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In Frage steht die Anwendung des kantonalen Gerichtsorganisationsrechts. Dieses ist von einer freien Überprüfung durch das Bundesgericht ausgenommen (Art. 95 BGG). Der Beschwerdeführer kann einzig vorbringen

1 Entscheide·0 Präsident·8 Aufrufe
3. Feb. 12

Familienrecht

5A 649/2011/II. zivilrechtliche Abteilung/Familienrecht·DE·10 min·12
Teilweise Gutheissung