Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_299/2026
Urteil vom 30. Juli 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Assura-Basis AG,
Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 11. März 2026 (KV.2025.00039).
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 11. März 2026 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde des A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2025 ab, soweit es auf sie eintrat. Gleichzeitig hob es den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes V.________ für den Betrag von Fr. 589.10 (Prämien Januar und Februar 2024) nebst Verzugszins sowie Fr. 40.- für administrative Kosten auf.
2.
Auf die Anträge in der Beschwerde, welche ausserhalb des (durch den vorinstanzlichen Entscheid vorgegebenen) Streitgegenstandes Liegendes betreffen, kann zum Vornherein nicht eingetreten werden. Auf die entsprechenden Vorbringen ist damit nicht einzugehen.
3.
Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3).
4.
4.1. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass die in Betreibung gesetzte Prämienforderung in der Höhe von Fr. 589.10 samt Verzugszins sowie die administrativen Kosten von Fr. 40.- geschuldet seien; in diesem Umfang sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx zu beseitigen. Zudem auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 200.-, da dieser - wie bereits in früheren Verfahren zum wiederholten Male - seine Beschwerde ohne sachbezogene Rügen gegen die Einforderung der Prämienausstände begründet habe.
4.2. Die Eingabe des Beschwerdeführers bringt dessen Willen zum Ausdruck, das Urteil der Vorinstanz vom 11. März 2026 anzufechten. Indes setzt sich der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts zur Prämienforderung und den administrativen Kosten sowie zur ausnahmsweisen Auferlegung der Verfahrenskosten vor dem kantonalen Gericht auseinander. Er beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, das bereits vor kantonalem Gericht Vorgebrachte zu wiederholen, indem er allgemeine Kritik am System der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und am Gesundheitswesen äussert. Soweit er in seiner Eingabe auf frühere Rechtsschriften (an die Beschwerdegegnerin, an die Vorinstanz und an das Bundesgericht) verweist, ist darauf hinzuweisen, dass eine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Begründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein muss (vgl. BGE 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1).
5.
Damit genügt die Eingabe des Beschwerdeführers den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht. Auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Juli 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Stanger