Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_721/2025, 9C_722/2025
Urteil vom 17. August 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Parrino, Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring,
Beschwerdeführer,
gegen
9C_721/2025
Grosser Rat des Kanton Thurgau,
Regierungsrat des Kantons Thurgau, beide handelnd durch die Staatskanzlei, Rechtsdienst, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
9C_722/2025
Regierungsrat des Kantons Thurgau,
handelnd durch die Staatskanzlei, Rechtsdienst, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerden gegen den Beschluss des Grossen Rates des Kantons Thurgau vom 7. Mai 2025 (betreffend Änderung des Krankenversicherungsgesetzes und des Gesundheitsgesetzes des Kantons Thurgau) und die Beschlüsse des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2025 (betreffend Inkraftsetzung der Gesetzesänderungen vom 7. Mai 2025, RRB Nr. 640) und vom 9. Dezember 2025 (betreffend Änderung der Krankenversicherungsverordnung des Kantons Thurgau, RRB Nr. 664).
Sachverhalt
A.
Die A.________ AG ist eine Organisation der ambulanten Krankenpflege (Spitex-Organisation), die im Kanton Thurgau tätig und als Leistungserbringerin im Sinne des KVG zugelassen ist. Sie bezweckt die Erbringung von Spitex-Dienstleistungen insbesondere durch eigenes Personal oder mittels Anstellung von betreuenden und pflegenden Angehörigen. B.________ ist Geschäftsführer der A.________ AG und laut eigenen Angaben deren Teilhaber.
B.
B.a. Der Grosse Rat des Kantons Thurgau beschloss am 7. Mai 2025 unter dem Titel "Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (TG KVG) " die Änderung des thurgauischen Krankenversicherungsgesetzes vom 25. Oktober 1995 (TG KVG; RB 832.1) und des thurgauischen Gesundheitsgesetzes vom 3. Dezember 2014 (TG GG; RB 810.1). Dieser dem fakultativen Referendum unterstehende Beschluss wurde im Amtsblatt des Kantons Thurgau Nr. 20 vom 16. Mai 2025 S. 1339 publiziert. Nachdem die Referendumsfrist am 16. August 2025 unbenutzt abgelaufen war (Amtsblatt des Kantons Thurgau Nr. 34 vom 22. August 2025 S. 2443), setzte der Regierungsrat des Kantons Thurgau mit Beschluss vom 2. Dezember 2025 (nachfolgend: RRB Nr. 640; publiziert im Amtsblatt des Kantons Thurgau Nr. 49 vom 5. Dezember 2025 S. 3756) die Änderung des TG KVG und des TG GG vom 7. Mai 2025 auf den 1. Januar 2026 in Kraft, ausgenommen die neuen Bestimmungen von § 22b Abs. 4 und 5, § 25 und § 25c Abs. 1 TG KVG, die er erst auf den 1. Januar 2027 in Kraft setzte.
B.b. Unter dem Titel "Änderung der Krankenversicherungsverordnung (TG KVV) : Ambulante Versorgung und Pflegefinanzierung, erste Etappe Umsetzung Krankenversicherungsgesetz (TG KVG) " beschloss der Regierungsrat des Kantons Thurgau am 9. Dezember 2025 (nachfolgend: RRB Nr. 664; publiziert im Amtsblatt des Kantons Thurgau Nr. 50 vom 12. Dezember 2025 S. 3861) eine Änderung der Krankenversicherungsverordnung des Kantons Thurgau vom 20. Dezember 2011 (TG KVV; RB 832.10). Die Änderungen resp. Neuerungen betreffen § 25 (Pflegeheimliste), den Titel nach § 38, § 39 (Zulassung Spitexorganisationen, Tagesheime, Tages- und Nachtstrukturen), § 40 (Rechnungslegung), § 42 (Datenerhebung), § 43 (Datenbearbeitung und Datenveröffentlichung), § 43a (Pflegetarife von Pflegeleistungen von Angehörigen), § 44c (Berechnung Kantonsbeitrag) und § 44d (Kantonaler Vollzugsaufwand). Gleichzeitig (Ziff. IV des RRB Nr. 664) beschloss der Regierungsrat die Inkraftsetzung dieser Änderung der TG KVV auf den 1. Januar 2026.
C.
Die A.________ AG und B.________ lassen mit einer gemeinsamen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Folgendes beantragen: Es seien der RRB Nr. 640 sowie die Änderungen des TG KVG und des TG GG aufzuheben (Antrag Ziff. 1; Verfahren 9C_721/2025). Es seien der RRB Nr. 664 resp. die Änderungen der TG KVV aufzuheben (Antrag Ziff. 2; Verfahren 9C_722/2025). In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um aufschiebende Wirkung und Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Anträge Ziff. 3 und 4).
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann (Antrag Ziff. 1). Ausserdem beantragt er - neben der Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung (Antrag Ziff. 2) - "prozessual zu Antrag Ziff. 1 der Beschwerdeführer", das abstrakte Normenkontrollverfahren betreffend Änderungen des TG KVG vom 7. Mai 2025 sei auf die Eintretensfrage zu beschränken und die Frist zur Einreichung einer materiellen Beschwerdeantwort sei abzunehmen (Antrag Ziff. 4). Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) beantragt, die Beschwerde sei im Sinne seiner Ausführungen gutzuheissen und die Angelegenheit sei zur erneuten Prüfung an den Regierungsrat des Kantons Thurgau zurückzuweisen. Die A.________ AG und B.________ lassen eine weitere Eingabe einreichen, worauf der Regierungsrat eine "Duplik" einreicht. Das gilt für beide Verfahren (9C_721/2025 und 9C_722/2025).
Erwägungen
1.
1.1. Umstritten ist im Wesentlichen die auf Art. 25a Abs. 5 KVG gestützte Restfinanzierung resp. die kantonale Ausgestaltung des Tarifs für Pflegeleistungen, die die Beschwerdeführerin durch bei ihr angestellte Angehörige von Pflegebedürftigen ausführen lässt. Die Behandlung der Beschwerde fällt demnach grundsätzlich in die Zuständigkeit der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung (vgl. Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 lit. e des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.11.131]; Urteil 9C_710/2025 vom 30. Juni 2026 E. 1).
1.2. Die Beschwerdeführer verlangen eine abstrakte Normenkontrolle einerseits hinsichtlich des Beschlusses des Grossen Rates des Kantons Thurgau vom 7. Mai 2025 betreffend Änderung des TG KVG und des TG GG sowie des RRB Nr. 640 betreffend Inkraftsetzung dieser Änderungen, anderseits hinsichtlich des RRB Nr. 664 betreffend Änderung der TG KVV. Weil sich die Beschwerde auf (zumindest) zwei verschiedene Erlasse bezieht, hat das Bundesgericht zwei getrennte Verfahren - 9C_721/2025 und 9C_722/2025 - eröffnet. Indessen gibt es nur eine einzige Beschwerdeschrift, und die weiteren Rechtsschriften in beiden Verfahren sind im Wesentlichen identisch; zudem stehen die angefochtenen Rechtsakte untereinander in engem sachlichem Zusammenhang. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 9C_721/2025 und 9C_722/2025 zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (Art. 24 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 71 BGG).
1.3. Ein zweiter Schriftenwechsel findet im bundesgerichtlichen Verfahren in der Regel nicht statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Die Parteien hatten Gelegenheit, auf die eingegangenen Stellungnahmen zu reagieren, wovon sie denn auch Gebrauch gemacht haben. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die förmliche Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 III 248 E. 1). Beschwerdeführende Personen sind nach Art. 42 Abs. 1 BGG gleichwohl gehalten, die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen darzutun, soweit sie in Frage steht resp. nicht offensichtlich gegeben ist (SVR 2025 KV Nr. 20 S. 139, 9C_401/2024 / 9C_535/2024 E. 2.1 mit Hinweisen, welches Urteil ebenfalls die hier auftretenden Beschwerdeführer betrifft). Das gilt auch bei der abstrakten Normenkontrolle (BGE 146 I 62 E. 3; Urteil 9C_710/2025 vom 30. Juni 2026 E. 2.2).
2.2.
2.2.1. Kantonale Erlasse können unmittelbar beim Bundesgericht angefochten werden, sofern kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung steht (Art. 82 lit. b und Art. 87 Abs. 1 BGG ). Ausserdem ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (unter Vorbehalt der hier nicht einschlägigen Ausnahmen von Art. 83 BGG) zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), wobei die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einsetzen, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen (Art. 86 Abs. 2 BGG).
Grundsätzlich versteht das Bundesgericht den Begriff des kantonalen Erlasses in Art. 82 lit. b BGG materiell, d.h. es stellt nicht auf die äussere Form oder die Bezeichnung nach kantonalem Recht ab, sondern prüft, ob der angefochtene kantonale Hoheitsakt rechtsetzenden Charakter aufweist. Rechtssätze sind Anordnungen genereller und abstrakter Natur, die für eine unbestimmte Vielheit von Menschen resp. Rechtssubjekten gelten und eine unbestimmte Vielheit von Tatbeständen regeln, ohne Rücksicht auf einen bestimmten Einzelfall oder auf eine Person. Demgegenüber richtet sich die Verfügung als Einzelakt (individuell) an eine Einzelperson oder an eine bestimmte Anzahl von Adressatinnen und Adressaten und regelt eine konkrete Rechtsbeziehung rechtsbegründend, -aufhebend, -gestaltend oder -feststellend (vgl. Art. 5 VwVG). Zwischen Rechtssatz und Verfügung steht die sogenannte Allgemeinverfügung (BGE 147 II 300 E. 2, 2.1, 2.2; SVR 2025 KV Nr. 20 S. 139, 9C_401/2024 / 9C_535/2024 E. 2.2.1).
2.2.2. Anfechtungsobjekt im Verfahren 9C_721/2025 ist (einerseits) der Beschluss des Grossen Rates vom 7. Mai 2025 betreffend Änderung des TG KVG und des TG GG. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen (auf eine unbestimmte Anzahl von Personen anzuwendenden) und abstrakten (auf eine unbestimmte Anzahl von Situationen bezogenen) Akt, mithin um einen kantonalen Erlass im Sinne von Art. 82 lit. b BGG. Gegen einen Erlass steht im Kanton Thurgau kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung (BGE 147 II 300 E. 1; SVR 2025 KV Nr. 20 S. 139, 9C_401/2024 / 9C_535/2024 E. 2.2.2 mit Hinweis). Ebenso fehlt eine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 53 Abs. 1 KVG e contrario; BGE 145 V 128 E. 1). Damit steht (grundsätzlich) direkt der Rechtsweg an das Bundesgericht offen; der Beschluss vom 7. Mai 2025 betreffend Änderung des TG KVG und des TG GG ist ein im Sinne von Art. 87 Abs. 1 BGG zulässiges Anfechtungsobjekt.
2.2.3. Anderseits ist im Verfahren 9C_721/2025 auch der RRB Nr. 640 betreffend Inkraftsetzung der Änderungen des TG KVG und des TG GG angefochten. Dass es sich beim RRB Nr. 640 - der zwar u.a. im Amtsblatt des Kantons Thurgau publiziert, aber nicht in die kantonale Rechtssammlung (Thurgauer Rechtsbuch, RB) aufgenommen wurde (vgl. § 2 und 9 des thurgauischen Gesetzes vom 5. Mai 1978 über die öffentlichen Bekanntmachungen [nachfolgend: TG Bekanntmachungsgesetz; RB 170.5]) - um einen Erlass handeln soll, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Solches ist auch nicht ersichtlich: Der gesondert getroffene Entscheid, mit dem ein Erlass in Kraft gesetzt wird, ist selbst kein Erlass im Sinne von Art. 82 lit. b BGG; ebenso wenig ist er ein Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter (vgl. Art. 86 Abs. 3 und Art. 88 BGG ). Vielmehr gilt er als Entscheid im Sinne von Art. 82 lit. a BGG, der der Einzelaktanfechtung unterliegt (vgl. Urteil 2C_158/2012 vom 20. April 2012 E. 1; AEMISEGGER/SCHERRER REBER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 27b zu Art. 82 BGG; HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 89 zu Art. 82 BGG). Beim RRB Nr. 640 handelt es sich um einen in Anwendung von kantonalem Recht (vgl. Ziff. IV des Beschlusses vom 7. Mai 2025 und § 11 Abs. 2 TG Bekanntmachungsgesetz) erlassenen Hoheitsakt des Regierungsrates mit Verfügungscharakter.
Für die Überprüfung des RRB Nr. 640 ist somit - mangels entgegenstehender bundesrechtlicher Regelung - ein kantonales "oberes" Gericht, mithin das kantonale Verwaltungsgericht, zuständig (vgl. SVR 2025 KV Nr. 20 S. 139, 9C_401/2024 / 9C_535/2024 E. 2.2.3.2 mit Hinweisen). Damit ist der kantonale Instanzenzug hinsichtlich des RRB Nr. 640 nicht ausgeschöpft; dieser ist im bundesgerichtlichen Verfahren kein zulässiges Anfechtungsobjekt. Soweit sich die Beschwerde (im Verfahren 9C_721/2025) dagegen richtet, ist darauf nicht einzutreten. In entsprechendem Umfang ist die Sache in analoger Anwendung von Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zu überweisen (vgl. BGE 151 I 93 E. 2.5; SVR 2025 KV Nr. 20 S. 139, 9C_401/2024 / 9C_535/2024 E. 2.2.3.2).
2.2.4. Im Verfahren 9C_722/2025 angefochten ist der RRB Nr. 664 betreffend Änderung der TG KVV. Dieser ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 82 lit. b und Art. 87 Abs. 1 BGG (vgl. vorangehende E. 2.2.2).
2.3.
2.3.1. Die Beschwerde gegen einen Erlass ist innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen (Art. 101 BGG). Den Fristenlauf löst nicht die Publikation des Erlasses in der nach kantonalem Recht massgeblichen Form aus, sondern erst die Feststellung, dass dieser - z.B. nach nicht benützter Referendumsfrist oder Annahme in einer Volksabstimmung - zustandegekommen ist und damit auf einen zugleich bestimmten oder erst noch zu bestimmenden Termin in Kraft treten kann (BGE 138 I 435 E. 1.5.1; 135 I 28 E. 3.3.1; Urteil 1C_245/2019 vom 19. November 2020 E. 1.6, nicht publ. in: BGE 147 I 225; vgl. auch Urteil 1C_63/2023 vom 17. Oktober 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 151 I 137; AEMISEGGER/SCHERRER REBER, a.a.O., N. 1 zu Art. 101 BGG; SEILER, a.a.O., N. 5. f zu Art. 101 BGG).
2.3.2. Die Beschwerdeführer äussern sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde, soweit sie den Beschluss des Grossen Rates des Kantons Thurgau vom 7. Mai 2025 betrifft, erst in ihrer nachträglichen Eingabe. Ob sie damit ihrer spezifischen Begründungsobliegenheit bezüglich der Eintretensvoraussetzungen (vgl. vorangehende E. 2.1) rechtzeitig nachgekommen sind, kann offenbleiben.
Im Amtsblatt des Kantons Thurgau Nr. 34 vom 22. August 2025 wurde publiziert, dass die Referendumsfrist hinsichtlich des genannten Beschlusses vom 7. Mai 2025 am 16. August 2025 unbenutzt abgelaufen war (was unbestritten bleibt). Die Frist zu dessen Anfechtung erstreckte sich somit - gemäss Rechtsprechung (vgl. vorangehende E. 2.3.1), die zu ändern kein Anlass besteht (zu den Voraussetzungen einer Praxisänderung vgl. BGE 150 IV 277 E. 2.3.1; 149 II 381 E. 7.3.1) - vom 23. August bis zum 22. September 2025. Soweit sich die (am 23. Dezember 2025 erhobene) Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Mai 2025 resp. gegen die Änderungen des TG KVG und des TG GG richtet, ist sie zufolge Verspätung unzulässig. Damit wird der Antrag Ziff. 4 des Grossen Rates resp. Regierungsrates (betreffend Fristabnahme) gegenstandslos.
2.3.3. Die Änderung der TG KVV vom 9. Dezember 2025 gemäss RRB Nr. 664 wurde im Amtsblatt des Kantons Thurgau Nr. 50 vom 12. Dezember 2025 publiziert. Diesbezüglich erfolgte die Beschwerde rechtzeitig.
2.4.
2.4.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Zur Anfechtung eines kantonalen (Regierungs-) Erlasses ist befugt, wer davon aktuell oder virtuell besonders betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (BGE 149 I 81 E. 4.2 mit Hinweisen). Für das Berührtsein in diesem Sinne genügt es, dass mit einem Minimum an Wahrscheinlichkeit absehbar ist, dass die beschwerdeführende Partei eines Tages von der angefochtenen Regelung unmittelbar betroffen sein wird (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.4). Das schutzwürdige Interesse muss nicht rechtlicher Natur sein; vielmehr reicht ein solches faktischer Art. Nicht zulässig ist hingegen ein bloss allgemeines Interesse an einer korrekten Rechtsanwendung (BGE 141 I 78 E. 3 f.; SVR 2025 KV Nr. 20 S. 139, 9C_401/2024 / 9C_535/2024 E. 2.4.1).
2.4.2. Die Beschwerdeführerin ist eine zur Leistungserbringung im Sinne des KVG zugelassene Spitex-Organisation, die Grundpflegeleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV (SR 832.112.31) durch bei ihr angestellte Angehörige von Pflegebedürftigen ausführen lässt. Es liegt auf der Hand (und wird auch vom Regierungsrat nicht bestritten), dass sie durch den am 9. Dezember 2025 erlassenen RRB Nr. 664 betreffend Änderung der TG KVV insoweit berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (auch wenn das Bundesgericht eine angefochtene Norm nur aufheben, aber nicht selbst ändern oder ersetzen kann [ZBl 123 2022 S. 475, 1C_233/2021 E. 4.2; vgl. auch BGE 110 Ia 7 E. 1e]), als darin neu die "Pflegetarife von Pflegeleistungen von Angehörigen" geregelt und der entsprechende § 43a TG KVV bereits auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt wurde. Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Erlasses (RRB Nr. 664) als Ganzes, mithin auch in Bezug auf die anderen geänderten oder neuen Bestimmungen der TG KVV (vgl. dazu Urteil 4C_2/2011 vom 17. Mai 2011 E. 4, nicht publ. in: BGE 137 III 185), wird nicht substanziiert geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. In entsprechendem Umfang ist die Beschwerde (im Verfahren 9C_722/2025) unzulässig.
Wie bereits in SVR 2025 KV Nr. 20 S. 139, 9C_401/2024 / 9C_535/2024 E. 2.4.2.3 ausgeführt wurde, droht dem Beschwerdeführer, der seine Beteiligungsrechte auch im Verfahren 9C_722/2025 weder substanziiert behauptet noch belegt, mit der geltend gemachten möglichen Liquidierung der Beschwerdeführerin (hier: zufolge entfallenden kantonalen Restfinanzierungsbeitrags) zumindest der Verlust seiner Stellung als Geschäftsführer. Damit ist er vom neuen § 43a TG KVV stärker als ein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit (virtuell) betroffen. Folglich ist er ebenfalls - im gleichen Umfang wie die Beschwerdeführerin - zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
2.5. Zusammengefasst ergibt sich, dass einzig auf die Beschwerde im Verfahren 9C_722/2025 einzutreten ist, und zwar (nur) soweit, als damit (sinngemäss) die Aufhebung des am 9. Dezember 2025 neu statuierten und auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzten § 43a TG KVV (oder zumindest dessen spätere Inkraftsetzung [vgl. Ziff. IV des RRB Nr. 664]) beantragt wird. Vorbehalten bleibt, dass die Beschwerdebegründung den inhaltlichen Anforderungen (vgl. nachfolgende E. 3.1 und 5.2) genügt.
3.
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere eine Verletzung von Bundesrecht (der Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsstufe) gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG; vgl. auch Art. 49 Abs. 1 BV). Im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle prüft das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität des strittigen kantonalen Erlasses grundsätzlich frei. Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 V 209 E. 2.2). Die Grundrechtskonformität prüft es nur, sofern entsprechende Rügen präzise vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5). Bei dieser Prüfung auferlegt sich das Bundesgericht jedoch eine gewisse Zurückhaltung, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze des Föderalismus und der Verhältnismässigkeit (BGE 148 I 160 E. 2; SVR 2025 KV Nr. 20 S. 139, 9C_401/2024 / 9C_535/2024 E. 3; Urteil 2C_113/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 151 I 194).
3.2. Fehlen im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle (mangels eines kantonalen Rechtsmittels) vorinstanzliche Feststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), hat das Bundesgericht den Sachverhalt eigenständig - gemäss Art. 55 Abs. 1 BGG nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) - zu erheben. Dafür stellt es insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Beweise, amtliche Mitteilungen und allgemein bekannte Tatsachen ab (BGE 149 I 105 E. 2.3; Urteile 9C_710/2025 vom 30. Juni 2026 E. 3; 2C_73/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 2.3).
4.
4.1. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (nachfolgend: OKP) leistet einen Beitrag an die Pflegeleistungen, die aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden (Art. 25a Abs. 1 lit. c KVG). Vorausgesetzt ist, dass die Pflegeleistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (Art. 32 Abs. 1 KVG). Die Beiträge der OKP an Grundpflegeleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV betragen Fr. 52.60 pro Stunde (Art. 7a Abs. 1 lit. c KLV). Das gilt auch, wenn die Grundpflege durch eine Familienangehörige der versicherten Person, die nicht über eine pflegerische Fachausbildung verfügt, aber bei einer zugelassenen Spitex-Organisation angestellt ist, erfolgt (BGE 150 V 273 E. 4.3; 145 V 161 E. 5).
Der versicherten Person dürfen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 % des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung. Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Im Bereich der ambulanten Pflege gelten die Regeln der Restfinanzierung des Standortkantons des Leistungserbringers (Art. 25a Abs. 5 Sätze 1-4 KVG). Den Kantonen steht bei der Ausgestaltung der Restfinanzierung der Pflegekosten ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 144 V 280 E. 7.2; Urteile 9C_710/2025 vom 30. Juni 2026 E. 4.1.1; 9C_581/2025 vom 14. April 2026 E. 4.2.2; vgl. auch den Bericht des Bundesrates vom 15. Dezember 2025 "Pflegeleistungen von Angehörigen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung" [Bericht BR], S. 27, 30 f., A-4 f.).
4.2. Der Tarif für Grundpflegeleistungen, den die Beschwerdeführerin letztlich in Rechnung stellen kann (vgl. Art. 44 Abs. 1 KVG zum Tarifschutz), setzt sich demnach aus dem bundesrechtlich vorgegebenen Beitrag der OKP (Fr. 52.60/h) sowie (gegebenenfalls) der Kostenbeteiligung der versicherten Person - die bundesrechtlich limitiert ist - und dem kantonalen Restfinanzierungsbeitrag der öffentlichen Hand (Kanton oder Gemeinde) zusammen.
4.3. Die hier einschlägigen kantonalrechtlichen Vorgaben differenzieren für die "Restfinanzierung der ambulanten Pflege" resp. für den entsprechenden Tarif einerseits danach, ob die fragliche Spitex-Organisation einen Leistungsauftrag erfüllt oder nicht (vgl. § 25 TG KVG noch [vgl. Sachverhalt lit. B.a in fine] in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden aktuellen Fassung). Anderseits enthält der auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzte § 25a TG KVG generell für alle Spitex-Organisationen folgende Vorgaben zur "Festsetzung der Pflegetarife von Pflegeleistungen von Angehörigen": Der Regierungsrat legt die Pflegetarife für die Restfinanzierung der zulasten der Sozialversicherungen abgerechneten Pflegeleistungen von pflegenden Angehörigen fest. Er berücksichtigt dabei die durchschnittlichen Bruttolöhne der pflegenden Angehörigen und deren Ausbildungsstand sowie einen Beitrag für deren Anleitung und fachliche Aufsicht durch Pflegefachpersonen mit Ausbildungsstand gemäss dem Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG [SR 811.21]; § 25a Abs. 1 TG KVG). Restfinanzierungsbeiträge werden bis zum vollendeten AHV-Referenzalter der pflegenden Angehörigen gewährt (§ 25a Abs. 2 TG KVG). Die "Kriterien für die Festlegung der Pflegetarife und der Höchstansätze" sind in § 25b TG KVG (ebenfalls seit dem 1. Januar 2026 in Kraft) folgendermassen geregelt: Die Festlegung der Pflegetarife und der Höchstansätze erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Kriterien unter Berücksichtigung der von den Leistungserbringern detailliert ausgewiesenen anrechenbaren Kosten, den erteilten Leistungsaufträgen und den qualitativen Besonderheiten der Leistungen (§ 25b Abs. 1 TG KVG; vgl. auch § 25 Abs. 3 TG KVG), wobei die anrechenbaren Kosten und die Höchstansätze reduziert werden können, sofern die kantonalen Qualitätsvorgaben oder Vorgaben zum Kosten- und Leistungsausweis nicht eingehalten sind (§ 25b Abs. 2 TG KVG).
Während die Restfinanzierungsbeiträge an die ambulante Pflege resp. die daraus resultierenden Pflegetarife im Grundsatz in § 25 TG KVG geregelt sind, konkretisiert § 43a TG KVV die besonderen "Pflegetarife von Pflegeleistungen von Angehörigen" wie folgt: Als pflegende Angehörige gelten sowohl Personen, die mit der pflegebedürftigen Person verwandt sind, als auch Eheleute sowie Personen in eingetragenen Partner- und Lebensgemeinschaften sowie Personen aus dem engen Lebensumfeld, die regelmässige und substanzielle Unterstützung leisten und die Verantwortung und Verbindlichkeit dafür übernehmen, selbst wenn die Unterstützung nicht entschädigt wird (§ 43a Abs. 1 TG KVV). Pflegeleistungen von Angehörigen umfassen die Massnahmen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV, die durch Angehörige nach Abs. 1 erbracht werden (§ 43a Abs. 2 TG KVV). Der Pflegetarif nach Abs. 1 beträgt Fr. 50.50 (§ 43a Abs. 3 TG KVV).
5.
5.1. Die Beschwerdeführer rügen in Bezug auf § 43a TG KVV (vgl. vorangehende E. 2.5) im Wesentlichen, die Definition des Begriffs "pflegende Angehörige" in § 43a Abs. 1 TG KVV bedürfe angesichts ihrer finanziellen Auswirkungen einer formellgesetzlichen Regelung oder einer ausreichenden Delegationsnorm, die hier fehle. Sodann sei diskriminierend, dass nach § 43a Abs. 2 TG KVV auch Leistungen von Angehörigen, die über eine pflegerische Fachausbildung verfügen, nur nach dem besonderen Tarif für Pflegeleistungen von Angehörigen (sog. Angehörigenpflege) entschädigt würden.
Weiter bedeute die Tariffestsetzung gemäss § 43a Abs. 3 TG KVV (auf Fr. 50.50/h) angesichts des OKP-Beitrags von Fr. 52.60/h, dass bei der Angehörigenpflege kein Restfinanzierungsbeitrag mehr resultiere, was rechtswidrig sei. Die Abgeltung von Pflegeleistungen müsse generell nach betriebswirtschaftlichen Kriterien unter Berücksichtigung der detailliert ausgewiesenen Kosten erfolgen. Es gehe nicht an, nur für den Tarif der Angehörigenpflege eine andere Methode der Kostenermittlung anzuwenden, indem allein auf den willkürlich als angemessen erachteten Lohn abgestellt werde und die detailliert ausgewiesenen Kosten der Leistungserbringer vollständig unberücksichtigt blieben. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Kostenrechnung 2024 und den Kostenrechnungen der letzten Jahre, die gemäss Finanzmanual des Verbandes Spitex Schweiz erstellt worden seien, für die Angehörigenpflege Kosten von Fr. 72.-/h und einen notwendigen Restfinanzierungsbeitrag der öffentlichen Hand von Fr. 16.60/h ausgewiesen. Die Grundpflegeleistungen seien unabhängig davon, ob sie durch angehörige oder andere Pflegende erbracht werden, stets gleich. Sie unterschieden sich nur geringfügig bezüglich der Wegkosten, was die hohen Differenzen zwischen den thurgauischen Restfinanzierungsbeiträgen für Grundpflege (Fr. 0.-/h für Angehörigenpflege; Fr. 21.15/h bis Fr. 67.61/h für andere Grundpflege) nicht erklären könne und diskriminierend sei. Die Restfinanzierungsbeiträge der meisten Kantone für Angehörigenpflege lägen denn auch zwischen Fr. 15.-/h und Fr. 26.60/h. In der (durch den Verband der Spitexorganisationen für pflegende Angehörige veranlassten) "explorativen Studie" der KPMG AG vom November 2024 (nachfolgend: KPMG-Studie) seien für die Angehörigenpflege durchschnittliche Kosten von Fr. 77.-/h (recte: Fr. 79.-/h, was einem Restfinanzierungsbeitrag [inkl. Kostenbeteiligung der versicherten Person] von Fr. 26.40/h entspricht) ermittelt worden. Obwohl die Angehörigenpflege im Bericht BR als unverzichtbarer Versorgungspfeiler bezeichnet werde, könne sie mit der Regelung von § 43a Abs. 3 TG KVV nicht kostendeckend geleistet werden. Im Zusammenhang mit Art. 25a Abs. 5 KVG müssten die gemäss Finanzmanual resp. Kostenrechnung ausgewiesenen Betriebs- und Pflegekosten abgegolten werden. Auch wenn die vom Regierungsrat verwendete Berechnungsmethode zulässig wäre, wäre der Tarif zu niedrig, weil nicht auf den Ansatz für den Assistenzbeitrag abgestellt werden dürfe; der monetäre Wert von unentgeltlichen Pflegeleistungen sei höher als dieser. Ausserdem hätten Zuschläge für Ferien, Nacht- und Sonntagsarbeit, für Ausbildungskosten, für nicht verrechenbare Zeit (für IT, Administration etc.), für Anleitung und Instruktion und für Gemeinkosten gewährt resp. erhöht werden müssen.
Jedenfalls aber hätte die am 9. Dezember 2025 beschlossene und am 12. Dezember 2025 publizierte Neuregelung von § 43a TG KVV nicht ohne Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist bereits auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt werden dürfen.
5.2. Die Kompetenz des Regierungsrates zur Konkretisierung des Rechtsbegriffs der "pflegenden Angehörigen" auf Verordnungsstufe könnte sich wohl nicht nur aus § 25a Abs. 1 TG KVG, sondern auch aus § 43 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Thurgau vom 16. März 1987 (SR 131.228) herleiten lassen. Wie es sich verhält, kann offenbleiben: Eine Bundesrechtswidrigkeit (insbesondere eine Verletzung des Legalitätsprinzips; vgl. Art. 5 Abs. 1 BV) in diesem Zusammenhang wird ohnehin nicht substanziiert geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
In § 43a Abs. 2 TG KVV wird festgehalten, dass die Angehörigenpflege und die entsprechenden spezifischen Regeln nur Massnahmen der Grundpflege gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV betreffen, nicht aber solche der Abklärung, Beratung und Koordination (Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV) oder solche der Untersuchung und der Behandlung (Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV), die im Rahmen des KVG nur übernommen werden, wenn sie durch eine entsprechend ausgebildete Person erfolgen. Weshalb es diskriminierend (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV) oder auf andere Weise bundesrechtswidrig sein soll, dass der Tarif für die Grundpflege durch Angehörige unabhängig vom Ausbildungsstand der pflegenden Person festgelegt wird, führen die Beschwerdeführer nicht (substanziiert) aus und ist ebenfalls nicht erkennbar. Ob nach kantonalem Recht der tatsächliche Ausbildungsstand der pflegenden Angehörigen berücksichtigt werden müsste (vgl. § 25a Abs. 1 TG KVG), ist mit Blick auf Art. 95 BGG ohne Belang.
Demnach ist die Beschwerde in Bezug auf Abs. 1 und 2 des § 43a TG KVV, soweit sie überhaupt den inhaltlichen Anforderungen genügt, unbegründet. Zu prüfen bleibt die Bundesrechtskonformität von § 43a Abs. 3 TG KVV.
5.3.
5.3.1. Grundsätzlich ist es "die Aufgabe der Kantone, welchen die Restfinanzierung für die Pflegekosten obliegt, die Einhaltung der entsprechenden Vorgaben sicherzustellen, allenfalls in Form von Tarifvorschriften". Zwar ist es den Kantonen "gestattet, der ihnen auferlegten Restfinanzierungspflicht der Pflegekosten mit der Normierung betraglicher Höchstansätze nachzukommen. Sind diese im Einzelfall jedoch nicht kostendeckend, erweisen sie sich als mit der Regelung von Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG nicht vereinbar" (BGE 144 V 280 E. 7.4.3; zur Bedarfsermittlung, die ebenfalls eine Facette der Wirtschaftlichkeitsprüfung bildet, vgl. BGE 144 V 280 E. 6.2 und 7.4.4.2).
Diese Rechtsprechung präzisierte das Bundesgericht in BGE 147 V 450 E. 4.1 wie folgt: Der Leistungserbringer hat von Bundesrechts wegen keinen Anspruch auf Entschädigung seiner Vollkosten unbesehen der Wirtschaftlichkeit. Das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot (Art. 32 Abs. 1 KVG) limitiert einerseits den zu deckenden Pflegebedarf (vgl. zur Pflegebedarfsermittlung Art. 8a ff. KLV; vgl. ausserdem BGE 144 V 280 E. 7.4.4.2). Anderseits verlangt es, dass der ermittelte Bedarf möglichst kostengünstig gedeckt wird. Das Erfordernis der Wirtschaftlichkeit begrenzt von vornherein den Umfang der versicherten Leistungen. Sämtliche der im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung involvierten Akteure haben zu gewährleisten, dass das Ziel von Art. 32 KVG, nämlich die Sicherstellung einer effizienten, qualitativ hochstehenden und zweckmässigen Gesundheitsversorgung zu möglichst günstigen Konditionen, erreicht wird (SVR 2017 KV Nr. 13 S. 59, 9C_176/2016 E. 6.2.1; vgl. analog auch den Wortlaut des Art. 43 Abs. 6 KVG, der so die Wirtschaftlichkeit definiert). Vor diesem - bundesrechtlichen - Hintergrund ist die Freiheit des kantonalen Gesetzgebers zu verstehen, Tarife, Höchstpreise oder Fallpauschalen vorzusehen, um auf die Kosten der Bedarfsdeckung mässigend einzuwirken (vgl. BGE 144 V 280 E. 7.4.3; 142 V 94 E. 5.1; Urteil 2C_727/2011 vom 19. April 2012 E. 6.3.1, nicht publ. in: BGE 138 II 191). Dass abstrakte Vorgaben dabei nicht absolut gelten können, sondern nur insoweit, als sie einer Deckung der Kosten wirtschaftlicher Leistungserbringung nicht entgegenstehen, hat die Rechtsprechung unmissverständlich klargestellt (vgl. etwa BGE 144 V 280 E. 7.4.2 f.).
Es besteht kein Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen (zu den Voraussetzungen einer Praxisänderung vgl. die Hinweise in vorangehender E. 2.3.2).
5.3.2. Im Urteil 9C_710/2025 vom 30. Juni 2026 E. 5.4 und 5.5 (zur Publikation vorgesehen) erkannte das Bundesgericht eine Verordnungsbestimmung des Regierungsrates des Kantons Glarus, womit der kantonale Restfinanzierungsbeitrag (inkl. Kostenbeteiligung der versicherten Person) für Grundpflege, die eine Spitex-Organisation durch bei ihr angestellte Angehörige resp. Bezugspersonen von Pflegebedürftigen ausführen lässt, auf Fr. 8.80/h (und der entsprechende Tarif auf Fr. 61.40/h) festgelegt worden war, als bundesrechtskonform. In jenem Fall hatten die primär betroffenen gewinnorientierten Spitex-Organisationen (ohne Versorgungspflicht) trotz entsprechender Aufforderung vor Erlass der fraglichen Bestimmung keine Kosten- und Leistungsrechnung eingereicht, weshalb der Tarif aus der Kombination von drei abstrakten Methoden ("Bottom-up": angemessener Lohn für pflegende Angehörige; "Top-down": Gewinnabschöpfung von gewinnorientierten Leistungserbringern; "Quervergleich": interkantonaler Vergleich) ermittelt worden war.
5.4.
5.4.1. Zwar trifft zu, dass die Spannbreite der (laut Beschwerdeführern) für Grundpflegeleistungen festgelegten Restfinanzierungsbeiträge (Fr. 0.-/h bei Angehörigenpflege; Fr. 25.15/h bis Fr. 67.61/h bei Grundpflege durch Nicht-Angehörige) resp. Tarife (Fr. 50.50/h resp. Fr. 77.75/h bis Fr. 120.21/h [zuzüglich die Kostenbeteiligung der versicherten Person bei Grundpflege durch Nicht-Angehörige]) gross ist. Indessen begründen nicht nur die bei der Angehörigenpflege entfallenden Wegzeiten eine Kosteneinsparung. So sind die Kosten einer Spitex-Organisation höher, wenn diese aufgrund einer Leistungsvereinbarung eine Versorgungspflicht trifft. Weiter kann die Anstellung von pflegenden Angehörigen oder von anderen Personen für die Spitex-Organisation etwa hinsichtlich Infrastruktur, Organisation, Einsetzbarkeit und Flexibilität unterschiedliche Kostenfolgen nach sich ziehen. Diese Differenzen rechtfertigen denn auch eine unterschiedliche Ermittlung und Ausgestaltung der entsprechenden Tarife. Allein aus deren Spannbreite ergibt sich keine Bundesrechtswidrigkeit des hier interessierenden Restfinanzierungsbeitrags resp. Tarifs (vgl. Urteil 9C_710/2025 vom 30. Juni 2026 E. 5.4.5).
5.4.2. Es ist weder aktenkundig noch wird geltend gemacht, dass der Regierungsrat des Kantons Thurgau im Hinblick auf die Festsetzung des Tarifs für die Angehörigenpflege gemäss § 43a Abs. 3 TG KVV eine Vernehmlassung durchführte oder von den primär betroffenen, auf Angehörigenpflege spezialisierten Spitex-Organisationen - für deren Rechnungslegung wie für alle im Kanton Thurgau zugelassenen Spitex-Organisationen das aktuelle Finanzmanual des Verbandes Spitex Schweiz massgebend ist (vgl. § 40 TG KVV) - Kosten- und Leistungsrechnungen verlangte (anders die Ausgangslage im erwähnten Verfahren 9C_710/2025). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Regierungsrat solche Rechnungen bei der Tariffestsetzung (mit-) berücksichtigte, obwohl sich die "Festlegung der Pflegetarife und der Höchstansätze" laut § 25b Abs. 1 TG KVG - der sich ohne Weiteres auch auf die Angehörigenpflege beziehen könnte - nach betriebswirtschaftlichen Kriterien, insbesondere unter Berücksichtigung der von den Leistungserbringern detailliert ausgewiesenen anrechenbaren Kosten, richtet. Das BAG ist der Auffassung, der Tarif für die Angehörigenpflege müsse von Bundesrechts wegen auf der Grundlage von effektiv angefallenen und transparent ausgewiesenen Kosten im Rahmen eines "Benchmarkings" erfolgen. Entsprechende Daten müssten eingeholt und dürften durchaus auf Wirtschaftlichkeit überprüft werden. Das direkte Heranziehen normativer Kosten widerspreche aber der Logik des KVG und sei nicht statthaft, ausser es sei mangels effektiver und in der notwendigen Qualität ausgewiesener Kosten- und Leistungsdaten unumgänglich.
Soweit die kantonale Regelung für die Angehörigenpflege einen Tarif statuieren darf (vgl. vorangehende E. 5.3.1), leuchtet nicht ein, weshalb dafür die ausgewiesenen Kosten einer einzelnen Leistungserbringerin massgeblich sein sollten. Zwar erscheint die (Mit-) Berücksichtigung der tatsächlich bei mehreren Leistungserbringern angefallenen und gemäss den kantonalen Rechnungslegungsvorschriften (vgl. § 40 TG KVV) ausgewiesenen Kosten bei der Festlegung der Restfinanzierung und des Tarifs für die ambulante Pflege nicht nur im Grundsatz (vgl. § 25 und 25b TG KVG), sondern auch bei der Angehörigenpflege sinnvoll (so auch Bericht BR, A-11). Indessen ist keine bundesrechtliche Bestimmung ersichtlich, die ein solches oder sonst ein bestimmtes Vorgehen vorschreibt. Es liegt grundsätzlich im Ermessen des jeweiligen Kantons, mit welcher Methode (oder Methodenkombination) er die Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung ermittelt. Deren Herleitung durch den Regierungsrat mittels "Bottom-up-Methode" (vgl. die Erläuterungen zu § 43a Abs. 3 TG KVV im Protokoll zum RRB Nr. 664) ist nicht von vornherein bundesrechtswidrig. Indessen war der Regierungsrat (wohl auch mit Blick auf § 25a Abs. 1 TG KVG) auch nicht verpflichtet, allein die fragliche Methode anzuwenden. Anders als er glauben machen will, enthält das Schreiben der Wettbewerbskommission WEKO vom 15. März 2019 keine entsprechende verbindliche Vorgabe.
5.4.3. Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 9C_710/2025 vom 30. Juni 2026 E. 5.4.2) insbesondere mit der "Bottom-up-Berechnung" des Tarifs für Grundpflege durch Bezugspersonen resp. Angehörige, die der Regierungsrat des Kantons Glarus - im Rahmen der von ihm gewählten Methodenkombination - vorgenommen hatte. Dabei hatte er die Abgeltung für den Assistenzbeitrag herangezogen und den Aufwand für die Aufsicht und Instruktion durch eine ausgebildete Pflegefachperson sowie ermessensweise Zuschläge für unproduktive Zeit der angestellten Bezugspersonen (resp. Angehörigen), für Gemeinkosten und für Reserve eingerechnet. Den daraus resultierenden "Bottom-up-Tarif" von Fr. 54.75/h hielt das Bundesgericht per se nicht für bundesrechtswidrig, auch wenn die KPMG-Studie von höheren Lohnkosten ausgegangen oder der monetäre Wert von unbezahlter Arbeit resp. von Pflege und Betreuung durch Angehörige in angerufenen Studien höher veranschlagt worden war. Darauf kann auch für den hier zu beurteilenden Tarif verwiesen werden. Dass die Berechnungen in einzelnen Positionen (Aufwand für die Aufsicht und Instruktion, Zuschläge für unproduktive Zeit, Gemeinkosten und Reserve) und folglich auch im Ergebnis voneinander abweichen, ändert daran nichts.
5.4.4. Was die konkrete Umsetzung der "Bottom-up-Berechnung" anbelangt, ist Folgendes zu beachten: Die bundesrechtlichen Bestimmungen des KVG, der KVV (SR 832.102) und der KLV differenzieren nicht zwischen Angehörigenpflege und anderer Grundpflege (vgl. Bericht BR, A-5). Art. 25a KVG enthält keinen konkreten Grundpflege-Tarif; er hält aber (insbesondere in Abs. 1, 4 und 5) fest, dass die OKP lediglich einen "Beitrag" ("une contribution"; "un contributo") an die Pflegekosten leistet und diese, soweit sie dadurch nicht gedeckt sind ("coûts des soins qui ne sont pas pris en charge"; "costi delle cure non coperti"), durch Kostenbeteiligungen der Versicherten und kantonale Restfinanzierungsbeiträge zu finanzieren sind (so bereits vorangehende E. 4.2). In Art. 7a Abs. 1 lit. c KLV (i.V.m. Art. 25a Abs. 1 und 4 KVG sowie Art. 33 lit. i KVV) wurden die "Beiträge an die Kosten der Leistungen" ("montants [...] sur les coûts des prestations"; "per le prestazioni [...] contributi") für ambulante Grundpflege auf Fr. 52.60/h festgelegt. Damit steht fest, dass das Bundesrecht die Kosten für ambulante Grundpflege (bei wirtschaftlicher Leistungserbringung) auf mindestens Fr. 52.60/h veranschlagt (vgl. auch Bericht BR, A-11, wonach die von Spitex-Organisationen erhobenen Daten hinsichtlich der Angehörigenpflege auf das gleiche Ergebnis hindeuten). Diese Vorgabe begrenzt den kantonalen Ermessensspielraum bei der Festlegung des Tarifs für die Angehörigenpflege (vgl. Art. 49 BV zur derogativen Kraft des Bundesrechts).
Indem der Regierungsrat diese Grenze nicht einhielt und den Tarif in § 43a Abs. 3 TG KVV auf lediglich Fr. 50.50/h festlegte, verletzte er Bundesrecht.
5.4.5. Der Aufhebung von § 43a Abs. 3 TG KVV steht nichts entgegen (vgl. AEMISEGGER/SCHERRER REBER, a.a.O., N. 70a zu Art. 82 BGG) : In diesem Fall richtet sich die Restfinanzierung resp. der Tarif für die Angehörigenpflege (wie unter der bis Ende 2025 geltenden Rechtslage) nach den Vorgaben von § 25 TG KVG. Dem Regierungsrat steht es frei, diesbezüglich eine neue, bundesrechtskonforme Regelung zu erlassen. Die Beschwerde ist insoweit begründet, als § 43a Abs. 3 TG KVV aufgehoben wird.
Damit hat es sein Bewenden; die Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit einer Übergangsfrist (vgl. dazu Art. 9 BV; Urteil 2C_498/2023 vom 26. August 2025 E. 6.1 und 6.2 mit Hinweisen) erübrigt sich.
6.
Mit diesem Urteil wird das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
7.
Für das Verfahren 9C_721/2025 haben die Beschwerdeführer ausgangsgemäss die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Der Kanton Thurgau hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Im Verfahren 9C_722/2025 tragen die Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ); gleichzeitig haben sie Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 9C_721/2025 und 9C_722/2025 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerde im Verfahren 9C_721/2025 wird nicht eingetreten.
3.
Die Beschwerde im Verfahren 9C_722/2025 wird teilweise gutgeheissen. § 43a Abs. 3 der Krankenversicherungsverordnung des Kantons Thurgau vom 20. Dezember 2011 (TG KVV) wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4.
Die Angelegenheit wird betreffend den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2025 (RRB Nr. 640) zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau überwiesen.
5.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'400.- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftung) auferlegt.
6.
Der Kanton Thurgau hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 750.- zu entschädigen.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. August 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann