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Richter

26,476 richter

Nr. 22
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Nr. 22493/06
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Nr. 2257. Nordöstlich des Grundstücks Nr. 2183 folgt das Grundstück Nr. 2258. Östlich an das Grundstück Nr. 2183 grenzen (von Norden nach Süden) die Grundstücke Nr. 2259
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Nr. 2-4 vertreten durch X.a.________
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Nr. 2-5 vertreten durch
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Nr. 460-141
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Nr. 4729 erstellt werden. Zugleich stellte die D.________ AG zwei Ausnahmegesuche für die Erstellung von vier Bindemittelsilos
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Nr. 4 nicht zur Kenntnisnahme zugestellt zu haben. Beim Aktenstück 3/19 handelt es sich um einen Teil der Akten des Gemeindeamtes des Kantons Zürich
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Nr. 52792/99
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Nr. 5 zur Beschwerde 5C_3/2009). Abweichungen ergeben sich
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Nr. 70
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Nr. 77909/01
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Nr. 783 wurde auch auf Nr. 1096 übertragen (nicht aber im Verhältnis der Grundstücke Nr. 756
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Nr. 812 eingetragen worden sei
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Nr. 812 eingetragen wurde
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Nr. B-6203/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4). Art. 14 VGKE auferlegt den Parteien
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Nrn. 1-5 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Brunner
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Nrn. 3
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Nrn. 35-60)
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Nrn. 3-5 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber
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Nrn. 480
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Nrn. 6-9 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Nigg
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Nr. xxx
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Nr. yyy
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Nr. zzz
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Nummernkonti
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Nummernschilder von Fahrzeugen etc. deutlich erkennbar
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Nur am Rande seien die Beschwerdeführerinnen darauf hingewiesen
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Nürensdorf (Beilagen 5-7)
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Nürensdorf Beschwerde vor BVGer. Ihre Beschwerdeanträge 1-3 betrafen die Entschädigung wegen übermässigen Fluglärms; Beschwerdeantrag 4 betraf die Entschädigung wegen direkten Überflugs
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Nürensdorf vom 17. Dezember 2007
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Nur für die Anwendung von Ziff. 71 spielt es eine Rolle
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Nur im ungünstigsten Fall eines zeitlichen Zusammentreffens einer Notentlastung aus dem Linthkanal mit Abflussspitzen aus den Schänner Bächen
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Nur wenn es nicht gelingen sollte
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Nutzen
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Nutzen der Einrichtung im Sinne von § 3 abhängig
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Nutzer abträglich. Der Lärm mindere das Erholungsgebiet herab
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Nutzinteressen ist insbesondere auch dem Bedürfnis nach der Begrenzung noch unüberschaubarer Risiken Rechnung zu tragen (BGE 126 II 399 E. 4b S. 406
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Nutzniessung liege insgesamt über dem Verkehrswert der beiden Grundstücke
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Nutzniessungsrecht zu Gunsten des Schenkers aber festgehalten. Das Grundbuchamt G.________ wies die Anmeldung zur Eintragung des Eigentumsübergangs
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Nutzung
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Nutzung derartiger Moorlandschaften zulässig
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Nutzung der Bauten von der Bewirtschaftung des Umlandes gelöst haben
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Nutzung der überlassenen Liegenschaften sich ergebenden Rechte
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Nutzung des betroffenen Walds nicht. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht hauptsächlich auf die protokollierten Ausführungen des Kantonsförsters am verwaltungsgerichtlichen Augenschein abgestützt. Das BAFU pflichtet in seiner Vernehmlassung der Beurteilung des Verwaltungsgerichts bei. Wichtig ist nach Ansicht des BAFU für den Erhalt des Walds in seinem jetzigen Zustand
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Nutzung des fraglichen Walds nicht beeinträchtigt
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Nutzung des Waldes durch Bauten
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Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen
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Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen (Abs. 1). Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten
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Nutzungs-
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