Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_399/2026
Urteil vom 9. Juli 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kantonales Steueramt Aargau, Tellistrasse 67, 5001 Aarau,
2. Steuerkommission U.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperioden 2022-2024,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Juni 2026 (WBE.2026.141).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ zog 2019 aus dem Kanton Zürich nach U.________/AG und war dort unbeschränkt steuerpflichtig. Er meldete sich am 23. Februar 2024 bei der Einwohnerkontrolle nach Vietnam ab, ohne seine neue Adresse im Ausland oder eine Vertreteradresse in der Schweiz bekanntzugeben. Das Steueramt U.________ forderte ihn deshalb auf, die unterjährige Steuererklärung 2024 einzureichen sowie den Fragebogen für Wegziehende ins Ausland auszufüllen und zusammen mit einer schriftlichen Vollmacht eines Vertreters in der Schweiz einzureichen. Am 13. Mai 2024 gingen beim Steueramt U.________ die Steuererklärung 2023 sowie die unterjährige Steuererklärung 2024 ein. Der Aufforderung, den Fragebogen für Wegziehende ins Ausland sowie die Vollmacht eines Vertreters in der Schweiz einzureichen, kam A.________ nicht nach.
1.2. Nachdem Ermittlungen ergaben, dass A.________ Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht deklariert hatte, erhob das Kantonale Steueramt Aargau mit Verfügungen vom 15. September 2025 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019-2021 sowie die direkte Bundessteuer 2019-2021 Nachsteuern und Verzugszinsen in Höhe von Fr. 178'066.80, Bussen in Höhe von Fr. 146'565.20 und Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-. Da A.________ unbekannten Aufenthalts war, eröffnete es die Verfügungen durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau.
1.3. Am 21. November 2025 veranlagte die Steuerkommission U.________ A.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 118'900.- für die Steuerperiode 2022 und Fr. 125'200.- für die Steuerperiode 2023. Für die unterjährige Steuerperiode 2024 veranlagte sie ein steuerbares Einkommen von Fr. 18'900.- (zum Satz von Fr. 125'300.-). Das Vermögen wurde in allen drei Steuerperioden mit Fr. 0.- veranlagt. Die Veranlagungen wurden ebenfalls durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau eröffnet.
1.4. Am 22. Dezember 2025 erhob A.________ beim Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, Rechtsverzögerungsbeschwerde und machte geltend, die Steuerperioden 2020, 2022, 2023 und die unterjährige Steuerperiode 2024 seien noch nicht veranlagt worden. Das Spezialverwaltungsgericht nahm die Rechtsverzögerungsbeschwerde als Rekurs entgegen und trat darauf mit Urteil vom 26. März 2026 nicht ein.
1.5. Am 8. April 2026 erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und machte geltend, dass die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt nichtig sei. Er reichte eine Meldebestätigung der Stadt V.________ vom 5. Mai 2025 ein und brachte vor, er habe seit 17. April 2025 wieder Wohnsitz in der Schweiz. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 15. Juni 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
1.6. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Juni 2026 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil vom 15. Juni 2026 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Zustellung der Steuerveranlagungen 2022 bis 2024 sowie der Nachsteuerverfügungen 2019 bis 2021 per Publikation im Amtsblatt nichtig sei. Die Sache sei zur materiellen Beurteilung der Rechtsverzögerung an die zuständige kantonale Instanz zurückzuweisen. Weiter beantragt er die Edition diverser Akten sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung. Mit Eingaben vom 26. Juni 2026, 3. Juli 2026 und 8. Juli 2026 reichte er sodann neue Beweismittel ein.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3).
2.2. Die Vorinstanz erwog, die Nachsteuer- und Bussenverfügungen sowie der Strafbefehl 2019-2021 seien ebenso wenig Prozessgegenstand wie die entsprechenden Rechnungen; soweit der Beschwerdeführer auch deren Überprüfung verlange, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Was die Zustellung der Steuerveranlagungen 2022 bis 2024 betreffe, könnten die Aargauer Behörden im kantonalen Einwohnerregister bloss die Einträge des Kantons Aargau einsehen. So sei aus dem Auszug weder der Zuzug des Beschwerdeführers in die Schweiz noch die neue Adresse ersichtlich gewesen, sondern nur, dass er per 23. Februar 2024 nach Vietnam weggezogen sei. Angesichts des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers sei die Publikation im kantonalen Amtsblatt die einzig mögliche Zustellungsform gewesen. Der Beschwerdeführer habe es sich selber zuzuschreiben, dass er unbekannten Aufenthalts gegolten habe, sei er doch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass er ein Zustelldomizil oder eine Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen habe, was er nicht getan habe. Damit sei weder zu beanstanden, dass auf seine Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht eingetreten worden sei, noch, dass die Veranlagungsverfügungen 2022 bis 2024 im kantonalen Amtsblatt eröffnet worden seien. Ein Nichtigkeitsgrund liege nicht vor.
2.3. Der Beschwerdeführer rügt pauschal eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und stellt infrage, dass die Behörden über Monate hinweg nicht in der Lage gewesen sein sollen, einen in der Stadt V.________ gemeldeten Bürger "im nationalen System (GERES) " zu finden. Dabei setzt er sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach die Aargauer Behörden nur Zugriff auf das kantonale Einwohnerregister (ERS/GERES) haben und ihnen die Anmeldung des Beschwerdeführers im Kanton Zürich nicht bekannt gewesen sein konnte. Eine gegenteilige Behauptung genügt nicht. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er anlässlich seines Wegzugs ins Ausland von den Aargauer Behörden aufgefordert worden sei, ein Zustelldomizil oder eine Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen, und dies nicht getan hat. Er behauptet auch nicht, dass er sich nach seinem Zuzug in den Kanton Zürich bei den Aargauer Behörden gemeldet hat.
Was seine "neuen Beweismittel" betrifft, besitzen diese für den vorliegenden Fall offensichtlich keine Relevanz, soweit sie überhaupt zulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dass die vom Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit eingereichte Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch einer Staatsanwaltschaft zur Erledigung zugewiesen wurde, sagt nichts über die Begründetheit der Anzeige aus. Seine Aufsichtsanzeige ist sodann ebenfalls abgewiesen worden, weil die Zustellung per Amtsblatt rechtmässig gewesen sei.
2.4. Zusammenfassend enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Juli 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Businger