Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
13Y_2/2026
Urteil vom 3. September 2026
Rekurskommission
Besetzung
Bundesrichter Hartmann, Präsident,
Bundesrichterinnen Scherrer Reber, De Rossa,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalsekretariat des Schweizerischen Bundesgerichts,
Schweizerisches Bundesgericht,
1000 Lausanne 14,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Zugang zu den Sitzungsprotokollen der Leitungsorgane des Bundesgerichts (Beziehung zwischen einem Bundesrichter und einer Bundesrichterin),
Beschwerde gegen die Verfügung des Generalsekretärs des Bundesgerichts vom 15. Juli 2026.
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ ist Reporter bei B.________, einem Medienunternehmen, das von der B.________ AG mit Sitz in U.________ betrieben wird. Mit E-Mail vom 6. Juli 2026 ersuchte A.________ das Bundesgericht gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ; SR 152.3) um Einsicht in die Protokolle der in den Monaten Mai und Juni 2026 abgehaltenen Sitzungen der Plenarversammlung des Bundesgerichts, der Verwaltungskommission des Bundesgerichts und der Präsidentenkonferenz des Bundesgerichts betreffend die Beziehung zwischen Bundesrichter Yves Donzallaz und Bundesrichterin Beatrice van de Graaf.
A.b. Mit Verfügung vom 15. Juli 2026 (eröffnet am 16. Juli 2026) wies der Generalsekretär des Bundesgerichts das Gesuch ab.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 17. Juli 2026 (Datum der Postaufgabe) wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an die Rekurskommission des Bundesgerichts. Er beantragt, das Bundesgericht anzuweisen, ihm Einsicht in die Protokollauszüge der Sitzungen des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission und der Präsidentenkonferenz von Mai und Juni 2026 zu gewähren, soweit sie die Beziehung zwischen Bundesrichter Yves Donzallaz und Bundesrichterin Beatrice van de Graaf sowie die damit zusammenhängende institutionelle Behandlung betreffen. Dabei seien jene Passagen zu schwärzen, welche die Kernfunktion der Rechtsprechung betreffen.
B.b. Die Rekurskommission hat sich die Akten des Generalsekretärs überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 55 des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) beurteilt die Rekurskommission des Bundesgerichts Streitigkeiten nach Art. 28 BGG und Art. 64 BGerR betreffend das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung. Ein Schlichtungsverfahren findet nicht statt (Art. 64 Abs. 4 BGerR) und der Entscheid der Rekurskommission ist endgültig (Art. 64 Abs. 6 Satz 2 BGerR). Gemäss Art. 64 Abs. 5 BGerR ergeht die Stellungnahme des Generalsekretärs zu schriftlichen Gesuchen in Form einer beschwerdefähigen Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Art. 56 BGerR verweist auch für das Beschwerdeverfahren auf die Vorschriften des VwVG. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Sie ist mit der Postaufgabe der Beschwerde am 17. Juli 2026 gewahrt (Art. 21 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1. Das Öffentlichkeitsgesetz verschafft jeder Person, die amtliche Dokumente einsehen möchte, in seinem persönlichen und sachlichen Geltungsbereich einen subjektiven, individuellen Anspruch auf Einsichtnahme, der gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden kann (Art. 6 Abs. 1 BGÖ; BGE 133 II 209 E. 2.1 mit Hinweisen). Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist (Art. 8 Abs. 2 BGÖ). Für das Bundesgericht gilt das Öffentlichkeitsgesetz im Hinblick auf seine Organisationsautonomie und die Gewaltentrennung (Art. 188 Abs. 3 BV; Art. 13 BGG) "sinngemäss", soweit das Bundesgericht "administrative Aufgaben" oder "Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht" erfüllt (Art. 28 Abs. 1 BGG).
2.2. In BGE 133 II 209, einem Grundsatzentscheid aus dem Jahr 2007, hält das Bundesgericht fest, nach welchen Richtlinien sich beurteilt, ob gestützt auf Art. 28 BGG ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Protokolle des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission besteht. Entscheidend für die Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips am Bundesgericht ist, welche Aktivitäten - neben der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht - unter den unbestimmten Rechtsbegriff der "administrativen Aufgaben" im Sinne von Art. 28 Abs. 1 BGG fallen: Nach der Botschaft des Bundesrats sind damit amtliche Dokumente gemeint, welche die Verwaltung des Gerichts betreffen, z.B. interne Weisungen, Evaluationen bezüglich administrativer Belange oder Dokumente betreffend Informatikprojekte (Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung [Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ] vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 ff., dort S. 1985). Die Urteile und die diesen zugrundeliegenden Verfahrensakten, das heisst Unterlagen im Zusammenhang mit der rechtsprechenden Funktion als Kernaufgabe des Gerichts, werden vom Öffentlichkeitsgesetz hingegen nicht erfasst (vgl. Art. 3 BGÖ; BBl 2003 1985); diesbezüglich erfolgt die Information des Publikums im Rahmen von Art. 27 BGG (BGE 133 II 209 E. 2.2 mit Hinweisen). Die bloss "sinngemässe" Geltung des Öffentlichkeitsgesetzes erlaubt es dem Bundesgericht in erster Linie, von dessen Verfahrensbestimmungen abzuweichen, gestattet es ihm jedoch nicht, im Rahmen der ihm eingeräumten Organisations- und Verwaltungsautonomie seine Verwaltungsaktivitäten dem Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsprinzips gänzlich zu entziehen (BGE a.a.O.). Das Öffentlichkeitsprinzip dient der Transparenz der (Justiz-) Verwaltung und soll das Vertrauen des Bürgers in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern; es bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden (Art. 1 BGÖ). Soweit konkrete überwiegende öffentliche oder private Interessen einem unbeschränkten Zugang zu amtlichen Dokumenten entgegenstehen, sieht das Öffentlichkeitsgesetz selbst geeignete Beschränkungsmöglichkeiten vor, so dass es sich nicht rechtfertigt, den Begriff der "administrativen Aufgaben" im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BGG allzu eng zu verstehen (BGE a.a.O. E. 2.3.1 mit Hinweisen).
2.3. Nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ kann aufgrund einer Güterabwägung im Einzelfall der Zugang zu amtlichen Dokumenten im öffentlichen Interesse eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, um die freie Meinungs- und Willensbildung einer Behörde (Bst. a), die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Bst. b), die innere und äussere Sicherheit (Bst. c), die aussenpolitischen Interessen (Bst. d), die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen oder Kantonen unter sich (Bst. e) oder die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen des Landes zu schützen (Bst. f). Das Öffentlichkeitsgesetz verpflichtet die zuständige Behörde auch, schutzwürdigen privaten Interessen Rechnung zu tragen, etwa wenn Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse betroffen sind (Art. 7 Abs. 1 Bst. g), Informationen unter Vertraulichkeitsvorbehalt freiwillig zur Verfügung gestellt wurden (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ) oder die Privatsphäre Dritter berührt ist (Art. 7 Abs. 2 BGÖ). Die Verletzung der jeweiligen öffentlichen oder privaten Interessen muss aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen. Als Beeinträchtigung kann zudem nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz des Zugangs zum gewünschten amtlichen Dokument gelten (zusätzliche Arbeit, unerwünschte öffentliche Aufmerksamkeit usw.). Schliesslich ist das Verhältnismässigkeitsgebot zu beachten: Erweist sich eine Beschränkung als gerechtfertigt, soll die Behörde hierfür die möglichst mildeste, das Öffentlichkeitsprinzip am wenigsten beeinträchtigende Form wählen (Eidgenössischer Datenschutz -und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB, Gesuchsbeurteilung: Leitfaden für die Behörden, Bern 2022, Ziff. 3.4; BGE 133 II 209 E. 2.3.3 mit Hinweis).
2.4. Nach Art. 13 BGG regelt das Bundesgericht seine Organisation und Verwaltung selbst. In diesem Rahmen hat es verschiedene Bestimmungen in sein Reglement aufgenommen, welche die Vertraulichkeit der Entscheidfindungsprozesse sicherstellen, darunter Art. 15 BGerR. Dieser Vorschrift zufolge stehen die Protokolle der Sitzungen des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission und der Präsidentenkonferenz den ordentlichen Richtern und Richterinnen jederzeit zur Einsicht offen. Allein daraus folgt indessen nicht, dass eine Einsichtnahme in diese Protokolle gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz kategorisch ausgeschlossen werden sollte. Das Öffentlichkeitsgesetz setzt im Hinblick auf die Befugnisse und Zuständigkeiten der verschiedenen Leitungsorgane des Bundesgerichts (vgl. Art. 14 ff. BGG) eine Prüfung der Frage voraus, ob sich das betroffene amtliche Dokument auf einen Organisations- oder auf einen Verwaltungsakt bezieht (vgl. den Titel des 3. Abschnitts des BGG "Organisation und Verwaltung"); nur im letzten Fall besteht im Rahmen einer Interessenabwägung gestützt auf Art. 28 Abs. 1 BGG bzw. auf das Öffentlichkeitsgesetz gegebenenfalls ein Anspruch auf Zugang zu den entsprechenden Unterlagen. Entscheidend ist das materielle Kriterium, ob für das Bundesgericht eine administrative Tätigkeit ausgeübt worden ist, die auch nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner vom Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgeschlossenen Kernkompetenz - der Rechtsprechung - steht. Art. 15 BGerR kann im Lichte des Öffentlichkeitsgesetzes somit nicht als absoluter Ausschlussgrund verstanden werden: Dem Publikum steht der Zugang zwar nicht wie den ordentlichen Richtern und Richterinnen immer und voraussetzungslos offen, aber immerhin, soweit es um Verwaltungsfragen geht und das entsprechende Verfahren abgeschlossen ist (BGE 133 II 209 E. 3.3.1 f.).
3.
3.1. In der angefochtenen Verfügung erinnert der Generalsekretär des Bundesgerichts an die Medienmitteilungen des Bundesgerichts vom 7. und 15. Mai 2026. Darin habe das Bundesgericht die Öffentlichkeit und damit auch die Medienschaffenden über die durch den Artikel "Verbotene Liebe" der Weltwoche vom 30. April 2026 bekannt gewordene Beziehung zwischen Bundesrichter Yves Donzallaz und Bundesrichterin Beatrice van de Graaf sowie über die in diesem Zusammenhang ergriffenen Massnahmen informiert. Darunter falle insbesondere die Entscheidung, zur unabhängigen Klärung des Sachverhalts ein Expertengremium einzusetzen. Weiter hält der Generalsekretär fest, dass die Protokolle der Leitungsorgane, bezüglich derer der Beschwerdeführer um Einsichtnahme ersuche, Fragen im Zusammenhang mit der Unvereinbarkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a BGG behandeln, die funktional eng mit der Rechtsprechung verbunden seien, insbesondere die korrekte Zusammensetzung des Bundesgerichts und seiner Abteilungen sowie weitere personelle Fragestellungen. Gestützt auf diese Erwägungen kommt der Generalsekretär zum Schluss, dass kein Anspruch auf Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen bestehe und das Gesuch deshalb abzuweisen sei.
3.2. Der Beschwerdeführer erklärt, nach BGE 133 II 209 sei entscheidend, ob ein Geschäft die Rechtsprechung im engeren Sinn oder die Verwaltungstätigkeit des Gerichts betrifft. In seinem Gesuch gehe es um die institutionelle Behandlung einer öffentlich gewordenen Beziehung zwischen zwei Mitgliedern des Bundesgerichts. Dazu würden Fragen der internen Gepflogenheiten, der Kommunikation, der Einsetzung eines Expertengremiums, der Selbstorganisation und der künftigen Regeln für vergleichbare Fälle gehören. Das seien Fragen der Justizverwaltung. Soweit einzelne Stellen der Protokollauszüge tatsächlich die Kernfunktion der Rechtsprechung beträfen, könnten diese geschwärzt werden. Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Im Zentrum ständen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, das Vertrauen in das Bundesgericht, die Einhaltung interner Verhaltenserwartungen und die Frage, wie das Gericht mit möglichen Interessenkonflikten seiner eigenen Mitglieder umgehe.
3.3.
3.3.1. Zusammengefasst möchte der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um Protokolleinsicht Näheres darüber erfahren, wie die Leitungsorgane des Bundesgerichts - das Gesamtgericht (Art. 15 BGG), die Präsidentenkonferenz (Art. 16 BGG) und die Verwaltungskommission (Art. 17 BGG) - mit der (öffentlich) bekannt gewordenen Beziehung zwischen zwei Mitgliedern des Bundesgerichts umgehen und wie sie angesichts dieser Begebenheit die Magistratstätigkeiten ordnen. Er nennt verschiedene Themen, die seiner Ansicht nach mit der "institutionellen Behandlung" der Beziehung zwischen den zwei Gerichtsmitgliedern zusammenhängen, und überlässt es der Rekurskommission, in den Protokollauszügen die "Kernfunktion der Rechtsprechung" betreffende Passagen zu schwärzen.
3.3.2. Bei den Gepflogenheiten der Bundesrichterinnen und Bundesrichter, die der Beschwerdeführer an erster Stelle der von ihm aufgelisteten Themen nennt, handelt es sich nicht um rechtliche Verpflichtungen (vgl. Präambel der Gepflogenheiten der Richter und Richterinnen am Bundesgericht, Beschluss des Plenums vom 12. November 2018 und 13. Juni 2019 [im Folgenden "Gepflogenheiten"], abrufbar auf der Internetseite des Bundesgerichts, Rubrik "Publikationen"), folglich auch nicht um Rechtsregeln. Vielmehr befassen sich die Gepflogenheiten mit Fragen der Berufs-, hier also der Richterethik. Die Mitglieder des Bundesgerichts widmen sich in regelmässigen Abständen im Rahmen der Plenumsversammlungen den Fragen amtsangemessenen Verhaltens, der Bewährung der Gepflogenheiten und ihrer allfälligen Fortentwicklung (Ziff. IV der Gepflogenheiten). (Richter-) Ethische Fragen sind keine Verwaltungsfragen und die Beschäftigung mit solchen Fragen ist keine Verwaltungstätigkeit (s. zum Begriff der Justizverwaltung etwa BGE 151 I 93 E. 2.1.2; MICHELLE ANGELA GROSJEAN, in: Justizräte in der Schweiz, 2025, Rz. 395 S. 168 f.). Die Gepflogenheiten sind vielmehr das Ergebnis eines kollegialen, gerichtsinternen Austauschs, der jenseits der täglichen Routine zwischen Bundesrichterinnen und Bundesrichtern als einander gleichgestellten Magistratspersonen stattfindet; sie dienen dazu, die Unabhängigkeit der Justiz zu festigen und das Vertrauen in die Justiz stärken (MARTIN WIRTHLIN, Die "Gepflogenheiten des Bundesgerichts", Kontext, Genese, Gehalt und Nutzen, in: De Rossa/Bovey/Hurni [Hrsg.], 150 Jahre Bundesgericht, Festschrift, 2025, S. 1121 und 1132 f.). Da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, unterliegen Diskussionen zu den Gepflogenheiten nicht dem Öffentlichkeitsprinzip.
3.3.3. Im Rahmen seines Einsichtsgesuchs geht es dem Beschwerdeführer auch um Fragen der Kommunikation. Wie das Bundesgericht in der fraglichen Angelegenheit kommuniziert hat, ist aufgrund der Medienmitteilungen bereits öffentlich. In welche weiteren Informationen der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darüber hinaus Einsicht nehmen will, ist weder seinem Gesuch noch seiner Beschwerde zu entnehmen. Weitere Erörterungen dazu erübrigen sich.
3.3.4. Weiter interessiert sich der Beschwerdeführer für die Einsetzung eines Expertengremiums. Wie das Bundesgericht in seiner Medienmitteilung vom 17. Juli 2026 bekannt gemacht hat, wurde dieses Gremium eingesetzt, um zur Klärung des Sachverhalts betreffend die Beziehung zwischen den zwei genannten Mitgliedern des Bundesgerichts einen Bericht zu erarbeiten. Der Bericht ist den Geschäftsprüfungskommissionen der Eidgenössischen Räte sowie der Gerichtskommission der Bundesversammlung übermittelt worden. Er bildet zudem eine Grundlage für die Beurteilung der beim Bundesgericht hängigen Revisionsgesuche, die im Zusammenhang mit der besagten Beziehung eingereicht worden sind (vgl. die Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 17. Juli 2026, abrufbar auf der Internetseite des Bundesgerichts, Rubrik "Publikationen"). Die Fragen rund um die Einsetzung einer Expertenkommission und die diesbezüglichen internen Prozesse stehen demnach in einem Zusammenhang mit der Rechtsprechung, so dass das Öffentlichkeitsgesetz keine Anwendung findet. Diesbezügliche Informationen dürfen im Übrigen auch deshalb nicht zugänglich gemacht werden, weil die betreffenden Entscheide noch nicht getroffen worden sind (Art. 8 Abs. 2 BGÖ; s. vorne E. 2.4).
3.3.5. Die Selbstorganisation ist - wie bereits der Name sagt - eine Frage der Organisation und nicht eine solche der administrativen Tätigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 BGG. Entsprechende Dokumente unterliegen, wie in BGE 133 II 209 ausdrücklich festgehalten, nicht dem Öffentlichkeitsprinzip (s. vorne E. 2.4).
3.3.6. Was der Beschwerdeführer schliesslich mit "künftigen Regeln für vergleichbare Fälle" meint, bleibt unklar. Soweit er wiederum die Gepflogenheiten im Blick hat, scheitert sein Gesuch um Einsichtnahme bereits an der fehlenden Qualität als Verwaltungsakt (s. vorne E. 3.3.2). Soweit er eine Änderung von Reglementen mit rechtlicher Verbindlichkeit ansprechen sollte, deren Erlass in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fällt (Art. 13 und 15 Abs. 1 Bst. a BGG), käme eine Einsichtnahme erst nach deren Erlass in Betracht (vgl. Art. 8 Abs. 2 BGÖ; vgl. BGE 133 II 209 E. 4.2).
3.3.7. Der Beschwerdeführer nennt die Fragen, zu denen er Einsicht in die Protokolle der Leitungsorgane nehmen möchte, nur beispielhaft. Soweit er zu weiteren Fragen hätte Einsicht nehmen wollen, obläge es ihm darzutun, um welche Angelegenheiten es hierbei geht. Dass er dies getan hätte und vom Generalsekretär damit nicht gehört worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich.
3.3.8. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, nennt der Beschwerdeführer keine konkreten (rein) administrativen Aufgaben des Bundesgerichts, die für eine Einsichtnahme in Frage kämen. Die fraglichen Tätigkeiten der Leitungsorgane, bezüglich derer er um Protokolleinsicht ersucht, fallen nicht in den Anwendungsbereich des in Art. 28 Abs. 1 BGG verankerten Öffentlichkeitsprinzips. In der Folge erübrigen sich weitere Erörterungen zu den Interessen, die im konkreten Fall auf dem Spiel stehen könnten und gegeneinander abzuwägen wären. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz im Zentrum ständen, ist an die erwähnte Medienmitteilung vom 17. Juli 2026 zu erinnern, in der das Bundesgericht klarstellt, dass die juristische Einordnung des Sachverhalts im Rahmen der Behandlung der beim Bundesgericht hängigen Revisionsgesuche erfolgen wird (s. vorne E. 3.3.4). Nach dem Gesagten durfte der Generalsekretär das Einsichtsgesuch daher ohne Interessenabwägung im konkreten Einzelfall abweisen. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Als unterliegende Partei hätte der Beschwerdeführer an sich für die Verfahrenskosten aufzukommen (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG). Ausnahmsweise verzichtet die Rekurskommission im konkreten Fall aber auf die Erhebung von Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 64 VwVG).
Demnach erkennt die Rekurskommission:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Generalsekretär des Schweizerischen Bundesgerichts mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2026
Im Namen der Rekurskommission
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hartmann
Der Gerichtsschreiber: Monn