Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_7/2026
Urteil vom 11. Juni 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Merz,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
B.________,
c/o Soziale Dienste der Stadt St. Gallen,
Gesuchsgegnerin,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Erster Staatsanwalt Christoph ILL,
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_132/2026 vom 21. April 2026.
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 26. Februar 2026 verweigerte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________, Mitarbeiterin der Sozialen Dienste der Stadt St. Gallen. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil 1C_132/2026 vom 21. April 2026 trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht ein, da sie den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügte. Auf eine Kostenerhebung verzichtete es.
2.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2026 ersucht A.________ das Bundesgericht um Revision des Urteils 1C_132/2026 vom 21. April 2026, wobei er eine Reihe von Anträgen stellt. Mit Eingabe vom gleichen Datum ersucht er um Klärung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit der mit der Eröffnung des fraglichen Urteils erfolgten Rücksendung von act. 2 des Verfahrens 1C_132/2026 an ihn, wobei er sich dazu auch in seinem Revisionsgesuch äussert.
3.
3.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils kommt nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 121 ff. BGG in Betracht. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen. Es obliegt der um Revision ersuchenden Person, aufzuzeigen, inwiefern derartige Gründe vorliegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Fehlt eine entsprechende Begründung, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (vgl. Urteile 6F_34/2025 vom 13. November 2025 E. 2; 2F_20/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 2.1; 9F_20/2025 vom 29. September 2025 E. 2).
3.2. Der Gesuchsteller nennt drei gesetzliche Revisonsgründe und beantragt unter anderem, deren Vorliegen festzustellen. Inwiefern er ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse hätte und seine Feststellungsbegehren ausnahmsweise zulässig wären, obschon Feststellungsbegehren gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiär und damit grundsätzlich unzulässig sind (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6; 141 II 113 E. 1.7; je mit Hinweisen), legt er allerdings nicht dar und ist nicht ersichtlich. Insoweit ist auf das Revisionsgesuch daher von vornherein nicht einzutreten.
3.3. Der Gesuchsteller beruft sich als Erstes auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. a BGG. Er macht geltend, Bundesrichter Haag und Gerichtsschreiber Baur hätten am vom Revisionsgesuch betroffenen Urteil 1C_132/2026 mitgewirkt, obwohl objektiv zu prüfende Ausstandsgründe bzw. "Vorbefassungs- und Aufsichtsbeschwerdeumstaende" bestanden hätten. Damit seien die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts bzw. den Ausstand verletzt worden.
Der Gesuchsteller begründet das angebliche Vorliegen solcher Umstände einzig mit dem Bestehen von von ihm selber beim Bundesgericht resp. bei der Bundesversammlung gemachten Eingaben, in denen er aus seiner Sicht unter anderem verschiedene Vorwürfe gegen Bundesrichter Haag erhebt. Die betreffenden, dem Revisionsgesuch beigelegten Eingaben sind aus grundsätzlichen Überlegungen - dem Gesuchsteller stünde es ansonsten frei, durch entsprechende Eingaben den Ausstand ihm missliebiger Gerichtspersonen zu erwirken - wie auch deren Inhalt nach offensichtlich nicht geeignet, eine Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts bzw. den Ausstand im Verfahren 1C_132/2026 darzutun. Vielmehr erscheint das entsprechende Vorbringen des Gesuchstellers als offensichtlich untauglich und damit unzulässig. Insoweit ist deshalb auf das Revisionsgesuch nicht weiter einzugehen bzw. unter Mitwirkung der betroffenen Gerichtspersonen nicht einzutreten (vgl. Urteil 1F_1/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.4. Der Gesuchsteller beruft sich weiter auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. c BGG. Er macht geltend, im Urteil 1C_132/2026 seien sein Antrag auf Beizug der vollständigen vorinstanzlichen Akten und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unbeurteilt geblieben.
Diese Kritik ist offensichtlich unbegründet. Das Bundesgericht hat im fraglichen Urteil in E. 3.2 dargelegt, weshalb die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genüge, und ausdrücklich festgehalten, auf die Beschwerde sei deshalb ohne weitere Instruktionsmassnahmen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Damit hat es implizit den erwähnten prozessualen Antrag des Gesuchstellers auf Beizug der vollständigen vorinstanzlichen Akten abgewiesen, wobei aus seinen Ausführungen auch hervorgeht, weshalb es dies tat. In E. 4 hat es weiter ausgeführt, umständehalber könne auf eine Kostenerhebung verzichtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des nicht anwaltlich vertretenen (damaligen) Beschwerdeführers sei damit gegenstandslos. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege blieb demnach im Urteil 1C_132/2026 nicht unbeurteilt.
3.5. Der Gesuchsteller beruft sich überdies auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG. Er bringt vor, das Bundesgericht habe im Urteil 1C_132/2026 seine konkrete Kritik am Entscheid der Anklagekammer vom 26. Februar 2026 nicht erkennbar berücksichtigt.
Wie aus der bereits erwähnten E. 3.2 des Urteils 1C_132/2026 ohne Weiteres hervorgeht, hat das Bundesgericht die Vorbringen in der damaligen Beschwerde durchaus berücksichtigt, diese jedoch als den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügend beurteilt. Auch der Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG liegt demnach offenkundig nicht vor. Soweit der Gesuchsteller mit seinen Vorbringen unter diesem Titel zum Ausdruck bringen will, dass er mit der fraglichen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesgericht nicht einverstanden sei, übt er Kritik an dessen Rechtsanwendung. Dies ist in dem auf die Frage des Vorliegens von Revisionsgründen nach Art. 121 ff. BGG beschränkten Revisionsverfahren nicht statthaft, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.6. Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet, soweit es überhaupt zulässig ist. Es ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der prozessuale Antrag des Gesuchstellers auf Einholung von Vernehmlassungen ist deshalb ebenfalls abzuweisen.
An diesem Ergebnis ändern die Vorbringen des Gesuchstellers betreffend die mit der Eröffnung des Urteils 1C_132/2026 erfolgte Rücksendung von act. 2 an ihn nichts. Bei den von ihm erwähnten nicht retournierten Seiten 1/13 bis 3/13 gemäss seiner Paginierung handelt es sich um seine damalige Beschwerde, d.h. act. 1 des Verfahrens 1C_132/2026, die in den betreffenden Verfahrensakten verbleibt und nicht retourniert wird, also nicht um Seiten von act. 2, d.h. des angefochtenen Entscheids der Anklagekammer vom 26. Februar 2026, der ihm retourniert wurde. Dass er die Beschwerde und den angefochtenen Entscheid durchgehend nummeriert hat (von 1/13 bis 13/13), macht aus den beiden Dokumenten offenkundig nicht ein einziges. Die genannten Vorbringen des Gesuchstellers sind damit für das vorliegende Verfahren von vornherein nicht erheblich, weshalb nicht weiter auf sie einzugehen ist. Die in diesem Zusammenhang gestellten prozessualen Anträge des Gesuchstellers sind abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein Verzicht auf eine Kostenerhebung ist mit Blick auf die von ihm beim Bundesgericht wiederholt erhobenen aussichtslosen Rechtsmittel nicht mehr gerechtfertigt. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben des Gesuchstellers in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Gesuchstellers wird abgewiesen.
3.
Die weiteren prozessualen Anträge des Gesuchstellers werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur