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Richter

26,476 richter

Im Gutachten wurde dargelegt
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Im Gutachten (Ziff. 6.2 S. 14) wird ausgeführt
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Im Hauptpunkt machen die Beschwerdeführer eine willkürliche Auslegung
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Im Hauptpunkt werfen die Beschwerdeführer dem Konkursamt vor
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Im hier zu beurteilenden Fall geht es den Unterhaltsberechtigten um die Durchsetzung ihres Unterhaltsanspruchs
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Im Hinblick auf das Bauvorhaben ersuchte E.________ die Baubehörde Zollikon um Erlass eines Vorentscheids mit Drittwirkung. Die Baubehörde wurde konkret um Beantwortung der Frage ersucht
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Im Hinblick auf das Verfahren vor dem Kantonsgericht wurde das bundesgerichtliche Verfahren am 8. Mai 2008 sistiert
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Im Hinblick auf den Natur-
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Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies
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I.________ mit dem Antrag
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Im Jahr 2001 gründete er die auf den Cayman Islands domizilierte I.________
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Im Jahr 2001 praktizierte X.________ als Anwalt in Bern
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Im Jahr 2011 habe die Gesellschaft sodann regelmässig Zahlungen geleistet
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Im Jahre 1996 fiel die S.________ AG in Konkurs. Das Konkursverfahren führte das Konkursamt B.________ durch. Dieses beauftragte das Konkursamt C.________ mit der Verwertung des Grundstücks A.________ Gbbl. xxx
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Im Jahre 2002 seien der Partnerschaftsabrechnung
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Im Jahre 2004 sei die Fa X.________ AG in Konkurs gefallen. Das Unternehmen sei für die Produktion hochwertiger Schweizer Qualitätsmöbel bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer 2 habe aus der Konkursmasse den Firmennamen
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Im Januar 2002 reiste er alleine in die Schweiz ein
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Im Juli 2008 stellte C.________ dem Gemeinderat Eschenbach ein Gesuch für den Bau einer Einstellhalle für Wohnwagen
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Im Kanton Aargau ist am 1. Januar 2009 das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG/AG; SAR 271.200) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsvorschrift des § 84 VRPG/AG ist - wie hier - auf damals bereits hängige Verfahren jedoch weiterhin das frühere aargauische Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVRPG/AG; SAR 271.100) anzuwenden
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Im Kanton Wallis wird vom Kanton eine als Stempelabgabe bezeichnete Steuer unter anderem in der Form des sogenannten Wertstempels erhoben (Art. 1 des Stempelgesetzes [des Kantons Wallis] vom 14. November 1953 [SGS 643.1; im Folgenden: StempG/VS]). Gemäss Art. 2 StempG/VS unterliegen der Stempelabgabe "die zivilen
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Im Kanton Zürich ist für die Sicherstellung der kantonalen Steuern ausnahmsweise ein einstufiger Instanzenzug statuiert; dieser führt allerdings direkt an das Verwaltungsgericht (vgl. § 181 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG; LS 631.1]). Demgegenüber sind Sicherstellungsverfügungen betreffend die direkte Bundessteuer gemäss Art. 169 Abs. 3 DBG bei der kantonalen Steuerrekurskommission anfechtbar. Die Verordnung des Kantons Zürich vom 4. November 1998 über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (LS 634.1) äussert sich nicht zum Instanzenzug bei Sicherstellungsverfügungen. In genereller Hinsicht nennt § 13 Abs. 1 der Verordnung die Steuerrekurskommissionen als erste
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Im Kanton Zürich war zunächst unklar
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Im konkreten Fall ist namentlich gerichtlich zu prüfen
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Im konkreten Schätzungsverfahren war Prof. Scognamiglio nicht Teil der Besetzung
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Im Laufe der Beratung an der Bezirksgemeindeversammlung vom 23. April 2008 wurde eine andere Berechnungsweise der KER-Anschlussgebühr verworfen. Darauf beschloss die Bezirksgemeinde das KER in geheimer Abstimmung gemäss der Vorlage
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Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist unter den Umständen des vorliegenden Falles das niederländische Einziehungsurteil demnach mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar. Damit besteht kein Grund für die Ablehnung der Rechtshilfe nach Art. 2 lit. a IRSG
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Im Lichte dieser Auslegung kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht gesagt werden
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Immaterialgüter-
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Immaterialgüterrechte erwerben
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Immerhin muss sichergestellt werden
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Immerhin sei zur Berechnung des Baugesuchstellers zu bemerken
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Immerhin sieht auch die neue - noch nicht in Kraft getretene - eidgenössische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Art. 86 die Teilklage zur Reduzierung der Prozesskosten vor (vgl. Referendumsvorlage in BBl 2009 21 ff.; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
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Immerhin sind aber diese Unterlagen
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Immissionen besser gestellt. Die zweite Etappe habe ohne Berücksichtigung der Grenz-
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Immissionen vermindert. Hierzu genüge die Einfriedung des Sitzplatzes durch ein Mauereck gegen die Grundstücksgrenzen hin. Die geplante Bruchsteinmauer sei im Ergebnis als Teileinfriedung im Sinne von Art. 76 Abs. 4 KRG/GR zu qualifizieren. Unter Anwendung dieser Bestimmung resultiere ein Grenzabstand von 0
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Immissions-
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Immissionsgrenz-
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Immissionsgrenzwerte für Mobilfunksendeanlagen (vgl. Art. 34 f. liechtensteinisches Umweltschutzgesetz vom 29. Mai 2008 [USG/FL]). Allerdings verpflichtet Art. 34 Abs. 4 USG/FL die Mobilfunkbetreiber
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Immissionsgrenzwert soll gewährleisten
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Immissionsort durch das Vorhaben verändern. Im Gutachten werde einzig abgeschätzt
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Immissionsschutz
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Immissionsschutz verlangten eine Erschliessungsplanung für die Parzellen Nrn. 3261-3270
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Immobilien ausüben
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Immobilien-Gesellschaft X.________ AG
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Im Modell ESchK wurde die Lage im Ort (MICRO) durch einen Schätzer mit einer Note zwischen 1
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Immunitäten an internationale Organisationen zu den wichtigsten Massnahmen
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Immunität Internationaler Organisationen bei Dienstrechtsstreitigkeiten
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Im Nachgang zu einer Aktion der Gewerkschaft Bau
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Im Nachgang zur erwähnten Sitzung erklärte der Anzeiger 3 seinen Rücktritt als Vizepräsident der ESchK 10 auf Ende Mai 2016
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Im Nachgang zur Verfügung vom 17. August 2011 nahm das Amt für Verbraucherschutz
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