Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_447/2026
Urteil vom 27. August 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Polizei Basel-Landschaft,
Administrativmassnahmen,
Brühlstrasse 43, 4415 Lausen,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
Gegenstand
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises
sowie Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 21. Juli 2026 (810 26 90).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 21. August 2025 entzog die Polizei Basel-Landschaft A.________ vorsorglich den Führerausweis und ordnete eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 an. Gegen diese Verfügung gelangte A.________ an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, der ihre Beschwerde am 3. März 2026 abwies.
2.
Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Urteil vom 21. Juli 2026 wies das Gericht die Beschwerde ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 800.--.
3.
Mit vom 20. August 2026 datierter Eingabe erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 21. Juli 2026.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
4.1. Das angefochtene Urteil wurde der Beschwerdeführerin gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 22. Juli 2026 zugestellt. Die vorliegend massgebliche Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 23. Juli 2026 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 21. August 2026. Der Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit dem 15. August gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG kommt nicht zur Anwendung, handelt es sich beim vorsorglichen Führerausweisentzug und bei der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung doch um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG (vgl. BGE 150 II 537 E. 2.2-2.5; 147 II 44 E. 1.2) und damit auch um vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. BGE 134 III 667 E. 1.3 mit Hinweisen; Urteile 1C_56/2017 vom 2. Februar 2017 E. 3; 1C_51/2016 vom 5. Februar 2016 E. 3.4), hinsichtlich welcher der Fristenstillstand nicht gilt.
Auf dem Briefumschlag, mit dem die Beschwerdeführerin ihre vom 20. August 2026 datierte sinngemässe Beschwerde an das Bundesgericht schickte, befindet sich ein Poststempel vom 25. August 2026, soweit ersichtlich vom Briefzentrum Härkingen. Sollte die Beschwerdeführerin die Beschwerde erst dann zuhanden des Bundesgerichts der Post übergeben haben, wäre sie klar verspätet (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung kann indes mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.
4.2. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid einlässlich begründet, weshalb der fragliche vorsorgliche Führerausweisentzug und die fragliche Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsprüfung der Stufe 4 gerechtfertigt und verhältnismässig sind und die Beschwerde der Beschwerdeführerin daher als unbegründet abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar unter anderem geltend, ihre Fahreignung bestehe; sie setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids jedoch nicht weiter auseinander und legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Ihre Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb ungeachtet der Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung und unabhängig von den weiteren Eintretensvoraussetzungen jedenfalls aus diesem Grund im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur