Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Gemäss der Kantonsverfassung des Kantons Zug ist das Hausrecht "unverletzlich" (§ 9 Abs. 1 KV/ZG). Zur Hausdurchsuchung bedarf es entweder der Einwilligung des Wohnungsinhabers oder der Ermächtigung durch einen zuständigen Beamten
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