Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_337/2025
Urteil vom 19. Juni 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Müller,
nebenamtlicher Bundesrichter Mecca,
Gerichtsschreiber Mösching.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Stöckli,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 28. April 2025 (V 2024 44).
Sachverhalt
A.
Mit Verfügung vom 20. März 2024 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________ den Führerausweis für 6 Monate. Der Entscheid wurde damit begründet, dass A.________ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. April 2023 der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 6. Februar 2021, im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gesprochen worden sei. Es handle sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG. Nach einer solchen müsse der Führerausweis für mindestens sechs Monate entzogen werden, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen gewesen sei (Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG). Aktenkundig sei unter anderem ein Entzug des Führerausweises für die Dauer eines Monats wegen mittelschwerer Widerhandlung. Die Verfügung datiere vom 4. März 2016 und der Entzug sei vom 6. Juli bis 5. August 2016 vollzogen worden. Dementsprechend betrage die gesetzliche Mindestentzugsdauer sechs Monate.
B.
Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, welches diese mit Urteil vom 28. April 2025 abwies.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Juni 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 28. Oktober 2018 (recte: 28. April 2025) sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner von ihm begangenen Widerhandlung vom 6. Februar 2021 gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG der Führerausweis für die Dauer von drei Monaten zu entziehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, während das Strassenverkehrsamt auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) stellt unter Hinweis auf das seines Erachtens zutreffende Urteil der Vorinstanz den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Juli 2025 erteilte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ). Ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat zudem am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und als vom Führerausweisentzug direkt Betroffener ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils, womit er nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und 100 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht dabei von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von der beschwerdeführenden Person vorgebracht und begründet werden, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4; 142 I 99 E. 1.7; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. BGG; BGE 147 I 1 E. 3.5). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht es nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 I 114 E. 3.3.4).
3.
Der Beschwerdeführer rügt die Anwendung von Art. 16 ff. SVG durch die Vorinstanz. Diese habe für eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG seinen Führerausweis gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG fälschlicherweise für sechs Monate entzogen.
3.1. Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG; SR 314.1) ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung ( Art. 16a-c SVG ). Eine schwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer solchen wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a) bzw. für mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Abs. 2 lit. b). Diese Dauer darf (abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall) nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).
3.2. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er am 6. Februar 2021 eine strafrechtliche Widerhandlung gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG begangen hat und dass diese eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG darstellt. Jedoch betrage die Mindestentzugsfrist nicht sechs Monate, sondern drei Monate, da die Vorinstanz in unzutreffender Weise Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG anwende und nicht lit. a desselben Artikels. Die mittelschwere Widerhandlung, welche die Vorinstanz berücksichtigt habe, sei zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 6. Februar 2021 bereits 63 Monate, d.h. über fünf Jahre, zurückgelegen. Die Vorinstanz habe in Anwendung der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung fälschlicherweise auf den Zeitpunkt abgestellt, der von der Rückgabe des Führerausweises der ersten Widerhandlung (6. August 2016) bis zur vorliegenden zweiten Verfehlung abgelaufen sei. Diese Regelung verletze die Rechtsgleichheit und die Wahrung von Treu und Glauben (Art. 8 BV).
3.3. Eine Änderung der Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszweckes, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht, andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten (BGE 150 IV 277 E. 2.3.1; 149 II 381 E. 7.3.1; 149 V 177 E. 4.5).
3.4. Nach der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginnt die Bewährungsfrist mit dem Ablauf der Dauer des vorangegangenen Ausweisentzugs (Urteile 1C_340/2022 vom 27. November 2023 E. 4.2; 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 6.3; 1C_731/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.4). Der Wortlaut von Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG setzt eine vollzogene Massnahme voraus ("entzogen war") (vgl. Urteil 1C_731/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.4; ausführlich zur Auslegung der Rückfallfrist Urteil 1C_180/2010 vom 22. September 2010 E. 2.3 f.).
3.5. Die Argumente, welche der Beschwerdeführer vorbringt, geben keinen Anlass, um von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
So hätte das Abstellen auf den Tag der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zur Berechnung der Rückfallfrist zur Folge, dass diese häufig schon abgelaufen wäre, wenn der Führerausweisentzug rechtskräftig verfügt worden wäre. Es erschliesst sich ohne Weiteres, dass eine Bewährungsfrist unter diesen Umständen wesentlich von ihrer Wirkung einbüssen würde und damit in Widerspruch zum Zweck der Norm stehen würde, mit welcher der Gesetzgeber die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr bei Rückfällen verschärfen wollte (vgl. Urteil 1C_180/2010 vom 22. September 2010 E. 2.3 f. mit Hinweisen zur Entstehungsgeschichte der einschlägigen Bestimmungen).
Ebenso wenig hat sich der Gesetzeszweck durch die Einführung einer untergeordneten Verordnungsbestimmung - der Beschwerdeführer verweist auf Art. 33 Abs. 5 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) - verändert. Ohnehin ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus dieser Bestimmung für sich ableiten möchte. Er lenkt keine Fahrzeuge beruflich.
Worin schliesslich eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" (Doppelbestrafungsverbot) bestehen soll, wenn das Bundesgericht zur Begründung seiner Rechtsprechung betreffend die Rückfallfrist auf die Handhabung der strafrechtlichen Bewährungsfrist verweist, ist nicht nachvollziehbar. Eine doppelte Bestrafung durch die vorgenommene Auslegung der Norm ergibt sich jedenfalls nicht (vgl. zur Handhabung dieses Grundsatzes in Administrativverfahren BGE 137 I 363 E. 2.4; 128 II 133 E. 3b/aa; Urteil 1C_266/2022 vom 26. September 2022 E. 5).
Folglich ist in Bezug auf die vorgenommene Berücksichtigung dieses Entzugs nicht erheblich, wann die ihm zugrunde liegende Widerhandlung begangen wurde und wie lange die entsprechenden Straf- und Administrativmassnahmenverfahren dauerten (Urteile 1C_340/2022 vom 27. November 2023 E. 4.2; 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 6.3).
3.6. Die Anordnung des Führerausweisentzuges für sechs Monate verstösst daher nicht gegen Bundesrecht.
4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Mösching