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Art. 90 BGG). Beim Streit um die Beeinträchtigung des Eigentums von Miteigentümern handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit

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25. Aug. 08

Sachenrecht

5A 359/2008/II. zivilrechtliche Abteilung/Sachenrecht·DE·8 min·1
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