Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_283/2026
Urteil vom 27. August 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2026 (IV.2024.00629).
Sachverhalt
A.
Dem 1980 geborenen A.________ wurde, insbesondere gestützt auf das von der IV-Stelle des Kantons Zürich veranlasste polydisziplinäre Gutachten der medexperts AG vom 12. März 2024, befristet für die Zeit vom 1. September 2022 bis 31. Mai 2024 eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 77 % zugesprochen; einen weitergehenden Rentenanspruch schloss die IV-Stelle bei einer Invalidität von nurmehr 38 % aus (Vorbescheid vom 25. April 2024, Verfügung vom 1. Oktober 2024).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. März 2026 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, das angefochtene Urteil und die Verfügung der IV-Stelle vom 1. Oktober 2024 seien insoweit aufzuheben, als sie einen über Ende Mai 2024 hinausgehenden Rentenanspruch verneinten; die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm - allenfalls nach weiteren Abklärungen - für die Zeit ab 1. Juni 2024 weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine unbefristete ganze Invalidenrente, auszurichten.
Erwägungen
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Indessen überprüft das Bundesgericht tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können, auf qualifizierte Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder auch von Amtes wegen, wenn jene Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die Pflicht zur ausreichenden Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) überprüft das Bundesgericht das angefochtene Urteil regelmässig nur in den gerügten Punkten, es sei denn, es weise offensichtliche Rechtsmängel auf (BGE 141 V 234 E. 1).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Bestätigung der durch die Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2024 verfügten Aufhebung der rückwirkend ab 1. September 2022 zugesprochenen ganzen Invalidenrente auf 1. Juni 2024 vor Bundesrecht Bestand hat.
2.2. Die für die Beurteilung der Streitfrage massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
3.
3.1. Das kantonale Gericht ist nach eingehender Würdigung der medizinischen Akten zum Ergebnis gelangt, dass dem auf neurologischen, rheumatologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen basierenden Gutachten der medexperts AG vom 12. März 2024 ungeschmälerte Beweiskraft zuzuerkennen sei. Gestützt darauf könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 13. September 2021 bis 20. Juni 2023 in jeglicher Tätigkeit vollständig und vom 21. Juni 2023 bis 12. Februar 2024 zu 70 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab der Begutachtung im Februar 2024 habe sich die Befundlage nach ärztlicher Auffassung dahingehend verbessert, dass der Beschwerdeführer nunmehr wieder jede optimal angepasste Beschäftigung mit flexiblen Arbeitszeiten und regelmässigen Pausen, ohne lange und ununterbrochene Arbeitseinsätze, statische Körperhaltungen und hohen psychischen Stress zu 80 % habe ausüben können, wobei die um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit auf psychische Gründe zurückzuführen sei. Unter Berücksichtigung der für sämtliche psychischen Erkrankungen zur Anwendung gelangenden Indikatorenprüfung (vgl. BGE 143 V 409, 418; 141 V 281) kam die Vorinstanz weiter zum Schluss, in Anbetracht des nicht erheblichen Schweregrads der diagnostizierten Gesundheitsstörung, der erhaltenen Ressourcen bei intaktem Umfeld, der Fähigkeit zur Strukturierung des Alltags sowie der nicht wahrgenommenen Therapieoptionen halte die in der Expertise attestierte Leistungsminderung von noch 20 % einer normativen Beurteilung nicht stand. Die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ergebe kein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz), welcher es für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit bedürfte. In psychiatrischer Hinsicht lasse sich zusammenfassend nicht länger eine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder jeder anderen leidensadaptierten Tätigkeit begründen; der Beweis einer weiterhin andauernden, erheblichen gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sei nicht erbracht worden, was sich zuungunsten des Beschwerdeführers auswirke. Basierend darauf - so das kantonale Gericht abschliessend mit Blick auf die erwerblichen Folgen der festgestellten gesundheitlichen Defizite - liege ab Februar 2024 kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vor, woraus nach Massgabe von Art. 88a Abs. 1 IVV (SR 831.201) die Aufhebung der bisherigen ganzen Invalidenrente auf Ende Mai 2024 resultiere.
3.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an diesen Erwägungen nichts zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen.
3.2.1. So ist etwa der Einwand, aus dem Gutachten der medexperts AG vom 12. März 2024 sei keine Verbesserung des Gesundheitszustands ab Februar 2024 auszumachen, ungeeignet, das angefochtene Urteil umzustossen. Vielmehr erweisen sich die entsprechenden Erörterungen der Vorinstanz, die sich bereits einlässlich mit diesem Punkt befasst hat, als plausibel, jedenfalls aber nicht als offensichtlich unrichtig oder anderweitig gegen Bundesrecht verstossend. Zu beachten gilt es dabei, dass die auf einer Würdigung der ärztlichen Befunde beruhende vorinstanzliche (Sachverhalts-) Feststellung, ob und gegebenenfalls inwiefern eine Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen sowie im funktionellen Leistungsvermögen eingetreten ist, das Bundesgericht grundsätzlich bindet (statt vieler Urteil 9C_309/2025 vom 7. Mai 2026 E. 2.4). Konkrete Indizien, die in diesem Punkt gegen die Zuverlässigkeit des nach Massgabe von Art. 44 ATSG durch die Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachtens sprechen würden (dazu BGE 135 V 465 E. 4.4), sind nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang blendet der Beschwerdeführer ausserdem aus, dass sich dem Abschlussbericht der ambulanten Reha B.________ vom 21. Juni 2023 lediglich entnehmen lässt, eine Wiedereingliederung wäre
zunächst mit einem Arbeitspensum von 30 % angestrebt worden (wenn der Beschwerdeführer nicht arbeitslos gewesen wäre), mithin auch von den Reha-Fachpersonen keine dauerhaft auf 30 % reduzierte Arbeitsfähigkeit postuliert wurde.
3.2.2. Was die Ausführungen in der Beschwerde zu der durch das kantonale Gericht vorgenommenen Indikatorenprüfung anbelangt, erübrigen sich hierzu nähere Erläuterungen. Wie sich aus dem Nachstehenden zeigt, bewirkte selbst die Annahme einer um 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit keine rentenbegründende Invalidität.
3.2.3. Schliesslich führt auch der Vorhalt in der Beschwerde, das dem Einkommensvergleich zugrunde zu legende Invalideneinkommen sei um einen leidensbedingten Abzug von 25 % zu kürzen, zu keinem anderen Ergebnis. Nach der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden, hier grundsätzlich anwendbaren Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV werden vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen (pauschal) 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein, so werden (insgesamt) 20 % abgezogen. Ob diese Bestimmung gesetzmässig ist (vgl. zur vorangegangenen Fassung BGE 150 V 410), kann hier dahingestellt bleiben. So oder anders rechtfertigen die Verhältnisse vorliegend keinen - bislang zulässigen - Maximalabzug in der Höhe von 25 %. Würde ein solcher von 20 % als den Umständen angemessen Rechnung tragend angesehen, wofür indessen ebenfalls keine Anhaltspunkte bestehen, resultierte selbst auf der Basis einer um 20 % verminderten Arbeitsfähigkeit kein Invaliditätsgrad, der Anspruch auf eine Invalidenrente verliehe.
Da im Falle einer - vorinstanzlich angenommenen - nicht reduzierten Arbeitsfähigkeit auch die Berücksichtigung eines 25 %igen Abzugs keine Invalidität nach sich zöge, die Rentenleistungen auszulösen vermöchte, erschliesst sich nicht, inwiefern das kantonale Gericht eine - vom Beschwerdeführer monierte - Gehörsverletzung begangen haben sollte, indem es sich nicht zu einem entsprechenden Abzug geäussert hat.
3.2.4. Von weiteren Abklärungen sind keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sich die in der Beschwerde (eventualiter) zu diesem Zweck beantragte Rückweisung an die Beschwerdegegnerin erübrigt (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3).
3.3. Zusammenfassend lassen die Einwendungen des Beschwerdeführers weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
4.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. August 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl