Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist unter den Umständen des vorliegenden Falles das niederländische Einziehungsurteil demnach mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar. Damit besteht kein Grund für die Ablehnung der Rechtshilfe nach Art. 2 lit. a IRSG