Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9F_11/2026
Urteil vom 20. Mai 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Gesuchstellerin,
gegen
Kantonales Steueramt St. Gallen,
Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2016 und 2017,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. März 2026 (9C_203/2025).
Erwägungen
1.
Mit Urteil 9C_203/2025 vom 6. März 2026 wies das Bundesgericht die Beschwerde der A.________ AG gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. März 2025 ab. Die A.________ AG ersucht um Revision des Bundesgerichtsurteils und beantragt zudem aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels bzw. vorsorgliche Massnahmen, da sie zurzeit nicht in der Lage sei, die durch das Bundesgericht bestätigte Steuerschuld zu bezahlen.
2.
2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG), weshalb dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr offensteht. Das Bundesgericht kann revisionsweise auf seine Urteile zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. In einem Revisionsgesuch ist der Revisionsgrund unter Beachtung der Fristen von Art. 124 BGG und unter Angabe der Beweismittel im Einzelnen darzulegen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr aufgezeigt werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern sein soll (Urteile 9F_7/2025 vom 11. Juni 2025; 9F_7/2021 vom 5. Mai 2021; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 127 BGG). Erachtet das Bundesgericht ein Revisionsgesuch als zulässig, tritt es darauf ein und prüft, ob der geltend gemachte Revisionsgrund vorliegt (BGE 144 I 214 E. 1.2). Ob ein Grund zur Revision gegeben ist, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (Urteile 2F_35/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 1.3; 2F_4/2022 vom 28. Januar 2022 E. 3.1).
2.2. Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dies ist der Fall, wenn ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte entscheidwesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite, wahrgenommen wurde. Eine Tatsache, deren versehentliche Nichtberücksichtigung gerügt wird, ist entscheidwesentlich, wenn der zu revidierende Entscheid bei ihrer Berücksichtigung anders hätte ausfallen müssen (Urteile 2F_10/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.2; 4F_16/2022 vom 25. November 2022 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 149 III 93).
3.
3.1. Die Gesuchstellerin bringt vor, sie habe in ihrer Beschwerde vom 9. April 2025 "an vielen Stellen" auf die Akten verwiesen. Sie sei davon ausgegangen, dass das Bundesgericht die kompletten Akten aus dem Vorverfahren beiziehen werde und sich einen umfassenden Überblick verschaffe. Als beschwerdeführende Partei hätte sie vom Bundesgericht erwartet, dass sie auf mögliche Mängel in der Beschwerdeschrift hingewiesen werde, zumal sie ohne anwaltliche Vertretung prozessiert habe. Das Bundesgericht habe wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt, indem es wohl aus Versehen die sich in den Akten befindenden Beweismittel nicht berücksichtigt habe. Es seien "mehr als ausreichend erforderliche Unterlagen eingereicht" worden, um aufzuzeigen, dass der beauftragte Treuhänder die von der A.________ AG bezahlten Löhne in den Bilanzen nicht korrekt verbucht habe.
3.2. Soweit die Gesuchstellerin mit ihren Ausführungen den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG (versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen; vgl. E. 2.2) anruft, legt sie nicht dar, welche erhebliche Tatsache konkret übersehen worden sein soll; der (pauschale) Einwand, die in den vorangegangenen Verfahren eingereichten Akten seien durch das Bundesgericht nicht (hinreichend) berücksichtigt worden, genügt hierzu nicht. Darüber hinaus beschränkt sich die Gesuchstellerin darauf, die im Verfahren 9C_203/2025 vorgebrachten Argumente zu wiederholen und aus ihrer Sicht die Sach- und Rechtslage nochmals darzulegen, was nicht angeht. Die Revision eröffnet der Gesuchstellerin nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine (im BGG nicht vorgesehene) Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils, das sie für unrichtig hält, zu verlangen (Urteil 9F_4/2026 vom 18. März 2026 E. 2.1).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass - unabhängig von der Frage, ob die Gesuchstellerin im Verfahren 9C_203/2025 anwaltlich vertreten war oder nicht - es gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ihre Aufgabe gewesen wäre, darzulegen, inwiefern das kantonale Urteil Recht verletzte und das Bundesgericht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen prüft (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2); die Revision dient nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich zu korrigieren (Urteil 9F_7/2023 vom 3. Mai 2023 E. 1.1).
3.3. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch, soweit darauf einzutreten ist, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 127 BGG) abzuweisen. Mit dem heutigen Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung resp. um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
4.
Die Gesuchstellerin wird nach Art. 66 Abs. 1 BGG grundsätzlich kostenpflichtig. Indessen kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Mai 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Stanger