Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_446/2026
Urteil vom 28. August 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ,
Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Herausgabe von Dokumenten; Rechtsverweigerung
bzw. Rechtsverzögerung.
Erwägungen
1.
Mit Schreiben vom 3. August 2026 teilte das Bundesamt für Justiz BJ, Leiter Dienststelle Oberaufsicht SchKG, A.________ Bezug nehmend auf dessen Schreiben an Bundesrat Beat Jans vom 20. Juli 2026 unter anderem mit, es habe dieses Schreiben und die darin aufgeworfenen Punkte geprüft. Es habe festgestellt, dass es zu den von A.________ erhobenen Vorwürfen im Verlauf der letzten Jahre bereits Stellung genommen und ihn über vorgenommene Abklärungen orientiert habe. Es verweise insbesondere auf sein Schreiben vom 30. Mai 2025 und auf seine früheren Schreiben vom 8. Januar und 20. Februar 2023. Den dortigen Ausführungen gebe es nichts mehr hinzuzufügen. Es erachte die Korrespondenz in dieser Angelegenheit als abgeschlossen und werde auf weitere Eingaben nicht mehr antworten.
In der Folge gelangte A.________ mit E-Mail vom 9. August 2026 an das BJ. Er ersuchte dieses dabei gestützt auf Art. 6 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004 (BGÖ; SR 152.3), ihm die erwähnten Schreiben vom 30. Mai 2025 sowie 8. Januar und 20. Februar 2023 bis spätestens am 20. August 2026 "im physischen Volltext und als verifizierte Kopie" zukommen zu lassen.
2.
Mit Eingabe vom 24. August 2026 (Poststempel) erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. Er beantragt, es sei festzustellen, dass das BJ ihm gegenüber eine "formelle und materielle Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV" begehe, indem es das "gesetzliche Editions-, Akteneinsichts- und Informationsbegehren gemäss Art. 6 BGÖ vom 9. August 2026" bis zum heutigen Tag unbeantwortet gelassen habe. Das BJ sei gerichtlich anzuweisen, ihm "unverzüglich, vollständig und unzensiert" Kopien der in der aufsichtsrechtlichen Stellungnahme des BJ vom 3. August 2026 "zitierten und herangezogenen Behördenschreiben" vom 30. Mai 2025 sowie 8. Januar und 20. Februar 2023 auszuhändigen. Im Weiteren stellt er den Antrag, das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD gerichtlich anzuweisen, "seine verfassungsmässige Aufsichts-, Kontroll- und Interventionspflicht über das nachgeordnete Bundesamt für Justiz wahrzunehmen, um den rechtskonformen Zustand und die Einhaltung der Bundesgesetze (BGÖ und SchKG) ex officio durchzusetzen".
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Gemäss Art. 94 BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde kann dabei nach Art. 100 Abs. 7 BGG jederzeit erfolgen. Erforderlich ist unter anderem, dass der Entscheid, der (angeblich) zu Unrecht verweigert oder verzögert wird, der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegt (vgl. BGE 149 II 476 E. 1.2 mit Hinweisen). Das ist vorliegend nicht der Fall. Ein allfälliger Entscheid des Bundesamts für Justiz BJ über die Herausgabe der fraglichen Schreiben stammte nicht von einer zulässigen Vorinstanz nach Art. 86 BGG für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dass gegen einen solchen Entscheid dennoch Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden könnte, legt der Beschwerdeführer weder dar noch ist es ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich insofern als offensichtlich unzulässig. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD im erwähnten Sinn anzuweisen. Dies folgt bereits daraus, dass auch hier weder dargetan noch ersichtlich ist, dass es sich beim EJPD im vorliegenden Kontext um eine zulässige Vorinstanz des Bundesgerichts handelt, und dieses im Übrigen auch nicht Aufsichtsbehörde über jenes ist. Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände und die jederzeitige Möglichkeit der Beschwerdeerhebung wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung besteht im Weiteren kein Anlass für eine Überweisung der Eingabe an die allenfalls zuständige Behörde.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ist damit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz BJ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur