Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/53 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 20.04.2026 Entscheiddatum: 17.03.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 17.03.2026 Art. 14 Abs. 1 und 6 ELG, Art. 15 ELG. Vergütung von Krankheitskosten (Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG, Zahnarztkosten). Die EL- Durchführungsstelle hat die Rückerstattung der von der Krankenkasse für die Behandlung vom 19. und 20. Dezember 2023 in Rechnung gestellten Kostenbeteiligung zu Recht abgelehnt, weil die im Dezember 2023 angefallenen Krankheitskosten den Einnahmenüberschuss nicht überstiegen haben. Die übrigen Kostenbeteiligungen an der obligatorischen Krankenversicherung der Jahre 2021, 2022 und 2023 hat die EL- Durchführungsstelle wegen der Überschreitung der Vermögensschwelle ebenfalls zu Recht abgelehnt. Zudem wäre die 15-monatige Frist zur Geltendmachung der Krankheitskosten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits abgelaufen gewesen. Schliesslich hätte die EL- Durchführungsstelle auf das Gesuch um die Vergütung der Kosten für die Zahnbehandlung nicht eintreten dürfen, weil sie diese Kosten bereits vergütet hat. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. März 2026, EL 2025/53). Beim Bundesgericht angefochten. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Kanton St.Gallen Gerichte
1/10
Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 17. März 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger
Geschäftsnr. EL 2025/53
Parteien
A.___, Beschwerdeführerin,
gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Krankheits- und Behinderungskosten (Ergänzungsleistungen zur AHV)
EL 2025/53
2/10 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Juli 2022 bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Dossier 1, act. 33). Mit Verfügung vom 16. November 2022 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch mit der Begründung ab, dass das Reinvermögen die Vermögensschwelle überschreite (Dossier 1, act. 20). Die dagegen erhobene Einsprache wies die EL- Durchführungsstelle am 6. März 2023 ab (Dossier 1, act. 10). Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 18. Juli 2023 ebenfalls ab (EL 2023/20, Dossier 2, act. 79). A.b Im November 2023 meldete sich die Versicherte erneut bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Dossier 2, act. 75). A.c Mit Verfügung vom 1. Mai 2025 wies die EL-Durchführungsstelle das EL-Gesuch für die Zeit vom 1. November 2023 bis zum 31. Dezember 2023 aufgrund eines Einnahmenüberschusses ab (Dossier 2, act. 21). Für die Zeit ab 1. Januar 2024 sprach sie der Versicherten Ergänzungsleistungen in der Höhe der sog. Minimalgarantie (entspricht der Prämienvergütung für die obligatorische Krankenversicherung) zu. A.d Bereits im Januar 2025 hatte die Versicherte eine Zahnarztrechnung vom 31. Dezember 2024 betreffend zahnärztliche Behandlungen vom 15. Juli 2024 und vom 16. Dezember 2024 über den Betrag von Fr. 850.70 eingereicht (Dossier 3, act. 15), welche die EL-Durchführungsstelle mit Verfügung vom 16. Mai 2025 vergütete (Dossier 3, act. 11). A.e Am 30. April 2025 hatte die Versicherte Kostenzusammenstellungen der Krankenkasse für die Jahre 2022 und 2023, eine Leistungsabrechnung der Krankenkasse vom 20. Januar 2024 betreffend eine Spitalbehandlung vom 19. Dezember 2023 bis zum 20. Dezember 2023 über den Betrag von Fr. 124.35 sowie erneut die Zahnarztrechnung vom 31. Dezember 2024 in der Höhe von Fr. 850.70 eingereicht (Dossier 3, act. 12 ff.). Die EL-Durchführungsstelle hatte die Versicherte am 1. Mai 2025 aufgefordert, ihr eine Kopie der letzten Leistungsabrechnung der Krankenkasse oder Kopien der einzelnen Leistungsabrechnungen bis zum 2. Juni 2025 zu schicken (Dossier 3, act. 12). Die Versicherte hatte am 12. Mai 2025 geantwortet (Dossier 3, act. 10-8), dass sie (wohl im Dezember 2023) einen Unfall gehabt habe und deshalb drei Monate lang keinen Antrag auf die Vergütung von Krankheitskosten habe stellen können. Die EL-Durchführungsstelle solle im Spital B.___ nachfragen, wie alles gewesen sei. Am 19. Mai 2025 bat die EL-Durchführungsstelle die Versicherte erneut darum, die einzelnen Leistungsabrechnungen für die Jahre 2022 und 2023 einzureichen (Dossier 3, act. 9). Am 28. Mai 2025 reichte die Versicherte Kopien eines Empfangsscheinbuchs ("Postbüchlein") und von
EL 2025/53
3/10 Empfangsscheinen ein (Dossier 3, act. 8). Im Begleitschreiben hielt sie fest, dass es sich hierbei um Kopien der Zahlungen der Jahre 2022 und 2023 handle. Darin seien die Kosten für den Hausarzt und den Zahnarzt festgehalten. Im Jahr 2022 hätten sich die Krankheitskosten auf Fr. 4'314.65 und im Jahr 2023 auf Fr. 9'170.85 belaufen. Am 5. Juni 2025 teilte die EL-Durchführungsstelle der Versicherten erneut mit, dass sie die einzelnen detaillierten Leistungsabrechnungen der Krankenkasse benötige und setzte ihr eine neue Frist bis zum 19. Juni 2025 (Dossier 3, act. 7). A.f Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 trat die EL-Durchführungsstelle nicht auf das Gesuch um Rückerstattung der Krankheitskosten vom 30. April 2025 ein (Dossier 3, act. 6). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Versicherte die ausstehenden Unterlagen nicht innert Frist eingereicht und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. A.g Am 24. Juni 2025 gingen die Leistungsabrechnungen der Krankenkasse der Jahre 2022 und 2023 sowie eine Leistungsabrechnung aus dem Jahr 2021 bei der EL-Durchführungsstelle ein (Dossier 3, act. 4). A.h Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 (Dossier 3, act. 3) lehnte die EL-Durchführungsstelle die Vergütung der Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG in den Jahren 2021 und 2022 sowie der Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG für die Behandlungen im Zeitraum Januar 2023 bis Oktober 2023 mit der Begründung ab, dass (in diesem Zeitraum) kein EL-Anspruch bestanden habe. Die von der Krankenkasse am 20. Januar 2024 in Rechnung gestellte Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG in der Höhe von Fr. 109.35 (Spitalbehandlung vom 19. Dezember bis 20. Dezember 2023, Dossier 3, act. 13- 3 f.) lehnte sie wegen eines Einnahmenüberschusses (Abzug Einnahmenüberschuss: Fr. 1'319.--) ab. Die Vergütung der Zahnarztrechnung vom 31. Dezember 2024 in der Höhe von Fr. 850.70 (Dossier 3, act. 5-29) lehnte die EL-Durchführungsstelle mit der Begründung ab, dass diese Rechnung bereits vergütet worden sei. A.i Mit Schreiben 30. Juni 2025, in dem sich die Versicherte zur individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2025 äusserte (Dossier 3, act. 2), reichte die Versicherte auch ein Schreiben vom 28. Mai 2025 betreffend ihre Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG in den Jahren 2022 und 2023 (Dossier 2, act. 15 ff.) sowie die Verfügungen vom 19. Juni 2025 und 26. Juni 2025 ein (Dossier 2, act. 16). Am 3. Juli 2025 teilte die EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit (Dossier 2, act. 12-5), dass die Vergütung der Kostenbeteiligungen nach Art. 64 KVG abgelehnt worden sei, da die Versicherte im Zeitpunkt der Behandlungen keinen EL-Anspruch gehabt habe. Krankheits- und Behinderungskosten könnten nur vergütet werden, wenn diese den Betrag des Einnahmenüberschusses überstiegen. Das Schreiben vom 30. Juni 2025 hatte die Versicherte samt Beilagen auch an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen geschickt, welches die Eingabe zur Prüfung als Einsprache gegen die Verfügungen vom 19. Juni 2025 und 26. Juni 2025 an die EL-Durchführungsstelle weitergeleitet hatte (Dossier 2, act. 15).
EL 2025/53
4/10 In einem Schreiben vom 8. Juli 2025 an die EL-Durchführungsstelle (Dossier 2, act. 12-2) machte die Versicherte unter anderem geltend, dass sie bei einer AHV-Rente von monatlich Fr. 1'660.-- Anspruch auf die Vergütung von Krankheitskosten habe. Am selben Tag bestätigte die EL-Durchführungsstelle der Versicherten den Eingang der Einsprache (Dossier 2, act. 14). A.j Mit Entscheid vom 29. August 2025 (Dossier 2, act. 10) hiess die EL-Durchführungsstelle die Einsprache teilweise gut, indem sie die Nichteintretensverfügung vom 19. Juni 2025 ersatzlos aufhob; im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass die beiden Verfügungen vom 19. Juni 2025 und vom 26. Juni 2025 in einem engen sachlichen Zusammenhang stünden. Deshalb rechtfertige es sich, die beiden Einspracheverfahren aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen und in einem einzigen Einspracheentscheid zu beurteilen. Bei der Verfügung vom 19. Juni 2025 handle es sich um eine Nichteintretensverfügung aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Versicherte. Allerdings sei die Versicherte vor dem Erlass der Verfügung vom 19. Juni 2025 nicht auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung hingewiesen worden. Die Voraussetzungen für den Erlass der Verfügung seien somit nicht erfüllt gewesen, weshalb die Nichteintretensverfügung vom 19. Juni 2025 ersatzlos aufzuheben sei. Aus der Verfügung vom 16. Mai 2025 sei ersichtlich, dass die Zahnarztkosten gemäss der Rechnung vom 31. Dezember 2024 bereits an die Versicherte rückvergütet worden seien. Die Ablehnung der Rückvergütung gemäss der Verfügung vom 26. Juni 2025 sei daher nicht zu beanstanden. Weiter habe die Versicherte die Rückerstattung der Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG der Jahre 2021, 2022 und 2023 beantragt. In den Kalenderjahren 2021 und 2022 habe die Versicherte aufgrund der Überschreitung der Vermögensschwelle keinen EL-Anspruch gehabt. Für diese Periode sei die Übernahme der Kosten somit zu Recht mit "Kein EL-Anspruch" abgelehnt worden. Für das Jahr 2023 sei ab dem 1. November 2023 ein Einnahmenüberschuss berechnet worden. Da die Krankheitsund Behinderungskosten für das Jahr 2023 (Fr. 741.85) den Einnahmenüberschuss für das Jahr 2023 (Fr. 1'319.--) nicht überstiegen hätten, sei es nicht zu einer Auszahlung gekommen. Die Ablehnung der Übernahme der Kosten sei somit rechtmässig gewesen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vergütung der eingereichten Krankheits- und Behinderungskosten zu Recht abgelehnt worden sei. B. B.a Mit Schreiben vom 2. und 3. September 2025 (act. G 1 f.) wandte sich die Versicherte an das Gericht (und gleichzeitig an die EL-Durchführungsstelle) und kritisierte unter anderem, dass sie gemäss dem Einspracheentscheid vom 29. August 2025 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. B.b Am 11. September 2025 (act. G 3) teilte das Gericht der Versicherten mit (act. G 3), dass den eingereichten Schreiben nicht zu entnehmen sei, gegen welchen behördlichen Rechtsakt sie sich beim Gericht beschweren wolle. Sofern sie gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2025 Beschwerde erheben wolle, müsse sie dies ausdrücklich erklären und eine kurze Begründung abgeben.
EL 2025/53
5/10 B.c Mit Schreiben vom 12. September 2025 (act. G 4) antwortete die Versicherte, dass sie vom Gericht wissen wolle, ob sie bei einer Altersrente in der Höhe von Fr. 1'600.-- pro Monat Anspruch auf Ergänzungsleistungen und auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten habe. B.d Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 27. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. B.e Mit Schreiben vom 3. November 2025 (act. G 9) teilte die Versicherte dem Gericht mit, dass sie die Hilfe des Gerichts benötige, da sie ihre Ansprüche betreffend (die Vergütung von) Krankheits- und Behinderungskosten nicht kenne. Erwägungen 1. Bei der Beschwerde handelt es sich um eine prozessuale Willenserklärung, in der erkennbar zum Ausdruck kommen muss, dass die betreffende Person mit der erlassenen Verfügung (oder dem erlassenen Einspracheentscheid) nicht einverstanden ist und diese(n) durch die Rechtsmittelinstanz überprüft haben will. Das zuständige Versicherungsgericht hat zu entscheiden, ob eine rechtzeitig eingereichte, nicht notwendigerweise als solche bezeichnete Beschwerde den Formerfordernissen genügt, insbesondere ob ein Anfechtungswille gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2015, 9C_211/2015 E. 2.1 f. mit Hinweisen). Ein klarer Anfechtungswille ist gegeben, wenn die betroffene Person ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage erkenntlich zum Ausdruck gebracht hat (BGE 116 V 353 E. 2b). Den Eingaben vom 2. und 3. September 2025 war nicht eindeutig zu entnehmen, gegen welchen Entscheid sich die Versicherte beschweren wollte. Das Gericht hatte ihr deshalb eine Nachfrist angesetzt, um mitzuteilen, ob sie gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2025 Beschwerde erheben wolle, und falls ja, um die Beschwerde kurz zu begründen. Die Versicherte hat innert Nachfrist am 12. September 2025 geantwortet, dass sie sich nicht so gut im Versicherungswesen auskenne und sie sich deshalb beim Gericht erkundigen möchte, ob sie als Altersrentnerin Anspruch auf Ergänzungsleistungen und auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten habe. Die Versicherte hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem Einspracheentscheid vom 29. August 2025 insoweit nicht einverstanden ist und diesen soweit durch die Rechtsmittelinstanz hat überprüft haben wollen, als die Vergütung der geltend gemachten Krankheitskosten verweigert worden war. In Bezug auf die in Ziff. 2 festgehaltene Abweisung der Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Juni 2025 ist der Beschwerdewille somit gegeben. Hingegen ist den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ein Interesse an der Aufhebung der Ziff. 1 des Einspracheentscheides gehabt hätte. Mit dieser Dispositivziffer hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 19. Juni 2025 nämlich vollumfänglich gutgeheissen. Die vorliegende Beschwerde richtet sich somit lediglich gegen
EL 2025/53
6/10 Ziff. 2 des Einspracheentscheides vom 29. August 2025. Da die weiteren Eintretensvoraussetzungen (Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde gegen Ziff. 2 des Einspracheentscheides einzutreten. 2. 2.1 Als Nächstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Juni 2025 erhoben hat. Denn ohne das Vorliegen einer Einsprache hätte die Beschwerdeführerin gar keinen Einspracheentscheid erlassen dürfen. Zwar ist dem Schreiben der Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 30. Juni 2025 nicht explizit zu entnehmen, dass sie damit Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Juni 2025 hat erheben wollen. Der Eingabe waren allerdings auch das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2025 betreffend ihre Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG in den Jahren 2022 und 2023 sowie die Verfügungen vom 19. Juni 2025 und 26. Juni 2025 beigelegt. Zudem hat die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 8. Juli 2025 geltend gemacht, dass sie bei einer AHV-Rente von (lediglich) Fr. 1'660.-- pro Monat Anspruch auf die Vergütung von Krankheitskosten habe, und sie hat zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Ablehnung der Vergütung der Krankheitskosten nicht einverstanden sei. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Eingabe vom 30. Juni 2025 als Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Juni 2025 akzeptiert hat. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin hat den Antrag gestellt, es sei zu prüfen, ob sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Insofern sie damit gemeint hat, dass das Gericht prüfen solle, ob sie für die Zeit vor dem 1. Januar 2024 Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung hat, ist auf ihren Antrag nicht einzutreten. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nämlich nur sein, was Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides bzw. der diesem zugrunde liegenden Verfügungen gewesen ist. Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Rückerstattung der Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG in den Jahren 2021, 2022 und 2023 sowie die Rückerstattung der Zahnarztrechnung vom 31. Dezember 2024 zu Recht abgelehnt hat. Auf den sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen (in der Zeit vor dem 1. Januar 2024) zu überprüfen, kann deshalb nicht eingetreten werden. 3.2 Mit der Verfügung vom 26. Juni 2025 hat die Beschwerdegegnerin über das Gesuch um die Vergütung der Krankheitskosten vom 30. April 2025 materiell, das heisst in der Sache entschieden. Die Verfügung vom 26. Juni 2025 beinhaltet bei näherer Betrachtung (mindestens) vier Teilverfügungen:
EL 2025/53
7/10 Die Ablehnung der Rückerstattung der Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG für das Jahr 2021 (Verfügung 1), die Ablehnung der Rückerstattung der Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG für das Jahr 2022 (Verfügung 2), die Ablehnung der Rückerstattung der Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG für das 2023 (Verfügung 3) und die Ablehnung der Rückerstattung der Zahnarztkosten gemäss der Rechnung vom 31. Dezember 2024 in der Höhe von Fr. 850.70 (Verfügung 4). 3.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahre entstandenen Kosten unter anderem für zahnärztliche Behandlungen (lit. a) und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG (lit. g). Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG). Krankheits- und Behinderungskosten werden nur vergütet, wenn ihre Vergütung innert 15 Monaten nach der Rechnungsstellung geltend gemacht wird und wenn die Kosten in einem Zeitabschnitt entstanden sind, während dem die antragsstellende Person die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllte. 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat die Rückerstattung der Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG ab Juli 2022 zu Recht abgelehnt, da die Beschwerdeführerin wegen der Überschreitung der Vermögensschwelle (Art. 9a ELG) keinen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen gehabt hat. Überschreitet eine versicherte Person die Vermögensschwelle, ist davon auszugehen, dass sie ihre Existenz selbst sichern kann (vgl. hierzu die parlamentarische Debatte zur EL-Reform, z.B. AB 2018 N 451 ff., AB 2018 N 1214 ff., AB 2019 N 67 ff., AB 2019 N 417). Mit der Vermögensschwelle hat der Gesetzgeber (neben Art. 4-6 ELG) also (per 1. Januar 2021) eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung eingeführt. Die Beschwerdeführerin hätte daher aufgrund der Überschreitung der Vermögensschwelle auch keinen Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, wenn diese den Einnahmenüberschuss übersteigen würden (vgl. hierzu Art. 14 Abs. 6 ELG). Der Grund für das hohe Vermögen der Beschwerdeführerin ist eine Erbschaft im Jahr 2020 gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat daher auch für die Zeit vor Juli 2022, das heisst für die Jahre 2021 und 2022, die Rückerstattung der Kostenbeteiligungen nach Art. 64 KVG (wegen der Überschreitung der Vermögensschwelle) zu Recht abgelehnt. Darüber hinaus hätte die Rückerstattung der Kostenbeteiligungen nach Art. 64 KVG der Jahre 2021 und 2022 auch abgelehnt werden müssen, weil die 15-monatige Einreichungsfrist nach Art. 15 ELG im Zeitpunkt der Geltendmachung der Krankheitskosten im April 2025 längst abgelaufen war. 3.5 Im November 2023 hat sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet. Die Beschwerdegegnerin hat einen EL-Anspruch für die Monate November und Dezember 2023 infolge eines Einnahmenüberschusses abgelehnt. Somit müsste
EL 2025/53
8/10 eigentlich geprüft werden, ob die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG im Jahr 2023 den Einnahmenüberschuss der Beschwerdeführerin übersteigt. Allerdings liegt nur für die Monate November 2023 und Dezember 2023 eine EL-Berechnung vor. Weitere Abklärungen können jedoch unterbleiben, da die 15-monatige Einreichungsfrist nach Art. 15 ELG für die Geltendmachung der Rückerstattung der Kostenbeteiligungen, die von der Krankenkasse bis Ende Dezember 2023 in Rechnung gestellt worden sind, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (30. April 2025) bereits abgelaufen gewesen ist. Somit bleibt lediglich noch zu prüfen, ob die am 20. Januar 2024 in Rechnung gestellte Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG in der Höhe von Fr. 124.35 (bzw. zuzüglich der Postschaltergebühr Fr. 126.70) betreffend die Behandlung vom 19. bis 20. Dezember 2023 von der Beschwerdegegnerin hätte rückerstattet werden müssen, weil sie den Einnahmenüberschuss übersteigt. Die Beschwerdegegnerin hat von den Fr. 126.70 den Spitalkostenbeitrag 2023 für einen Tag von Fr. 15.-- sowie die Postschaltergebühr von Fr. 2.35 abgezogen. Beim Spitalkostenbeitrag handelt es sich um einen von der versicherten Person zu leistenden Beitrag an die Verpflegungskosten während des Spitalaufenthalts, welcher durch die Grundversicherung nicht gedeckt ist, d.h. er fällt nicht unter die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG. Die Verpflegungskosten werden bei den Ergänzungsleistungen durch den Beitrag an den allgemeinen Lebensbedarf gedeckt (vgl. hierzu Art. 10 Abs. 1 ELG). Würde der Spitalkostenbeitrag als Krankheitskosten im Sinne von Art. 14 ELG qualifiziert, würde dies zu einer doppelten Berücksichtigung dieser Ausgabenposition führen, was gesetzwidrig wäre. Des Weiteren ist es korrekt gewesen, die Postschaltergebühr von Fr. 2.35 abzuziehen, da es sich hierbei nicht um Krankheitskosten, sondern um Kosten, die ebenfalls über den allgemeinen Lebensbedarf gedeckt sind, handelt. Von der Rechnung der Krankenkasse vom 20. Januar 2024 über den Betrag von Fr. 126.70 sind somit der Spitalkostenbeitrag von Fr. 15.-- sowie die Postschaltergebühr von Fr. 2.35 abzuziehen. Vergütungsfähig wären somit noch Fr. 109.35. Der Einnahmenüberschuss hat im Dezember 2023 Fr. 1'319.-- pro Jahr (Dossier 2, act. 22) bzw. Fr. 109.90 pro Monat betragen. Auch bei einer monatlichen (und nicht jährlichen) Abrechnung der zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten (siehe hierzu den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2020, EL 2018/50 E. 4.3) wären die Krankheitskosten von Fr. 109.35 (Fr. 124.35 abzüglich Fr. 15.--) durch den Einnahmenüberschuss (Fr. 109.90) gerade noch gedeckt. Die Beschwerdegegnerin hat die Rückerstattung der Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG der Jahre 2021, 2022 und 2023 demzufolge zu Recht abgelehnt. 3.6 Die Zahnarztrechnung vom 31. Dezember 2024 betreffend eine Behandlung vom 15. Juli 2024 bis 16. Dezember 2024 im Betrag von Fr. 850.70 (Dossier 3, act. 15) hat die Beschwerdegegnerin bereits mit der Verfügung vom 16. Mai 2025 (Dossier 3, act. 11) rückerstattet. Sie hätte daher gar nicht auf dieses Leistungsgesuch eintreten dürfen, da über ein Rechtsverhältnis, über das bereits rechtskräftig verfügt worden ist, nicht nochmals verfügt werden kann − ausser es handelt sich um eine Korrektur der ursprünglichen Verfügung gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision) oder Art.
EL 2025/53
9/10 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung). Da dies vorliegend nicht der Fall ist, erweist sich die Verfügung vom 26. Juni 2025 hinsichtlich der Abweisung des Gesuchs um die Rückerstattung der Kosten für die Zahnbehandlung als nichtig. Die Beschwerdegegnerin hätte daher auch im angefochtenen Einspracheentscheid auf das entsprechende Gesuch nicht eintreten dürfen. In diesem Teil erweist sich also auch der angefochtene Einspracheentscheid als nichtig. 3.7 Demnach ist die Beschwerde betreffend die Gesuche um die Vergütung der Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG der Jahre 2021, 2022 und 2023 abzuweisen. Auf die Beschwerde betreffend das Gesuch um die Vergütung der Kosten der Zahnbehandlung vom 15. Juli 2024 bis 16. Dezember 2024 (Rechnung vom 31. Dezember 2024) ist nicht einzutreten. 4. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
EL 2025/53
10/10 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde betreffend das Gesuch um die Vergütung der Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG des Jahres 2021 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend das Gesuch um die Vergütung der Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG des Jahres 2022 wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde betreffend das Gesuch um die Vergütung der Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG des Jahres 2023 wird abgewiesen. 4. Auf die Beschwerde betreffend das Gesuch um die Vergütung der Zahnarztkosten für die Zahnbehandlung vom 15. Juli 2024 bis zum 16. Dezember 2024 in der Höhe von Fr. 850.70 (Rechnung vom 31. Dezember 2024) wird nicht eingetreten. 5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 17.03.2026 Art. 14 Abs. 1 und 6 ELG, Art. 15 ELG. Vergütung von Krankheitskosten (Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG, Zahnarztkosten). Die EL-Durchführungsstelle hat die Rückerstattung der von der Krankenkasse für die Behandlung vom 19. und 20. Dezember 2023 in Rechnung gestellten Kostenbeteiligung zu Recht abgelehnt, weil die im Dezember 2023 angefallenen Krankheitskosten den Einnahmenüberschuss nicht überstiegen haben. Die übrigen Kostenbeteiligungen an der obligatorischen Krankenversicherung der Jahre 2021, 2022 und 2023 hat die EL-Durchführungsstelle wegen der Überschreitung der Vermögensschwelle ebenfalls zu Recht abgelehnt. Zudem wäre die 15-monatige Frist zur Geltendmachung der Krankheitskosten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits abgelaufen gewesen. Schliesslich hätte die EL-Durchführungsstelle auf das Gesuch um die Vergütung der Kosten für die Zahnbehandlung nicht eintreten dürfen, weil sie diese Kosten bereits vergütet hat. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. März 2026, EL 2025/53). Beim Bundesgericht angefochten.
2026-05-15T04:57:20+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen