verlaufe des Verfahrens nicht wieder auf sie zurückkommen könnte. Es handelt sich vielmehr um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist (Urteile 4A_446/2014 vom 4. November 2014 E. 3.1; 4A_614/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1).
Die Beschwerde erweist sich damit als unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnerinnen steht keine Parteientschädigung zu, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem WIPO Schiedsgericht mit Sitz im Genf schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann