Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_132/2026
Urteil vom 21. April 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Erster Staatsanwalt Christoph ILL, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2026 (AK.2025.632-AK (ST.2025.46874)).
Erwägungen
1.
Nachdem A.________ am 5. November 2025 aufgrund erheblicher Zweifel an seiner Bedürftigkeit die Einstellung der Sozialhilfeleistungen angedroht worden war, erstattete er am 10. November 2025 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Strafanzeige gegen B.________, Mitarbeiterin der Sozialen Dienste der Stadt St. Gallen, wegen Nötigung, Drohung und Amtsmissbrauchs. Am 19. November 2025 stellten die Sozialen Dienste die Sozialhilfeleistungen für A.________ ein und entzogen einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Das Departement des Innern des Kantons St. Gallen stellte mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2025 die aufschiebende Wirkung wieder her und wies die politische Gemeinde St. Gallen an, A.________ per sofort weiterhin Sozialhilfeleistungen auszurichten.
Das Kantonale Untersuchungsamt leitete die erwähnte Strafanzeige von A.________ zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 26. Februar 2026 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________.
2.
Mit Eingabe vom 3. März 2026 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 26. Februar 2026.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter anderem Rechtsnatur und -grundlagen des Ermächtigungsverfahrens sowie die Kriterien und Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung dargelegt. Sie ist sodann (u.a.) auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen und hat anschliessend dargelegt, weshalb keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin bestünden und daher weder auf die Beweisanträge des Beschwerdeführers weiter einzugehen noch die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin zu erteilen sei. Sie hat dabei im Wesentlichen festgehalten, die Beschwerdegegnerin sei entsprechend den Vorgaben des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998 des Kantons St. Gallen (SHG/SG; sGS 381.1) vorgegangen, weshalb weder eine Nötigung noch eine Drohung und auch kein Amtsmissbrauch vorliege und der Beschwerdegegnerin kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könne.
Der Beschwerdeführer begnügt sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht im Wesentlichen damit, der Vorinstanz in allgemeiner und abstrakter Weise eine ungenügende Prüfung der Angelegenheit, eine ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung der "Unparteilichkeitsgarantie" vorzuwerfen, ohne seine Vorwürfe in näherer und sachgerechter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen und konkret zu begründen. Auch sonst legt er nicht in entsprechender Weise dar, dass der angefochtene Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen würde, obschon ihm die Begründungsanforderungen namentlich aus den verschiedenen früheren Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht betreffend Ermächtigung hinlänglich bekannt sein müssten. Insbesondere zeigt er nicht ansatzweise auf, dass entgegen der Beurteilung der Vorinstanz hinreichende Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin bestehen würden. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb ohne weitere Instruktionsmassnahmen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben des Beschwerdeführers in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann umständehalber jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ist damit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur