Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_616/2025
Urteil vom 14. August 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Dambeck.
Verfahrensbeteiligte
Kanton Zürich,
vertreten durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Kantonales Sozialamt,
Röntgenstrasse 16/22, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Informationszugang,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 11. September 2025 (VB.2025.00254).
Sachverhalt
A.
A.________, Journalistin beim B.________ im Ressort Zürich, ersuchte das Sozialamt des Kantons Zürich am 4. April 2023 gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip um Einsicht in die detaillierte Auflistung der effektiv erfüllten Asylquote (in Prozent und als reale Zahl) jeder Gemeinde im Kanton Zürich für den Zeitraum ab Januar 2018 bis April 2023. Als Stichtag gelte jeweils der erste Tag des Monats.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2023 teilte das Sozialamt A.________ mit, dass ihrem Gesuch keine Folge geleistet werden könne, weil die Erfüllung der Asylquote einer ständigen Schwankung unterliege, die gewünschte Auflistung der Zahlen im erwähnten Zeitraum nicht lückenlos erfolgt sei und eine Konsolidierung jeweils nur bei Bedarf erstellt worden sei, womit allfällig vorhandene Auflistungen interne Arbeitsmittel darstellten. Auf Ersuchen von A.________ hin erliess das Sozialamt am 6. Juli 2023 eine Verfügung, mit der es das Einsichtsgesuch abwies.
B.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den dagegen von A.________ erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 26. März 2025 ab.
A.________ focht diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an, das die Beschwerde mit Urteil vom 11. September 2025 guthiess und Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Sicherheitsdirektion sowie die Verfügung des Sozialamts aufhob. Es wies das Sozialamt an, A.________ im Sinne der Erwägungen die Auflistungen der effektiv erfüllten Asylquote (in Prozent und Anzahl Personen) jeder Gemeinde im Kanton Zürich für den Zeitraum ab Januar 2018 bis April 2023 kostenlos herauszugeben.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Oktober 2025 gelangt der Kanton Zürich an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben.
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen.
Mit Verfügung vom 13. November 2025 erteilte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 I 174 E. 1).
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend Informationszugang gestützt auf das im kantonalen Recht vorgesehene Öffentlichkeitsprinzip. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ); ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 ff. BGG ist nicht gegeben.
1.2. Zu prüfen ist, ob der Kanton Zürich im Sinne von Art. 89 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist.
1.2.1. Ein besonderes Beschwerderecht gemäss Art. 89 Abs. 2 BGG kommt ihm nicht zu. Als Grundlage für seine Beschwerdeberechtigung kommt daher nur die allgemeine Bestimmung gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG in Betracht. Diese Regelung ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich auch das Gemeinwesen darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie eine Privatperson oder aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird. Gemeinwesen sind gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG nur restriktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen (BGE 147 II 227 E. 2.3.2; 138 II 506 E. 2.1.1; Urteile 1C_70/2026 vom 30. Juni 2026 E. 1.3; 1C_487/2020 vom 12. November 2021 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 148 II 139). Besondere Zurückhaltung ist geboten, wenn sich Organe desselben Gemeinwesens gegenüberstehen, namentlich die kantonalen Exekutivbehörden und das kantonale Verwaltungsgericht (BGE 141 II 161 E. 2.2; Urteil 2C_99/2023 vom 10. Juni 2024 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
1.2.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation damit, dass das dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Gesuch um Informationszugang wichtige öffentliche Interessen der hoheitlichen Staatstätigkeit im Bereich des Vollzugs des Asylrechts betreffe. Er sei durch den angefochtenen Entscheid erheblich betroffen. Müsste er Zugang zu den nachgesuchten Informationen gewähren, bestehe das erhebliche Risiko, dass Gemeinden, die am Stichtag zufällig die Quote nicht erfüllt hätten, an den Pranger gestellt würden. Die Gemeinden würden gegeneinander ausgespielt, was die für die Aufgabenerfüllung notwendige Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und insbesondere auch zwischen diesen und dem Kanton erheblich beeinträchtigen und viel Unruhe mit sich bringen würde. Dem Entscheid komme präjudizielle Bedeutung zu.
1.2.3. Die gleichen Argumente bringt der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Anträge in der Sache vor. Die Frage, ob er im Fall der Bekanntgabe der Erfüllungsquoten erheblich betroffen wäre, ist im bundesgerichtlichen Verfahren sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde als auch für deren Begründetheit von Bedeutung. Derartige sogenannt doppelrelevante Tatsachen werden grundsätzlich im Rahmen der materiellen Beurteilung geprüft (BGE 147 IV 188 E. 1.4 mit Hinweisen). Für die Zulässigkeit reicht aus, wenn sie schlüssig behauptet werden bzw. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen (BGE 145 II 153 E. 1.4; Urteil 2C_552/2025 vom 19. März 2026 E. 1.4; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt: Der Beschwerdeführer legt in vertretbarer Weise dar, dass er bei seiner Aufgabenerfüllung erheblich betroffen wäre, wenn er die Erfüllungsquoten offenlegen müsste.
1.3. Zu prüfen ist weiter, ob sich der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren durch das Kantonale Sozialamt vertreten lassen darf.
Der Beschwerdeführer stützt sich in diesem Zusammenhang auf § 38 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 6. Juni 2005 über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR/ZH; LS 172.1), § 58 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 9. Januar 2006 über Controlling und Rechnungslegung (CRG/ZH; LS 611) sowie § 47 Abs. 2 der Finanzcontrollingverordnung des Kantons Zürich vom 5. März 2008 (FCV/ZH; LS 611.2) und führt aus, der Vorsteher der Sicherheitsdirektion habe gestützt auf diese Bestimmungen am 2. Oktober 2025 verfügt, dass im vorliegenden Fall das Kantonale Sozialamt zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesgericht und dessen Amtschef zur Unterzeichnung der Beschwerde ermächtigt würden. Der Beschwerdeführer hat damit substanziiert dargelegt, dass er sich im vorliegenden Verfahren durch die ihm unterstellte Sicherheitsdirektion vertreten lassen darf (vgl. zum Ganzen: Urteil 1C_267/2020 vom 22. Februar 2021 E. 1.4.1 f.).
1.4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Eine entsprechende Sachverhaltsrüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 152 II 49 E. 5.2 mit Hinweisen).
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht werden ( Art. 95 lit. a, b und c BGG ). Die Verletzung des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen vor Bundesgericht nicht gerügt werden. Zulässig ist jedoch die Rüge, die Anwendung dieses Rechts führe zu einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich des verfassungsmässigen Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 150 V 340 E. 2; 142 II 369 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.3. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es jedoch nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, ist daher in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen (BGE 152 II 325 E. 2 mit Hinweisen). Rügt eine beschwerdeführende Person die Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf Rügen, mit denen bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird, tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Gemäss § 23 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz (IDG/ZH; LS 170.4) verweigert das öffentliche Organ die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Bekanntgabe der Information die Beziehungen unter den Gemeinden, zu einem anderen Kanton, zum Bund oder zum Ausland beeinträchtigt (§ 23 Abs. 2 lit. d IDG/ZH).
3.2.
3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Zürcher Kantonsrat habe mit der Ablehnung der Überweisung des dringlichen Postulats KR-Nr. 320/2018 mit 109 Nein-Stimmen zu 63 Ja-Stimmen klar zum Ausdruck gebracht, dass die Erfüllungsquote nicht öffentlich gemacht werden solle, weil eine solche Liste ein falsches Bild wiedergebe und zu viel Unruhe stifte, Pseudotransparenz geschaffen werde und die geforderten Zahlen nichtssagend, zufällig und hoch volatil seien. Dieser Wille des Gesetzgebers sei bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, was die Vorinstanz nicht getan habe.
3.2.2. Es trifft zu, dass die Vorinstanz erwog, das Postulat stelle keine rechtliche Bestimmung im Sinne von § 23 Abs. 1 IDG/ZH, sondern lediglich einen Prüfauftrag an den Regierungsrat dar. Eine willkürliche Auslegung der genannten Bestimmung ist darin indes - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht zu sehen. Dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer für die Ablehnung des Postulats genannten Argumente bei der Interessenabwägung inhaltlich nicht berücksichtigt hätte, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Das im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende öffentliche Interesse liegt ihm zufolge darin, dass zwischen den Gemeinden keine Unruhe gestiftet werden solle (Beschwerde, Rz. 24; vgl. dazu nachfolgend E. 3.3). Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, rechtfertigt sich vorliegend nicht. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz festhielt, das abgelehnte Postulat habe eine fortlaufende Publikation der Erfüllungsquoten analog anderer statistischer Daten verlangt, was nicht mit dem Informationszugang zu den Daten betreffend einen bestimmten abgeschlossenen Zeitraum vergleichbar sei. Dies gilt unabhängig davon, dass dagegen (zum Teil) dieselben öffentlichen Interessen angeführt werden können.
3.3.
3.3.1. Im Zusammenhang mit der Interessenabwägung erwog die Vorinstanz, die Gemeinden seien rechtlich verpflichtet, die Asylaufnahmequoten einzuhalten, und der Beschwerdeführer sei angewiesen, die Einhaltung der Asylaufnahmequoten durch die Gemeinden - notfalls durch Ersatzvornahme - sicherzustellen. Bei dieser Ausgangslage bestehe kein Spielraum für ein Ausspielen der Gemeinden gegeneinander oder gegen den Kanton. Zwar sei nachvollziehbar, dass die Erfüllungsquote einer Gemeinde aufgrund verschiedener nicht kontrollierbarer Umstände (kurzfristig) schwanken könne (Wegzüge, Todesfälle, Geburten, Wechsel des ausländerrechtlichen Status, Ablauf der 7-Jahres-Frist gemäss § 8 Abs. 2 der Asylfürsorgeverordnung des Kantons Zürich vom 25. Mai 2005 [AfV; LS 851.13] etc.). Jedoch entbinde dies weder die Gemeinden noch den Kanton von der grundsätzlich ohne Einschränkungen bestehenden Pflicht zur Einhaltung der festgelegten Asylaufnahmequote. Die kurzfristig schwankenden Erfüllungsquoten dürften sodann allen Gemeinden bekannt sein, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass eine Bekanntgabe der Quoten Gemeinden, die zum Stichtag die Asylaufnahmequote (über-) erfüllten, gegen diejenigen Gemeinden ausspielen würde, welche die Asylaufnahmequote nicht erfüllten. Demnach lägen keine gewichtigen öffentlichen Interessen vor, die eine Einsicht in die nachgesuchten Informationen ausschliessen würden. Dem gegenüber stehe das erhebliche und verfassungsmässig geschützte Interesse der Beschwerdegegnerin als Journalistin zur Berichterstattung über die Erfüllung der Asylaufnahmequoten, da es dabei um Fragen der staatlichen Aufgabenerfüllung, um den Einsatz von Steuergeldern und generell um ein politisch viel diskutiertes Thema gehe. Diese Interessen überwögen vorliegend ein allfälliges öffentliches Interesse an der Auskunftsverweigerung klar.
3.3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der gemäss § 23 IDG/ZH gebotenen Interessenabwägung wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt, womit sich diese als willkürlich erweise. Es liege auf der Hand, dass Gemeinden, die ihre Erfüllungsquote - aus welchen Gründen auch immer - nicht erfüllten, bei einer Bekanntgabe der Quoten unter Druck kommen würden. Eine Veröffentlichung berge die erhebliche Gefahr, dass Gemeinden, welche die Quote erfüllten oder übererfüllten, keine Zuweisungen mehr akzeptierten, solange andere Gemeinden ihrer Aufnahmepflicht nicht vollständig nachkämen. Dadurch würden die Beziehungen zwischen den Gemeinden, aber auch zum Kanton belastet. Eine gute Zusammenarbeit zwischen allen Akteuren sei essenziell; nur so liessen sich die Herausforderungen im Asylbereich bewältigen.
3.3.3. Welche wesentlichen Aspekte die Vorinstanz im Rahmen ihrer Interessenabwägung willkürlich ausser Acht gelassen haben soll, erschliesst sich nicht.
Was den im Fall einer Bekanntgabe der Erfüllungsquoten entstehenden Druck auf die Gemeinden betrifft, erwog die Vorinstanz vorliegend treffend, im Rahmen des Öffentlichkeitsprinzips bestehe kein öffentliches Interesse am Schutz der Verwaltung vor kritischen Rückmeldungen aus der Bevölkerung zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten. Vielmehr diene das Informationszugangsrecht von Medienschaffenden gerade auch der wirksamen Kontrolle der staatlichen Behörden. Abgesehen davon hielt der Beschwerdeführer selber fest, die Gemeinden seien verpflichtet, die Aufnahmequote zu erfüllen, und das Kantonale Sozialamt könne Ersatzvornahmen anordnen, wenn eine Gemeinde ihren Pflichten nicht nachkomme. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das einer guten Zusammenarbeit abträgliche angebliche gegenseitige Misstrauen im Fall der Nichtbekanntgabe geringer sein soll, als im Fall der Bekanntgabe der Erfüllungsquoten.
Ebenso berücksichtigte die Vorinstanz, dass es sich bei den entsprechenden Zahlen um eine Momentaufnahme handelt. Wenn sie in diesem Zusammenhang erwog, allen Gemeinden dürfte bekannt sein, dass die Erfüllungsquoten kurzfristig schwanken könnten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass eine Bekanntgabe der Quoten die Gemeinden gegeneinander ausspielen würde, handelt es sich um die logische Schlussfolgerung aus den jeweils eigenen Erfahrungen der Gemeinden. Inwiefern die Vorinstanz dabei den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wegen unzureichender Begründung verletzt haben soll, ist nicht nachvollziehbar.
Zu Recht berücksichtigte die Vorinstanz sodann, dass mit dem zu beurteilenden Gesuch Zugang zu Informationen für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum verlangt wird. Es ist nicht willkürlich, wenn sie erwog, dieser Umstand ermögliche es den Behörden, allfällige Schwankungen an den jeweiligen Stichtagen zu erklären und relativiere das angebliche Risiko von Unstimmigkeiten, da es um in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Sachverhalte gehe. Dies gilt unabhängig davon, "dass die Gemeinden auch nachträglich an den Pranger gestellt werden können", wie dies der Beschwerdeführer vorbringt.
3.4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, weil diese davon ausgegangen sei, die Gemeinden übermittelten ihm die jeweilige Anzahl der von ihnen aufgenommenen Personen. Zwar führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz gehe damit irrtümlich von einer verlässlichen Datenlage aus, was für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sei. Jedoch legt er Letzteres weder dar noch ist dies erkennbar (vgl. dazu oben E. 2.1). Dass die Listen unzutreffende Angaben enthalten, zeigt er nicht auf. Auf diese Rüge ist daher nicht einzugehen.
3.5. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz zum Schluss kommen, es lägen keine gewichtigen öffentlichen Interessen vor, die eine Einsicht in die nachgesuchten Informationen ausschliessen würden. Insgesamt hält die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung vor dem Willkürverbot stand.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Da die Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten ist und besondere Verhältnisse zu verneinen sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck