Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_377/2026
Urteil vom 27. August 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2022,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2026 (100.2025.193/194U).
Sachverhalt
A.
Am 4. April 2024 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern (nachfolgend: Steuerverwaltung) A.________, Vater eines 2015 geborenen Sohnes, für das Steuerjahr 2022 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 288'257.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 299'157.- (direkte Bundessteuer); abweichend von seiner Selbstdeklaration, in der er Kinderdrittbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 7'854.- geltend gemacht hatte, wurden solche lediglich im Umfang von Fr. 6'000.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 5'050.- (direkte Bundessteuer) berücksichtigt. Auf Einsprache (n) hin sprach die Steuerverwaltung den fraglichen Kosten jegliche Abzugsfähigkeit ab und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 294'257.- (Staats- und Gemeindesteuern) resp. Fr. 304'207.- (direkte Bundessteuer) fest (Einspracheentscheide vom 31. Oktober 2024).
B.
Hierauf wandte sich A.________ mit Rekurs bzw. Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 6. Mai 2025 abschlägig beschied. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit der Begründung ab, es seien zwar entsprechende Kosten in der Höhe von rund Fr. 7'000.- angefallen, die aber die Kindsmutter übernommen habe, weshalb A.________ zu keinem Abzug berechtigt sei (Urteil vom 5. Mai 2026).
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt im Kern, in Aufhebung des angefochtenen Urteils seien die im Betrag von Fr. 6'216.30 ausgewiesenen reinen Betreuungskosten (ohne Verpflegung) je hälftig bei beiden Elternteilen als abzugsberechtige Drittbetreuungskosten zu berücksichtigen; allenfalls sei die Angelegenheit zur Vornahme ergänzender Sachverhaltsabklärungen und zu neuer Entscheidung an das vorinstanzliche Gericht zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 StHG [SR 642.14]) sind gegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 II 300 E. 1). Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen werden, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), aber nur die geltend gemachten Rügen geprüft, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (zum Ganzen: BGE 151 IV 338 E. 3.2.5; 146 IV 88 E. 1.3.2).
Dem bundesgerichtlichen Urteil wird der Sachverhalt zugrunde gelegt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 124 E. 1.1). Das Bundesgericht kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrens
2.1. ausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 150 II 346 E. 1.6).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Festlegung des steuerbaren Einkommens des Beschwerdeführers für die Steuerperiode 2022 durch das vorinstanzliche Gericht resp. dessen Bestätigung der Entscheide der StRK vom 6. Mai 2025 gegen Bundesrecht verstösst. Im Zentrum steht dabei die Frage der Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Kinderdrittbetreuungskosten.
3.2. Die für die Beurteilung massgeblichen Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
4.
4.1. Das Verwaltungsgericht ist nach einlässlicher Wiedergabe des Sachverhalts zunächst zum Schuss gelangt, im fraglichen Steuerjahr 2022 seien - anders als noch von der StRK angenommen - grundsätzlich abzugsfähige Drittbetreuungskosten angefallen. Diese Feststellung wird letztinstanzlich von keiner Seite in Zweifel gezogen und ist daher, offensichtliche Mängel sind nicht erkennbar, für das Bundesgericht verbindlich (E. 2 hiervor). Ebenso unbestritten ist, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, die Kindsmutter, die entsprechenden Kosten effektiv getragen hat, diese also nicht von ihm, auch nicht anteilsmässig, beglichen wurden. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre erwogen, da für die Berechtigung des steuerlichen Abzugs von Drittbetreuungskosten nicht nur vorausgesetzt sei, dass diese entstanden seien, sondern auch, dass die steuerpflichtige Person diese Kosten tatsächlich bezahlt habe bzw. für diese selber aufgekommen sei, entfalle vorliegend ein entsprechender Anspruch des Beschwerdeführers.
4.2. Die Gesichtspunkte, die das kantonale Gericht zu seiner Entscheidung bewogen haben, wurden ausführlich dargelegt. Das Bundesgericht kann insoweit nicht eine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Vorinstanz setzen, sondern hat einzig zu prüfen, ob dem vorangehenden Urteil eine Bundesrechtswidrigkeit anhaftet (vgl. E. 2 hiervor). Das ist, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, nicht der Fall.
4.2.1. Soweit der Beschwerdeführer auch letztinstanzlich vorbringt, die Ausgaben für die Drittbetreuung seines Sohns seien zwar effektiv von seiner Lebenspartnerin bestritten worden, würden wirtschaftlich aber letztlich unter ihnen je hälftig aufgeteilt, kann dies, wie bereits im angefochtenen Entscheid ausgeführt, im ihn betreffenden steuerlichen Kontext keinen Drittbetreuungsabzug rechtfertigen. Nichts anderes ergibt sich aus der vorinstanzlich eingereichten, auch vor dem Bundesgericht angerufenen "Interne[n] Aufteilungsvereinbarung über Kinderkosten (Konkubinat) " vom 30. März 2026, belegt diese doch ebenfalls, dass die Kindsmutter die betreffenden Kosten gänzlich trägt (bzw. seit Geburt des gemeinsamen Kindes getragen hat) und ein Ausgleich lediglich im Rahmen einer Gesamtrechnung erfolgt, die nebst den Mietkosten indessen auch sämtliche (mithin auch nicht abzugsfähige) kinderbezogenen Auslagen erfasst. Ein derartiger pauschaler Kostenausgleich vermag, selbst wenn er tatsächlich umgesetzt würde, nicht hinreichend aufzuzeigen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer gerade die Drittbetreuungsauslagen und nicht andere, steuerlich nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten übernommen hat (vgl. Urteile 9C_68/2023 vom 2. April 2024 E. 6.2 f.; 2C_544/2019 vom 21. April 2020 E. 6.7). Allfällige aktuelle Absichtserklärungen der Elternteile, die Drittbetreuungskosten künftig je zur Hälfte tragen und steuerlich geltend machen zu wollen, ändern nichts an der faktischen Handhabung im Steuerjahr 2022. Für dieses hatte die Kindsmutter im Übrigen sämtliche Drittbetreuungsauslagen deklariert und - durch die Steuerbehörde anerkannt - zum Abzug gebracht. Dass dies "irrtümlich" geschehen sei, wie in der Beschwerde vorgebracht, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Die vom Beschwerdeführer propagierte Abbildung der "Lebensrealität" in Form der Abkehr vom Kriterium der "formale[n] Zahlungsidentität" hin zum "dokumentierte[n] Zuweisungswille[n]" und zur "belegte[n] wirtschaftliche[n] Tragung" (Solidarschuld im Innenverhältnis) bzw. die Entkoppelung von eigentlichem Zahlungsvorgang und (steuerlicher) Zurechnung lässt mithin keine andere Beurteilung zu. Auch betonen die in der Beschwerde erwähnten Urteile vielmehr den "Effektivitätsgedanken", besagen diese doch zum einen, dass zum Abzug zugelassen nur (von der steuerpflichtigen Person selber) tatsächlich bezahlte - im damaligen Fall - Schuldzinsen sind (Urteil 2C_142/2014 vom 13. April 2015), bzw. mit den allgemeinen Abzügen den effektiven Ausgaben Rechnung getragen wird, welche die Steuerpflichtigen getätigt haben (BGE 147 II 248 E. 3.4.3).
4.2.2. Ferner scheiterte, worauf die Vorinstanz ebenfalls hingewiesen hat, die Berufung auf das Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 10 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV/BE; SR 131.212]) resp. dessen Konkretisierung im Steuerrecht (Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 104 Abs. 1 KV/BE) bereits an der Tatsache, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers im Unterschied zu ihm die entsprechend angefallenen und durch sie mutmasslich belegten Kosten effektiv bezahlt hat. Sein im vorangegangenen Verfahren nicht weiter untermauerter Einwand, praxisgemäss genüge die blosse Einreichung der Rechnungsaufstellung der betreuenden Institution, um die Abzugsfähigkeit anzuerkennen, entbehrte sodann jeglicher Grundlage. Auch sah sich der Beschwerdeführer schliesslich ausserstande, gestützt auf den (sinngemäss angerufenen) Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 2 KV/BE) aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in früheren Steuerjahren hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Drittbetreuungskosten allenfalls anders vorgegangen ist, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Definitive Veranlagungsverfügungen entfalten Wirkungen, insbesondere Rechtskraftwirkungen, regelmässig nur hinsichtlich der Steuerperiode, für die sie ergangen sind (BGE 147 II 155 E. 10.5.1; 140 I 114 E. 2.4.3; je mit Hinweisen). Diesbezüglich hat sich das kantonale Gericht schon eingehend geäussert.
5.
5.1. Der eventualiter beantragten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bedarf es nicht, da von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen.
5.2. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Kanton Bern hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. August 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl