Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/53 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 20.04.2026 Entscheiddatum: 17.03.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 17.03.2026 Art. 14 Abs. 1 und 6 ELG, Art. 15 ELG. Vergütung von Krankheitskosten (Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG, Zahnarztkosten). Die EL- Durchführungsstelle hat die Rückerstattung der von der Krankenkasse für die Behandlung vom 19. und 20. Dezember 2023 in Rechnung gestellten Kostenbeteiligung zu Recht abgelehnt, weil die im Dezember 2023 angefallenen Krankheitskosten den Einnahmenüberschuss nicht überstiegen haben. Die übrigen Kostenbeteiligungen an der obligatorischen Krankenversicherung der Jahre 2021, 2022 und 2023 hat die EL- Durchführungsstelle wegen der Überschreitung der Vermögensschwelle ebenfalls zu Recht abgelehnt. Zudem wäre die 15-monatige Frist zur Geltendmachung der Krankheitskosten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits abgelaufen gewesen. Schliesslich hätte die EL- Durchführungsstelle auf das Gesuch um die Vergütung der Kosten für die Zahnbehandlung nicht eintreten dürfen, weil sie diese Kosten bereits vergütet hat. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. März 2026, EL 2025/53). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 8C_236/2026. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
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Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 17. März 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger
Geschäftsnr. EL 2025/53
Parteien
A.___, Beschwerdeführerin,
gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Krankheits- und Behinderungskosten (Ergänzungsleistungen zur AHV)
EL 2025/53
2/10 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Juli 2022 bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Dossier 1, act. 33). Mit Verfügung vom 16. November 2022 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch mit der Begründung ab, dass das Reinvermögen die Vermögensschwelle überschreite (Dossier 1, act. 20). Die dagegen erhobene Einsprache wies die EL- Durchführungsstelle am 6. März 2023 ab (Dossier 1, act. 10). Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 18. Juli 2023 ebenfalls ab (EL 2023/20, Dossier 2, act. 79). A.b Im November 2023 meldete sich die Versicherte erneut bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Dossier 2, act. 75). A.c Mit Verfügung vom 1. Mai 2025 wies die EL-Durchführungsstelle das EL-Gesuch für die Zeit vom 1. November 2023 bis zum 31. Dezember 2023 aufgrund eines Einnahmenüberschusses ab (Dossier 2, act. 21). Für die Zeit ab 1. Januar 2024 sprach sie der Versicherten Ergänzungsleistungen in der Höhe der sog. Minimalgarantie (entspricht der Prämienvergütung für die obligatorische Krankenversicherung) zu. A.d Bereits im Januar 2025 hatte die Versicherte eine Zahnarztrechnung vom 31. Dezember 2024 betreffend zahnärztliche Behandlungen vom 15. Juli 2024 und vom 16. Dezember 2024 über den Betrag von Fr. 850.70 eingereicht (Dossier 3, act. 15), welche die EL-Durchführungsstelle mit Verfügung vom 16. Mai 2025 vergütete (Dossier 3, act. 11). A.e Am 30. April 2025 hatte die Versicherte Kostenzusammenstellungen der Krankenkasse für die Jahre 2022 und 2023, eine Leistungsabrechnung der Krankenkasse vom 20. Januar 2024 betreffend eine Spitalbehandlung vom 19. Dezember 2023 bis zum 20. Dezember 2023 über den Betrag von Fr. 124.35 sowie erneut die Zahnarztrechnung vom 31. Dezember 2024 in der Höhe von Fr. 850.70 eingereicht (Dossier 3, act. 12 ff.). Die EL-Durchführungsstelle hatte die Versicherte am 1. Mai 2025 aufgefordert, ihr eine Kopie der letzten Leistungsabrechnung der Krankenkasse oder Kopien der einzelnen Leistungsabrechnungen bis zum 2. Juni 2025 zu schicken (Dossier 3, act. 12). Die Versicherte hatte am 12. Mai 2025 geantwortet (Dossier 3, act. 10-8), dass sie (wohl im Dezember 2023) einen Unfall gehabt habe und deshalb drei Monate lang keinen Antrag auf die Vergütung von Krankheitskosten habe stellen können. Die EL-Durchführungsstelle solle im Spital B.___ nachfragen, wie alles gewesen sei. Am 19. Mai 2025 bat die EL-Durchführungsstelle die Versicherte erneut darum, die einzelnen Leistungsabrechnungen für die Jahre 2022 und 2023 einzureichen (Dossier 3, act. 9). Am 28. Mai 2025 reichte die Versicherte Kopien eines Empfangsscheinbuchs ("Postbüchlein") und von