Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_79/2026
Urteil vom 16. Juli 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________, U.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vitus Derungs,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gymnastics Ethics Foundation,
Avenue de la Gare 12, 1003 Lausanne,
vertreten durch Rechtsanwälte Sébastien Besson, Antonio Rigozzi und Patrick Pithon,
Rue du Conseil-Général 3-5, Postfach 552, 1211 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit; rechtliches Gehör, formeller Ordre public,
Beschwerde gegen den Arbitral Award des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 13. Januar 2026 (CAS 2025/A/11220).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (Beschwerdeführerin) ist eine Punkte-Richterin in Gymnastik aus U.________. Zur Zeit der streitrelevanten Ereignisse war sie zudem Präsidentin des Rhythmic Gymnastics Technical Committee of European Gymnastics (TC). Als solche war sie gleichzeitig Präsidentin der Superior Jury (SJ).
European Gymnastics (EG) ist eine Non-Profit-Organisation mit Sitz in Lausanne. Sie wird von der Fédération Internationale de Gymnastique (FIG) als Europäischer Dachverband ("Continental Union for Europe") anerkannt. Die FIG ist der weltweite Verband für Gymnastik.
Die Gymnastics Ethics Foundation (GEF; Beschwerdegegnerin) ist eine gemeinnützige Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Lausanne.
A.b. Vom 23. bis 26. Mai 2024 fanden in Budapest die Rhythmic Gymnastics European Championships (nachstehend "Wettkampf 2024") statt. Die Beschwerdeführerin fungierte als Präsidentin der Superior Jury dieses Wettkampfs. Die Schlussqualifikationen lauteten wie folgt:
1) B.________ (U.________) : 130.55
2) C.________ (V.________) : 130.30
3) D.________ (W.________) : 117.35
Demzufolge qualifizierte sich B.________ für die Olympischen Spiele.
A.c. Im Nachgang zu diesem Wettkampf erhoben Mitglieder des Judges Panels (JP) und der Superior Jury (SJ) Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin. Danach soll sie bei der Ausübung ihres Amtes als Präsidentin der SJ die Punkterichter beeinflusst haben, sodass zwei Gymnastinnen benachteiligt und eine Gymnastin bevorteilt wurde.
Am 23. Juli 2024 unterbreitete die GEF der Disziplinarkommission der Gymnastics Ethics Foundation (DK GEF) eine Notice of Charges gegen die Beschwerdeführerin wegen möglicher Manipulationen der Bewertungen anlässlich des Wettkampfs 2024.
Am 6. Februar 2025 fällte die DK GEF einen Entscheid in der betreffenden Sache. Gemäss dem Entscheid hat die Beschwerdeführerin anlässlich des Wettkampfs 2024 die Resultate durch unzulässige Beeinflussung der Punkterichter ("by unduly interfering with judges") manipuliert. Demzufolge wurde sie für vier Jahre in allen gymnastikbezogenen Aktivitäten gesperrt bzw. für unwählbar erklärt ("declared ineligible"). Zudem wurde ihr die Punkterichter-Bewilligung der FIG entzogen. Die EG wurde für die Verstösse verantwortlich erklärt und gestützt darauf zu Beiträgen an die Untersuchungskosten verpflichtet.
A.d. Im Nachgang zu diesem Entscheid schlossen A.________, die EG und die GEF am 20. Februar 2025 eine Schiedsvereinbarung ab. Deren Artikel 3 sieht vor, dass "each Party agree that any appeal of the Decision, or any other decisions, determinations or rulings made by the Panel in the Proceedings, shall be made to the CAS only, and not to any other court or authority" und dass "any appeal shall be made pursuant to Section C of the CAS Code (Articles R47 to R59) ".
B.
Am 27. Februar 2025 gelangten A.________ und die EG mit einem gegen die GEF gerichteten Appeal an das Tribunal Arbitral du Sport (TAS). Sie beantragten, den Entscheid der DK GEF vom 6. Februar 2025 aufzuheben und der gegen die Beschwerdeführerin und die EG lancierten Notice of Charges vom 23. Juli 2024 keine Folge zu geben ("dismiss"). Dabei verlangten sie, dass das TAS den Fall gemäss Artikel R57 des TAS Code
de novo beurteile, einschliesslich die Sachverhaltsermittlung.
Die Beschwerdegegnerin trug auf Abweisung der Anträge der Beschwerdeführerin und der EG an. Der Entscheid der DK GEF vom 6. Februar 2025 sei zu bestätigen. Sie erhob drei konkrete Manipulationsvorwürfe betreffend die Bewertungen:
1) der "Ball-Übung" von D.________;
2) der "Ball-Übung" von C.________;
3) der "Ribbon-Übung" von C.________.
Das TAS führte nebst dem Schriftenwechsel am 6. Juni 2025 eine Instruktionsverhandlung ("case management conference") durch. Am 25. und 26. September 2025 fand in Lausanne das Hearing statt, an dem die Beschwerdeführerin und mehrere Zeugen angehört wurden. Am Ende des Hearings bestätigten die Parteien, dass das Verfahren korrekt abgelaufen und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör und Gleichbehandlung durchwegs gewahrt worden sei.
Mit Award vom 13. Januar 2026 wies das TAS den Appeal ab und bestätigte den Entscheid der DK GEF vom 6. Februar 2025. Ebenso wies es alle weiteren Begehren ab.
Das TAS stellte zunächst das System und die Akteure, einschliesslich deren Zusammenspiel, der Bewertungen an Wettkämpfen der Rhythmischen Sportgymnastik im Allgemeinen dar. Sodann hielt es die konkreten Abläufe bzw. Handlungen der involvierten Punkterichter einschliesslich der Beschwerdeführerin bei den Bewertungen am Wettkampf 2024 fest.
Vor diesem Hintergrund prüfte es im Einzelnen die von der GEF erhobenen Manipulationsvorwürfe. Dabei nahm es eine einlässliche Würdigung der Beweise, insbesondere der Zeugenaussagen, vor. Es gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin die Manipulationsvorwürfe in Bezug auf die "Ball-Übung" von D.________ habe beweisen können, nicht aber die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Manipulationen betreffend die "Ball-Übung" und die "Ribbon-Übung" von C.________.
Dennoch bestätigte das TAS die verhängte Sanktion (vierjährige Sperre und Aberkennung der Punkterichter-Bewilligung), da es diese der Schwere des nachgewiesenen Verstosses als angemessen und verhältnismässig erachtete. Dabei berücksichtige es auch, dass die Beschwerdeführerin als Präsidentin des TC und der SJ den höchsten Integritätsstandards unterworfen war, was ihre Regelverstösse als besonders gravierend erscheinen lasse.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, der Schiedsspruch des TAS vom 13. Januar 2026 sei aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das TAS verzichtete auf Vernehmlassung.
Die Parteien haben repliziert und dupliziert.
Erwägungen
1.
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1).
2.
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Eine der Parteien hatte im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).
2.2. Die Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Die Beschwerdeführerin stellt mit ihrem Aufhebungsantrag mithin ein zulässiges Rechtsbegehren.
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden, allerdings unter Vorbehalt einer hinreichenden Beschwerdebegründung (dazu E. 3).
3.
3.1. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 150 III 280 E. 4.1; 146 III 358 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. Diese Bestimmung sieht das Rügeprinzip und damit eine ähnliche Obliegenheit vor wie Art. 106 Abs. 2 BGG für die Rüge der Verletzung von Grundrechten oder von kantonalem und interkantonalem Recht (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Die Anforderungen an die Begründung der Schiedsbeschwerde sind demnach erhöht. Die beschwerdeführende Partei muss einen der abschliessend aufgeführten Beschwerdegründe geltend machen und ausgehend vom angefochtenen Schiedsspruch präzise aufzeigen, inwiefern der geltend gemachte Grund die Gutheissung der Beschwerde rechtfertigen soll. Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 150 III 280 E. 4.1).
Da die Begründung in der Beschwerdeschrift enthalten sein muss, kann die beschwerdeführende Partei nicht auf die Behauptungen, Beweise und Beweisangebote verweisen, die in den Rechtsschriften des Schiedsverfahrens enthalten sind. Ebenso wenig darf die beschwerdeführende Partei die Replik dazu benutzen, tatsächliche oder rechtliche Gründe geltend zu machen, die sie nicht rechtzeitig - d.h. vor Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (Art. 190 Abs. 4 IPRG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG) - vorgebracht hat, oder um nach Fristablauf eine ungenügende Begründung zu ergänzen (BGE 150 III 280 E. 4.1; Urteile 4A_645/2025 vom 21. Mai 2026 E. 1.4; 4A_359/2025 vom 15. Januar 2026 E. 2.3; 4A_235/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 2.3).
Soweit die Beschwerdeführerin diese strengen Begründungsanforderungen verfehlt und stattdessen in appellatorischer Weise ihre Sicht der Dinge darstellt, kann auf ihre Ausführungen nicht eingetreten werden.
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des schiedsgerichtlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE 150 III 238 E. 4.2; BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Es überprüft die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 149 III 131 E. 6.4.1; 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1).
Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerdebegründung teilweise über die verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Schiedsentscheid hinaus, ohne eine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge zu erheben. Die entsprechenden Vorbringen haben unbeachtet zu bleiben.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, das Schiedsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG). Zur Begründung bringt sie vor, sie habe bereits im Appeal Brief an das TAS ausdrücklich moniert, dass die DK GEF die tatsächlichen Vorwürfe nicht angemessen formuliert oder begründet habe und der Entscheid keine nachvollziehbare Feststellung darüber enthalte, was die Beschwerdeführerin angeblich falsch gemacht habe. Das TAS habe dies ausdrücklich zugestanden, aber dennoch in "Missachtung der richterlichen Hinweis- und Fragepflicht" letztlich erst im finalen Entscheid die konkreten Vorwürfe definiert. Mangels Kenntnis des konkreten Vorhalts sei ihr das Recht auf eine effektive Verteidigung abgeschnitten worden. Zudem liege darin auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs unter dem Aspekt des "effet surprise".
4.2. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 150 III 238 E. 4.1; 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1; je mit Hinweisen).
Das rechtliche Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG sichert allein das Recht auf Beteiligung der Parteien an der Entscheidfindung, enthält aber keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid (BGE 127 III 576 E. 2b und 2d; Urteile 4A_645/2025 vom 21. Mai 2026 E. 3.1.3; 4A_192/2025 vom 6. November 2025 E. 4.1; 4A_235/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 4.2). Ebenso wenig erlaubt es, die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts zu kritisieren (Urteile 4A_192/2025, a.a.O., E. 4.1; 4A_235/2025, a.a.O., E. 4.2; 4A_474/2024 vom 6. Februar 2025 E. 4.3). Es ist nicht statthaft, unter dem Deckmantel einer Gehörsrüge den angefochtenen Schiedsentscheid in der Sache zu beanstanden (BGE 142 III 360 E. 4.1.2; Urteile 4A_645/2025, a.a.O., E. 3.1.3; 4A_192/2025, a.a.O., E. 4.1; 4A_235/2025, a.a.O., E. 4.2).
4.3. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen keine Verletzung des Gehörsanspruchs aufzuzeigen.
4.4. Zunächst trifft nicht zu, dass das TAS zugestand, dass aus dem Entscheid der DK GEF die der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Vorwürfe nicht hervorgingen oder in den Worten der Beschwerdeführerin, dass der Entscheid der DK GEF nicht "[den] konkrete[n] Ort, Zeit und Gegenstand der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Handlungen sowie die Art der Anschuldigung" enthalte. Vielmehr erkannte das TAS, es sei nicht durchwegs klar, welche Vorwürfe die DK als erstellt erachtete. In Rz. 123 führte das TAS aus, es sei nicht durchwegs klar, welche Handlungen oder Unterlassungen der Beschwerdeführerin bewiesen seien, die einen Regelverstoss darstellen. Wörtlich erwog es: "The Panel agrees with the Appellants that it is not entirely clear from the Decision which actions or omissions of Ms A.________ precisely the DC found to have been established, and to have amounted to a violation of the applicable rules.".
Immerhin fügte das TAS aber an, dass die DK gewisse Handlungen konkret benannt habe: "While the DC did refer specifically to certain actions, in particular Ms A.________ having allegedly instructed Ms E.________ to change her score for Ms D.________'s Ball routine (para. 81 of the Decision), it resorted elsewhere to a rather general reference to 'the core allegations' made by Ms F.________ and Ms E.________ (para. 85 of the Decision)." Aus dieser Passage geht hervor, dass bereits die DK den konkreten Vorwurf erhoben hatte, dass die Beschwerdeführerin die Bewertung der Ball-Übung von D.________ beeinflusst habe. Zumindest dieser konkrete Vorwurf war demnach hinlänglich bestimmt, sodass sich die Beschwerdeführerin dagegen verteidigen konnte. Es war dann just diese Manipulation, die das TAS als erwiesen erachtete.
Die Beschwerdeführerin baut somit ihre Rüge auf einer unzutreffenden Prämisse auf. Sie hat nicht belegt, dass die DK GEF sie nicht mit konkreten Vorwürfen konfrontierte und sie daher nicht gewusst habe, wogegen sie sich genau zu verteidigen hatte. Folglich geht auch ihre darauf aufgebaute Gehörsrüge einschliesslich die angebliche Verletzung der richterlichen "Hinweis- und Fragepflicht" von vornherein fehl, ohne dass weiter darauf eingegangen werden müsste.
4.5. Ein Weiteres kommt hinzu: Das Bundesgericht überprüft einzig den angefochtenen Entscheid des TAS. Die Gehörsrüge muss sich daher auf die Verfahrensführung des TAS beziehen. Daher geht die Kritik gegen den Entscheid der DK GEF von vornherein ins Leere. Die Beschwerdeführerin kann damit nicht gehört werden.
4.6. Auch was die Kritik gegen den angefochtenen Entscheid des TAS anbelangt, kann grösstenteils aufgrund ihres appellatorischen Charakters nicht darauf eingetreten werden. Ohne Grundlage ist namentlich die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe erst durch die finale Fassung des angefochtenen Entscheids des TAS erfahren, was ihr genau vorgeworfen werde. Diese Behauptung übergeht Grundlegendes:
Gestützt auf die Schiedsvereinbarung der Parteien vom 20. Februar 2025 (oben sub A.d) hat das TAS aufgrund des Appeal der Beschwerdeführerin und der EG vereinbarungsgemäss ein Verfahren
de novo gemäss Artikel R57 des TAS Code, einschliesslich die Sachverhaltsfeststellung durchgeführt. Dies hatten die Berufungskläger auch ausdrücklich beantragt. Es ging mithin nicht um die Überprüfung des Entscheids der DK GEF, sondern um eine Neubeurteilung des Falles. Das TAS verfügte dabei über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Auch aus diesem Grund bliebe es mithin ohne Bedeutung für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, wenn vor der DK GEF nicht alle Vorwürfe vollends klar definiert gewesen sein sollten.
Im
de novo Verfahren vor dem TAS oblag es der beweisbelasteten Beschwerdegegnerin, die Vorwürfe zu benennen und zu beweisen. Dies hielt das TAS explizit fest: "The GEF asserts that Ms A.________ violated Article 3 of the FIG Code of Discipline, read in conjunction with other FIG regulations, by manipulating scores at the RGEC. Per Article 18 (5) of the FIG Code of Discipline, the GEF 'shall have the burden of establishing that an infringement of this Code has occurred'. Consequently, the GEF bears the burden of proving that Ms A.________ committed the violation (s) that the GEF asserts she committed."
Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des TAS hat die Beschwerdegegnerin denn auch in der Berufungsantwort die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Beeinflussungen wie folgt konkret benannt: "It is GEF's case that Ms A.________, having seen in real time the scores entered by the Judges' Panel members and the members of the Superior Jury,
requested certain members of the Superior Jury to lower their scores or to input a specific score, with the intention of triggering the block system. Once this was done and the scores of the Judges' Panel members were blocked, Ms A.________, acting in her capacity as President of the Superior Jury, was in a position to request that the Judges' Panel members amend their scores. This manipulation was to the detriment of Ms C.________ and Ms D.________, and was intended to unduly favour Ms B.________ (emphasis added)."
Demnach kann nicht behauptet werden, die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, wogegen sie sich konkret verteidigen müsse. Vielmehr war sie spätestens seit der zitierten Passage aus der Berufungsantwort hinlänglich darüber informiert. Das war offenbar auch die Ansicht der Beschwerdeführerin selbst, hat sie doch gemäss der verbindlichen Feststellung im angefochtenen Entscheid (Rz. 125) ohne Einwand am Hearing dazu Stellung genommen ("This view seems to be shared by the Appellants, who have responded to this case at the hearing without objection").
Wenn die Beschwerdeführerin dies nun nicht mehr gelten lassen will, ist ihr kein Erfolg beschieden. Sie beruft sich einmal mehr auf das angebliche Fehlen eines klaren Vorwurfs im Entscheid der DK GEF, worauf sie schon im Appeal Brief ausdrücklich hingewiesen habe. Zum einen ist Letzteres nicht ausschlaggebend (vgl. oben E. 4.5) und hat sich das TAS mit diesem Vorbringen im Appeal Brief auseinandergesetzt (Rz. 123), aber ausgeführt, zu beurteilen seien nun die von der Beschwerdegegnerin in der Antwort erhobenen Vorwürfe (Rz. 124). Obige Feststellung (Einlassung ohne Opposition) erfolgte gleich im Anschluss an das Zitat aus der Berufungsantwort (Rz. 125). Das nimmt den Vorbringen der Beschwerdeführerin jegliche Plausibilität. Zum anderen ist das Bundesgericht ohnehin an diese Feststellung des TAS zum Prozesssachverhalt gebunden, zumal die Beschwerdeführerin dagegen keine taugliche Sachverhaltsrüge vorträgt (vgl. E. 3.2).
Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels hinlänglich bestimmter Vorwürfe entbehrt somit der Grundlage und erweist sich von vornherein als unbegründet.
4.7. Trifft entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu, dass das TAS "den konkreten Vorwurf an die Beschwerdeführerin erst im finalen Schiedsspruch definiert hat", geht auch die Berufung auf das Prinzip des "effet surprise" ins Leere. Weder die vorgeworfenen Handlungen noch die darauf anwendbaren Bestimmungen waren für die Beschwerdeführerin überraschend: Was die anwendbaren Bestimmungen anbelangt, haben sich die Parteien in ihrer Schiedsvereinbarung (sub A.d) darauf geeinigt, dass vor dem TAS die Artikel R47 bis R59 des TAS Code Anwendung finden. In Art. 3.4 der Vereinbarung bestimmten sie, "[t]he law applicable to the merits of any appeal shall be the same as the law applicable to the Proceedings pursuant to Article 1 of the FIG Code of Discipline 2021, per Article R58 of the CAS Code". Mit Blick auf diese Vereinbarungen war den Parteien klar, unter welche Regeln das TAS die Vorwürfe zu subsumieren und welche Vorschriften es anzuwenden hatte. Auch dies wurde vom TAS - für das Bundesgericht verbindlich (E. 3.2) - festgestellt. Die Beschwerdeführerin kann demnach mit der gegenteiligen Behauptung, es sei ihr nicht klar mitgeteilt worden, unter welche anwendbaren Verbandsbestimmungen die ihr vorgeworfenen Handlungen zu subsumieren seien, nicht gehört werden.
Eine Gehörsverletzung scheidet daher auch unter dem Titel einer überraschenden Rechtsanwendung aus, sofern diese Rüge überhaupt als hinlänglich begründet betrachtet werden kann.
5.
In einer zweiten Rüge wirft die Beschwerdeführerin dem TAS eine Verletzung des formellen Ordre public vor (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG).
5.1. Sie bringt auch unter diesem Titel vor, ihr sei der "Grund der Anschuldigung, d.h. der ganz konkrete Ort, Zeit und Gegenstand der ihr vorgeworfenen Handlung, sowie auch die Art der Anschuldigung, d.h. die konkret auf die fragliche Handlung anwendbare Verbandsbestimmung und die disziplinarische Würdigung der betreffenden Handlung, weder in der Charge Notice zu Beginn des Verfahrens vor der DK GEF noch im Entscheid der DK GEF mitgeteilt" worden. Weder die Charge Notice noch der Entscheid der DK GEF enthielten eine klare und nachvollziehbare Subsumtion, worin eine konkrete der Beschwerdeführerin vorgeworfene Handlung mit disziplinarischer Würdigung unter eine anwendbare Verbandsbestimmung subsumiert werde. Auch im Verfahren vor dem TAS habe dieses der Beschwerdeführerin keinen entsprechenden klaren Vorwurf gemacht. Der Vorwurf, gegen den sich die Beschwerdeführerin zu verteidigen gehabt hätte, sei erst im finalen Schiedsspruch des TAS bestimmt worden. Damit sei ihr eine effektive Verteidigung verunmöglicht worden, womit die Anforderungen an das Verfahren vor dem Schiedsgericht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV verletzt worden seien.
Diesen Anforderungen werde auch der von der Beschwerdegegnerin in der Berufungsantwort erhobene Vorwurf, auf den sich das TAS beziehe, nicht gerecht. Denn dort werde ihr nur eine bestimmte Handlung vorgeworfen, diese aber nicht "mit disziplinarischer Würdigung unter eine anwendbare Verbandsbestimmung subsumiert".
Unter Berufung auf die Rechtsprechung des EGMR in Sachen
Semenya folgert sie, der angefochtene Entscheid sei im Ergebnis "aufgrund einer Missachtung von Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK und Art. 32 Abs. 2 1. Satz BV nicht mit dem verfahrensrechtlichen Ordre public vereinbar", weshalb er aufzuheben sei.
5.2. Der Ordre public gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG hat sowohl einen materiellen als auch einen verfahrensrechtlichen Gehalt. Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public liegt vor bei einer Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (BGE 147 III 379 E. 4.1; 141 III 229 E. 3.2.1; 140 III 278 E. 3.1; 136 III 345 E. 2.1; vgl. auch BGE 144 III 120 E. 5.1). Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids kommt es nur, wenn dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widerspricht (BGE 151 III 53 E. 7.1; 144 III 120 E. 5.1).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann mit der Beschwerde gegen einen Schiedsentscheid nicht direkt geltend gemacht werden, das Schiedsgericht habe die EMRK verletzt (BGE 147 III 586 E. 5.2.1). Die aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessenden Grundsätze können aber gegebenenfalls bei der Konkretisierung der nach Art. 190 Abs. 2 IPRG anrufbaren Garantien herangezogen werden (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; 146 III 358 E. 4.1; 142 III 360 E. 4.1.2). Eine Missachtung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK als solche begründet demnach nicht zwingend eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG. Angesichts der strengen Begründungsanforderungen (Art. 77 Abs. 3 BGG) ist in der Beschwerde eigens aufzuzeigen, inwiefern die behauptete Konventionsverletzung eine Missachtung des verfahrensrechtlichen Ordre public bedeuten soll (BGE 146 III 358 E. 4.1; Urteil 4A_476/2020 vom 5. Januar 2021 E. 4.1).
Ebenso wenig ist es zulässig, unter dem Titel des Ordre public nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG direkt eine Verletzung der Rechte und Verfahrensgrundsätze der Bundesverfassung anzurufen (Urteil 4A_248/2019 vom 25 August 2020 E. 9.2, nicht publ. in BGE 147 III 49). Auch diese können aber zur Konkretisierung herangezogen werden. Dabei hat die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun, inwiefern eine Verletzung der Bundesverfassung eine Missachtung des Ordre public bedeuten soll.
5.3. Die Rüge einer Verletzung des formellen Ordre public geht in doppelter Hinsicht
a priori fehl:
5.3.1. Zum einen baut die Beschwerdeführerin auch die Rüge einer Verletzung des Ordre public auf der unzutreffenden Behauptung auf, sowohl das konkret vorgeworfene Verhalten als auch die darauf anwendbaren Bestimmungen seien ihr nicht von Beginn weg, sondern erst im Endentscheid des TAS mitgeteilt worden. Wie in Erwägung 4 zur entsprechend begründeten Gehörsrüge ausgeführt, greift diese Behauptung nicht. Daher entbehrt auch die Rüge einer Verletzung des Ordre public aus denselben Gründen der Grundlage.
5.3.2. Zum andern scheitert die Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen
Semenya bereits daran, dass die Beschwerdeführerin sich freiwillig der Schiedsgerichtsbarkeit des TAS unterworfen hat und mit der Beschwerdegegnerin eine entsprechende Schiedsvereinbarung abgeschlossen hat (vgl. sub A.d). Sie tut nicht gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid des TAS dar, dass im zu beurteilenden Fall von einer erzwungenen Schiedsgerichtsbarkeit im Sinne des Urteils des EGMR (Grosse Kammer)
Semenya gegen Schweiz vom 10. Juli 2025 (§ 199 ff.) auszugehen wäre. Ebenso wenig liegt eine der Sache
Semenya vergleichbare Rechtsstreitigkeit mit menschenrechtlichem Bezug (Diskriminierungsverbot) einer Athletin mit einem Sportverband vor, sondern ein Disziplinarverfahren gegen eine Präsidentin der Superior Jury (vgl.
Semenya gegen Schweiz, a.a.O., § 209). Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Rechtsprechung in Sachen
Semenya sind nicht dargetan (vgl. Urteile 4A_226/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 4.2; 4A_531/2025 vom 15. Juni 2026 E. 2.3; 4A_648/2025 vom 16. April 2026 E. 5.2). Die Beschwerdeführerin vermag daher bereits aus diesem Grund nichts aus Art. 6 Ziff. 3 EMRK und dem Urteil des EGMR (Grosse Kammer) in Sachen
Semenya für sich abzuleiten. Dass und inwiefern in diesem Zusammenhang dennoch eine Verletzung des formellen Ordre public vorliegen soll, begründet die Beschwerdeführerin nicht (hinlänglich).
5.3.3. Es bleibt somit dabei, dass die Garantien der EMRK, insbesondere die hier angerufenen nach Art. 6 Ziff. 3 EMRK, im vorliegenden Disziplinarverfahren nicht direkt zur Anwendung gelangen (Urteile 4A_546/2024 vom 20. Mai 2025 E. 6.3; 4A_644/2020 vom 23. August 2021 E. 6.3). Das Gleiche gilt für die angerufenen Rechte nach Art. 32 Abs. 2 BV.
5.4. Die Rüge der Verletzung des formellen Ordre public nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG ist unbegründet, soweit angesichts der weitgehend appellatorischen Kritik überhaupt darauf eingetreten werden kann.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) und European Gymnastics, Lausanne, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann