Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_108/2026
Urteil vom 4. März 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht St. Gallen,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Müller,
weitere Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Mietrecht; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 29. Januar 2026 (ZV.2026.9-K3 [BO.2026.1-K3]).
Erwägungen
1.
Das Kantonsgericht St. Gallen wies mit Entscheid vom 29. Januar 2026 ein Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Berufungsverfahren betreffend den Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 4. Dezember 2025 ab. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erklärte mit Eingabe vom 27. Februar 2026, dagegen beim Bundesgericht Beschwerde führen zu wollen. Gleichzeitig ersuchte er sinngemäss um Fristverlängerung um ein Jahr bis Mitte 2027 für die Begründung seiner Beschwerde. Ferner stellte er die Einreichung eines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Aussicht.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann.
2.2. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 30. Januar 2026 zugestellt. Die Frist für eine Beschwerde gegen den Entscheid lief demnach unter Berücksichtigung der Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 BGG am 2. März 2026 ab (Art. 44 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG ). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung fällt damit im heutigen Zeitpunkt ausser Betracht.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2026 ging beim Bundesgericht am 2. März 2026, mithin am letzten Tag der Beschwerdefrist ein. Es bestand damit keine Möglichkeit mehr, den Beschwerdeführer zeitgerecht darüber zu informieren, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden kann.
Die Eingabe vom 27. Februar 2026 genügt den vorstehend (Erwägung 2.1) dargestellten Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht. Auf die demnach unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, wobei sich die Urteilsbegründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkt (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Soweit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat, ist dieses abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das allfällige Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, und der B.________ AG schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer