Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_319/2026
Urteil vom 14. Juli 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, Ausgleichskasse Luzern,
Langsägestrasse 13, 6010 Kriens,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 23. April 2026 (5V 25 235).
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 2019 Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 26. Februar 2025 setzte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (fortan: EL-Anspruch) rückwirkend ab Januar 2020 neu fest. Mit ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. April 2025 berechnete sie den EL-Anspruch rückwirkend ab Januar 2024 neu, indem sie der Beschwerdeführerin ab August 2024 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit anrechnete und ab Mai 2025 ein hypothetisches zumutbares Erwerbseinkommen berücksichtigte.
1.2. Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 berechnete die Beschwerdegegnerin die EL für den Monat April 2025 neu und verfügte, der EL-Anspruch betrage Fr. 1'045.-. Für den Monat April 2025 würden EL von Fr. 425.- nachgezahlt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. August 2025 fest, indem sie auf das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügungen vom 26. Februar und 14. April 2025 nicht eintrat.
Im hiergegen geführten kantonalen Beschwerdeverfahren 5V 25 235 setzte das Kantonsgericht Luzern den EL-Anspruch für den Monat April 2025 zufolge Anrechnung eines an die Selbstdeklaration angepassten höheren Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Androhung einer reformatio in peius und Gewährung der Gelegenheit zum Beschwerderückzug auf Fr. 619.- fest (Urteil vom 23. April 2026).
2.
Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 140 III 115 E. 2). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Rein appellatorische Kritik ist nicht ausreichend (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 9C_385/2026 vom 24. Juni 2026 E. 2).
3.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Neuberechnung des EL-Anspruchs für den Monat April 2025 nicht auseinander. Insbesondere zeigt sie nicht auf, um welche Beträge die angefochtene Neuberechnung im Einzelnen konkret zu korrigieren sei. Entgegen der Beschwerdeführerin ermittelte die Vorinstanz aus der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben für den Monat April 2025 nicht einen EL-Anspruch von Fr. 540.-, sondern einen solchen von Fr. 619.-. Die Beschwerdeführerin stellt dem vorinstanzlichen Urteil im Wesentlichen lediglich ihre eigene Sichtweise gegenüber, ohne klar und detailliert darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht bei der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung das Willkürverbot verletzt haben soll. Gleiches gilt in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung der Art. 12 und 29 BV . Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin genügen den Anforderungen des qualifizierten Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen) auch nicht ansatzweise.
4.
Der Beschwerdeschrift lässt sich mithin keine sachbezogene Begründung entnehmen. Da die Begründungsmängel offensichtlich sind, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin zu geschehen hat (Art. 42 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 9C_399/2026 vom 9. Juli 2026 E. 3).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Juli 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli