Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_22/2026
Urteil vom 11. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Katharina Niederberger,
c/o Kreisgericht St. Gallen, Bohl 1, 9004 St. Gallen,
Gesuchsgegnerin,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Denise Galbier,
Gegenpartei im kantonalen Scheidungsverfahren.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_432/2026 vom 22. Mai 2026.
Sachverhalt
A.
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5F_23/2026 heutigen Datums verwiesen werden.
B.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens verlangte der Gesuchsteller den Ausstand der Gesuchsgegnerin, welche das Verfahren leitet. Mit Entscheid vom 16. April 2026 wies der Präsident des Kreisgerichtes St. Gallen ein erneutes Ausstandsgesuch ab.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 12. Mai 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_432/2026 vom 22. Mai 2026 wegen fehlenden reformatorischen Rechtsbegehren und mangels hinreichender Begründung nicht ein.
C.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2026 verlangt der Gesuchsteller die Revision dieses Urteils dahingehend, dass unter Feststellung genügender Begehren die Sache materiell zu prüfen bzw. eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Ferner wird verlangt, die retournierten Akten seien "aktenmässig zu sichern" und es sei zu bestätigen, dass diese im Verfahren 5A_432/2026 einregistriert waren und berücksichtigt wurden. Ausserdem verlangt der Gesuchsteller die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann aber auf ein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 147 III 238 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1). Die Revision dient jedoch nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, welches der Gesuchsteller für unrichtig hält (zuletzt Urteile 9F_4/2026 vom 18. März 2026; 9F_11/2026 vom 20. Mai 2026 E. 3.2).
2.
Der Gesuchsteller behauptet das Vorliegen der Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG .
Was denjenigen von Art. 121 lit. c BGG anbelangt, hat das Bundesgericht im Urteil 5A_432/2026 nicht übersehen, dass Anträge gestellt worden sind, sondern vielmehr festgehalten, dass es an den erforderlichen reformatorischen Begehren fehle und blosse Rückweisungsanträge nicht genügten. Im Übrigen war die fehlende hinreichende Begründung der hauptsächliche Nichteintretensgrund (vgl. E. 4 des zu revidierenden Urteils).
Inwiefern der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG gegeben sein soll, wird nicht in nachvollziehbarer Weise begründet. Dass die Beschwerde aufgrund von Art. 92 Abs. 1 BGG möglich gewesen sei, betrifft die Rechtsanwendung, deren Überprüfung einer Revision nicht zugänglich ist, und ohnehin hat das Bundesgericht im zu revidierenden Urteil Art. 92 Abs. 1 BGG ausdrücklich erwähnt, ist aber wie gesagt mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Schliesslich werden die von den Parteien eingereichten (und registrierten, was auch im Verfahren 5A_432/2026 der Fall war) Unterlagen nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens an diese zurückgesandt. Dass in diesem Zusammenhang kein Revisionsgrund auszumachen ist, hält der Gesuchsteller selbst fest.
3.
Mit dem sofortigen Revisionsurteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, soweit es in der vorliegenden Konstellation überhaupt hätte zielführend sein können.
4.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gegenpartei im Scheidungsverfahren und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli