Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_236/2026
Urteil vom 15. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. März 2026 (EL 2025/53).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht bestätigte mit Entscheid vom 17. März 2026 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2025, soweit es auf die dagegen erhobene Beschwerde eintrat. Es führte aus, im vorliegenden Verfahren könne allein das zum Beschwerdethema erhoben werden, worüber im Einspracheentscheid entschieden worden sei. Dies sei vorliegend einerseits die Weigerung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin die Kostenbeteiligungen nach Art. 64 KVG der Jahre 2021, 2022 und 2023 zu vergüten. Darüber hinaus habe die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid über die Vergütung der mit Rechnung vom 31. Dezember 2024 ausgewiesenen Zahnbehandlungskosten befunden. Über letzteres habe die Beschwerdegegnerin gar entscheiden dürfen, da diese Rechnung der Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 16. Mai 2025 vergütet worden sei. Insoweit erweise sich der Einsprachentscheid als nichtig. Im Übrigen sei der Einspracheentscheid zu bestätigen. Art. 15 (lit. a) ELG sehe eine Frist für die Geltendmachung von Krankheitskosten vor. Diese betrage 15 Monate nach Rechnungsstellung. Nachdem die Beschwerdeführerin erstmals am 30. April 2025 um Vergütung von Krankenkosten ersucht habe, käme höchstens noch eine Vergütung der von der Krankenkasse nach Ende Dezember 2023 in Rechnung gestellten Krankheitskosten in Frage. Von der einzigen aus dieser Zeit stammenden Krankenkassenrechnung vom 20. Januar 2024 betreffend Behandlungen vom 19. bis 20. Dezember 2023 seien zwar grundsätzlich Fr. 109.35 vergütungsfähig. Indessen sei dieser Betrag vorliegend durch den einen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ausschliessenden Einnahmenüberschuss von Fr. 1'319.- im Jahr 2023 bzw. Fr. 109.90 monatlich abgedeckt, was in Anwendung von Art. 14 Abs. 6 ELG einen Vergütungsanspruch ausschliesse.
3.
Darauf geht die Beschwerdeführerin in keiner ihrer zahlreichen Eingaben näher ein. Insbesondere legt sie nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Genauso wenig führt sie aus, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Allein ausserhalb davon Liegendes zu thematisieren, genügt dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht.
4.
Erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzureichend begründet, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Indessen darf die Beschwerdeführerin bei ähnlicher künftiger Prozessführung auch in Sozialversicherungs- oder Sozialhilfestreitigkeiten nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen (bereits so regelmässig in Zivilrechtsstreitigkeiten, letztmals Urteil 4D_228/2025 vom 20. Januar 2026, und in der Abgabestreitigkeit Urteil 2C_760/2018 vom 10. September 2018).
6.
Das Gericht behält sich vor, weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel