Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_504/2025
Urteil vom 12. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Tanner,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
IV-Stelle Schaffhausen,
Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rückzug der Anmeldung),
Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 1. Juli 2022 und 15. Juli 2025 (63/2021/21 und 63/2024/6).
Sachverhalt
A.
A.a. Die 1958 geborene C.________ meldete sich im Dezember 2019 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Schaffhausen teilte ihr am 2. April 2020 mit, aufgrund der in der Anmeldung thematisierten fortgeschrittenen Darmkrebserkrankung liege ein instabiler Gesundheitszustand vor, sodass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Anfang Juli würden jedoch aktuelle medizinische Unterlagen eingeholt und die weiteren Ansprüche geprüft. Eine im vierten Quartal 2020 vorgesehene Haushaltsabklärung wurde aufgrund einer anstehenden Chemotherapie verschoben und eine neue Terminvereinbarung für Januar 2021 vorgesehen.
A.b. Anfang Januar 2021 orientierte die Pensionskasse Stiftung D.________ darüber, dass ihre Versicherte C.________ am 16. Dezember 2020 verstorben sei, und erkundigte sich bei der IV-Stelle nach dem derzeitigen Verfahrensstand. Diese stellte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 in Aussicht (Vorbescheid vom 19. Januar 2021). Daraufhin zog die Erbengemeinschaft der C.________ sel., bestehend aus ihren beiden Töchtern A.________ und B.________, die IV-Anmeldung zurück. Damit erklärte sich die Stiftung D.________ nicht einverstanden. Nachdem die Erbengemeinschaft am Rückzug festgehalten hatte, stellte die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 30. April 2021 fest, das Gesuch vom Dezember 2019 könne nicht zurückgezogen werden, weil dem ein berechtigtes Interesse der Stiftung D.________ entgegenstehe. Dies bestätigte das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 1. Juli 2022. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 8C_497/2022 vom 16. September 2022).
A.c. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 sprach die IV-Stelle C.________ sel. wie angekündigt rückwirkend vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 eine ganze Invalidenrente zu.
B.
Auf die dagegen von A.________ und B.________ erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 15. Juli 2025 nicht ein.
C.
A.________ und B.________ lassen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der obergerichtliche Entscheid vom 1. Juli 2022 sowie die Verfügung vom 15. Dezember 2023 seien aufzuheben; das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Eventualiter sei der obergerichtliche Entscheid vom 15. Juli 2025 aufzuheben. Es sei ihnen eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (63/2024/6 vom 15. Juli 2025) sowie einen Zwischenentscheid (63/2021/21 vom 1. Juli 2022) einer letzten kantonalen Instanz. In den Fällen des Art. 93 BGG kann das im Zwischenentscheid Beurteilte - anders als in Konstellationen nach Art. 92 BGG (vgl. Art. 92 Abs. 2 BGG) - zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden, soweit es sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 140 V 282 E. 2). Beim obergerichtlichen Entscheid 63/2021/21 vom 1. Juli 2022 handelte es sich um einen nicht selbstständig, das heisst nur unter den Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbaren Zwischenentscheid. Diese lagen im konkreten Fall nicht vor (vgl. Urteil 8C_497/2022 vom 16. September 2022). Der fragliche Zwischenentscheid hat indessen ohne Zweifel Auswirkungen auf den Inhalt des Endentscheids. Denn das am 15. Juli 2025 erfolgte Nichteintreten des Obergerichts beruhte im Wesentlichen auf der Begründung, das Rechtsmittel der Beschwerdeführerinnen beschränke sich auf die bereits am 1. Juli 2022 entschiedene und nun erneut aufgeworfene Frage der Zulässigkeit des Anmelderückzugs. Der Zwischenentscheid vom 1. Juli 2022 ist damit im vorliegenden Verfahren als gültig mitangefochten zu betrachten. Auf die Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten.
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die vom kantonalen Gericht in analoger Anwendung des Art. 23 Abs. 2 ATSG bestätigte Unzulässigkeit des Rückzugs der IV-Anmeldung vom 16. Dezember 2019 vor Bundesrecht standhält.
2.1. Gemäss Art. 23 ATSG kann die berechtigte Person auf Versicherungsleistungen verzichten (Abs. 1). Verzicht und Widerruf sind nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von andern Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird (Abs. 2).
2.2. Dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (nachfolgend: KSVI; Stand: 1. Januar 2018) ist ferner Folgendes zu entnehmen (Rz. 1024 und 1024.1) :
"Die vP oder ihre Vertretung kann die Anmeldung zurückziehen oder auf Leistungen verzichten, sofern nicht schutzwürdige Interessen der vP selbst oder anderer beteiligter Personen dem entgegenstehen ( Art. 23 Abs. 1 und 2 ATSG ) [...].
Ein Rückzug der Anmeldung kann von den IV-Stellen direkt behandelt werden. Dem Rückzug der Anmeldung kann entsprochen werden, sofern keine schutzwürdigen Interessen der versicherten Person selbst, von andern Personen (z.B. Kinder, Ehegatten), von Versicherungen oder Fürsorgestellen (Art. 3b Abs. 2 Bst. e bis l IVG) beeinträchtigt werden, und wenn keine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird [...]."
2.3. Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinne - mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Eine Gesetzeslücke, die vom Gericht zu füllen ist, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende zu entnehmen ist. Echte Lücken zu füllen, ist dem Gericht aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm nach traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt.
Ob eine zu füllende Lücke oder ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ist ein lückenhaftes Gesetz zu ergänzen, so gelten als Massstab die dem Gesetz selber zugrundeliegenden Zielsetzungen und Werte. Lücken können oftmals auf dem Weg der Analogie geschlossen werden. Umgekehrt ist Voraussetzung für die analoge Anwendung eines Rechtssatzes, dass zunächst das Vorliegen einer Lücke im Gesetz festgestellt wird (zum Ganzen: BGE 150 V 33 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.
Das kantonale Gericht ist auf die Beschwerde gegen die Rentenverfügung vom 15. Dezember 2023 nicht eingetreten, da es die darin thematisierte Rechtsfrage bereits als im Rahmen des vorliegend mitangefochtenen Zwischenentscheids vom 1. Juli 2022 entschieden erachtet hat. Darin bestätigte die Vorinstanz die Zwischenverfügung der IV-Stelle vom 30. April 2021, wonach die IV-Anmeldung vom 16. Dezember 2019 durch die Beschwerdeführerinnen nicht zurückgezogen werden könne. Sie erwog im Wesentlichen, es sei nicht zu beanstanden, dass sich die IV-Stelle auf Art. 23 Abs. 2 ATSG respektive Rz. 1024 und 1024.1 KSVI gestützt habe, wonach ein Rückzug der IV-Anmeldung insbesondere nur dann zulässig sei, wenn dem keine schutzwürdigen Interessen betroffener Dritter entgegenstünden. Vorliegend hänge die Leistungspflicht der Stiftung D.________ aber zweifellos von der Frage der IV-Berentung der verstorbenen C.________ ab. Nachdem die Pensionskasse sich mit dem von den Beschwerdeführerinnen vorgenommenen Rückzug der IV-Anmeldung nicht einverstanden erklärt habe, falle ein solcher in analoger Anwendung des Art. 23 Abs. 2 ATSG ohne Weiteres ausser Betracht.
4.
Was die Beschwerdeführerinnen dagegen vorbringen, verfängt nicht.
4.1. Im Urteil 9C_1051/2012 vom 21. Mai 2013, worauf alle Verfahrensbeteiligten Bezug nehmen, hielt das Bundesgericht fest (E. 3.2), weder das ATSG noch das IVG enthielten Bestimmungen darüber, ob der Antrag auf Sozialversicherungsleistungen zurückgezogen werden könne und falls ja, unter welchen Voraussetzungen. In der Lehre werde teilweise die Auffassung vertreten, die Möglichkeit, das Gesuch vor der Entscheidung des Sozialversicherers (ohne Einschränkungen oder Bedingungen) zurückzuziehen, ergebe sich aus dem in der Invalidenversicherung geltenden Grundsatz, die Ausübung des Leistungsanspruchs setze voraus, dass sich der Anspruchsberechtigte beim Sozialversicherer melde (Art. 29 Abs. 1 IVG). Hinsichtlich des Rückzugs des Antrags auf Sozialversicherungsleistungen komme die Dispositionsmaxime allerdings nicht uneingeschränkt zur Anwendung. Denn der von der versicherten Person eingereichte Leistungsantrag gelte für alle Arten von Leistungen, die im Zusammenhang mit der gemeldeten Gesundheitsbeeinträchtigung in Betracht fallen könnten. Zudem könne die Invalidenversicherung auch andere Leistungen gewähren als die beantragten. Auch wenn die Anwendung des Dispositionsgrundsatzes nahelege, dass der Rückzug des Leistungsantrags grundsätzlich zulässig sein müsse, reiche dies nicht aus, um auf die Verbindung des Rücktrittsrechts mit Bedingungen oder Auflagen zu verzichten.
Sodann grenzte das Bundesgericht den Rückzug des Leistungsantrags von der Konstellation ab, in welcher die versicherte Person es unterlässt, einen Leistungsantrag überhaupt zu stellen. Es erkannte, soweit der oder die Versicherte sich nicht bei der Invalidenversicherung anmelde, um Leistungen zu beantragen, hätten Dritte, welchen schutzwürdige Interessen zuzuerkennen seien - nämlich Behörden, andere Stellen oder Personen, welche die versicherte Person regelmässig unterstützten oder dauerhaft betreuten - gemäss Art. 66 Abs. 1 IVV das Recht, für die oder den Betroffene (n) einen Antrag zu stellen (vgl. auch die betreffend Meldung zur Früherfassung befugten Personen [Art. 3b Abs. 2 IVG]). Bei einem Rückzug des Leistungsantrags könnten jedoch die schutzwürdigen Interessen des oder der Versicherten selber oder der genannten Dritten beeinträchtigt werden. Daher sei der Rückzug des Leistungsantrags an die Bedingung zu knüpfen, dass die berechtigten Interessen der versicherten Person oder anderer betroffener Personen bzw. Institutionen dem nicht entgegenstünden. Die Situation sei hinsichtlich der betroffenen Interessen mit einem Verzicht vergleichbar, sodass die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 2 ATSG auf den Rückzug des Leistungsantrags analog anwendbar seien.
4.2. Soweit die Beschwerdeführerinnen die Frage aufwerfen, ob eine Gesetzeslücke vorliegt, räumen sie selber ein, sowohl das Obergericht wie auch das Bundesgericht hätten festgestellt, dass für den Rückzug der IV-Anmeldung keine gesetzliche Regelung bestehe. Darüber hinaus wird aber in der Beschwerde nicht stichhaltig aufgezeigt, inwieweit Art. 23 Abs. 2 ATSG hier gerade nicht analog zur Anwendung kommen, also das soeben erwähnte Urteil nicht einschlägig sein soll. Die Beschwerdeführerinnen halten der Auffassung des kantonalen Gerichts lediglich entgegen, es sei "nur folgerichtig", dass der Rückzug eines IV-Gesuchs gesetzlich nicht geregelt sei, da die Sache eben gar keiner Regelung bedürfe. Damit berufen sie sich implizit auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers. Entsprechende Anhaltspunkte bestehen indessen keine, hat doch das Bundesgericht im Ergebnis klar darauf geschlossen, es liege eine vom Gericht - durch Analogie - zu füllende echte Gesetzeslücke vor (vgl. E. 2.3 hiervor). Das Vorgehen des kantonalen Gerichts verletzt somit hinsichtlich der anwendbaren Rechtsgrundlagen (Art. 25 Abs. 2 ATSG analog; Rz. 1024 und 1024.1 KSVI) kein Bundesrecht.
4.3.
4.3.1. Im Weiteren machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die Auslegung des Art. 23 Abs. 2 ATSG habe so zu erfolgen, dass die finanzielle Betroffenheit Dritter auf das eigentliche Zufügen eines Schadens zu beschränken sei, das heisst einzig eine Vermögensverminderung genüge. Mithin müsse bei der analogen Anwendung des Art. 23 Abs. 2 ATSG, soweit auf einen vor der allfälligen Leistungszusprache liegenden Zeitpunkt bezogen, zwingend eine Verhältnismässigkeitsprüfung (Interessenabwägung) durchgeführt werden.
4.3.2. Das Leistungsreglement der Stiftung D.________ definiert den Begriff der aktiv versicherten Person. Als aktiv versichert gilt, wer aufgrund einer Arbeitstätigkeit in der Vorsorgeeinrichtung versichert ist und bei dem kein Vorsorgefall eingetreten ist (Leistungsreglement, www.D.________.ch/online-schalter/formulare-1, besucht am 3. Juli 2026). Vor diesem Hintergrund kann die verstorbene C.________ nicht als aktiv versichert angesehen werden, nachdem bei ihr unbestrittenermassen der Vorsorgefall "Invalidität" eintrat. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, entfällt aufgrund dieses Umstands die Ausrichtung eines überobligatorischen Todesfallkapitals, weil ein solches nur bei aktiv versicherten Personen reglementarisch vorgesehen ist (vgl. Art. 35 Abs. 1 Leistungsreglement ["Stirbt eine aktiv versicherte Person, besteht Anspruch auf Ausrichtung eines Todesfallkapitals."]).
4.3.3. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, ist im hier interessierenden Zusammenhang ausserdem massgeblich, dass die Stiftung D.________ als beteiligte Vorsorgeeinrichtung ein berechtigtes Interesse hat. Dieses betrifft die korrekte Leistungskoordination, ist insbesondere aber auch finanzieller Natur. Denn ein zugunsten der Beschwerdeführerinnen auszurichtendes Todesfallkapital würde eine allfällige BVG-Invalidenrente für sechs Monate (Rentenzusprache der Invalidenversicherung vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020) bei Weitem übersteigen (zur Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle: Art. 23 lit. a, Art. 24a und 25 Abs. 1 BVG ). Inwieweit dieser finanzielle Vorteil, welcher bei einem Leistungsverzicht gemäss Art. 23 Abs. 2 ATSG unbestritten genügt (vgl. BGE 129 V 1 E. 4), im Falle eines Rückzugs der IV-Anmeldung unzureichend sein soll, wird in der Beschwerde nicht (substanziiert) dargelegt. Vielmehr stellte das kantonale Gericht in Anwendung des oben erwähnten Urteils (vgl. E. 4.1 hiervor) zu Recht auch beim Rückzug der IV-Anmeldung auf ein und dasselbe Kriterium ab, nämlich ob dadurch berechtigte Interessen Dritter beeinträchtigt sind. Die Frage, ob eine weitergehende Interessenabwägung (keine Verhältnismässigkeitsprüfung im klassischen Sinne) dahinfällt, wie dies die Vorinstanz erwogen hat, kann offenbleiben. Zu beachten ist in erster Linie, dass die Versicherungsleistungen und deren Finanzierung auf versicherungsmathematischen Berechnungen basieren, deren Grundlage die Bewertung des Invaliditäts- und Todesfallsrisikos sowie des Altersrisikos bildet. Dies widerspiegelt sich sowohl in den vorgesehenen Leistungen als auch in deren Bedingungen und Einschränkungen. Der Rückzug des Antrags auf Invalidenleistungen, sobald das Datum des versicherten Risikoeintritts bekannt ist, um die Auszahlung einer reglementarischen Vorsorgeleistung zu ermöglichen, würde zu einer Verzerrung bei der Gewährung von Versicherungsleistungen führen. Die von den Beschwerdeführerinnen letztlich verlangte Möglichkeit, sich im relevanten Zeitpunkt für die eine oder andere Leistung (Invalidenrente oder Todesfallkapital) entscheiden zu können, obschon die Auszahlung eines Todesfallkapitals im Falle des Todes einer invaliden versicherten Person im konkreten Fall reglementarisch explizit ausgeschlossen ist, stellt kein schutzwürdiges Interesse dar. Zwar erzielt die Stiftung D.________, wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen, durch den Ausschluss der Rückerstattung von Beiträgen im Falle des Todes einer versicherten Person, die aufgrund einer Invalidität nicht erwerbsfähig war, gewissermassen einen Gewinn. Dieser begünstigt aber indirekt die Versichertengemeinschaft und ist Teil des Vorsorgevertrags, an den die Mutter der Beschwerdeführerinnen gebunden war. Es sei daran erinnert, dass Art. 20a BVG den Vorsorgeeinrichtungen gestattet, die Auszahlung einer Kapitalleistung an die in dieser Bestimmung genannten Dritten im Todesfall der versicherten Person vorzusehen. Sie sind dazu jedoch nicht verpflichtet (BGE 136 V 127 E. 4.4 am Ende), sondern können eine derartige Leistung im Falle des Todes einer versicherten Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezieht, umgekehrt auch ausschliessen (vgl. statt vieler: Urteile 9C_88/2011 vom 15. Februar 2012; 9C_200/2015 vom 19. Juni 2015; ferner: MARC HÜRZELER / GUSTAVO SCARTAZZINI, in: BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2. Aufl. 2020, N. 6 ff. zu Art. 20a BVG). Mit anderen Worten haben die Vorsorgeeinrichtungen ein berechtigtes Interesse daran zu verhindern, dass ein solcher, in ihrem Reglement vorgesehener Ausschluss durch den Verzicht auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung umgangen wird. Demzufolge ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht ausschlaggebend, ob sich dieses Interesse der Vorsorgeeinrichtung in Form eines entgangenen Gewinns, eines "Mutationsgewinns" oder eines anderweitigen finanziellen Vorteils zeigt. Noch weniger besteht ein Anhaltspunkt, dass es sich beim betreffenden Vorteil, wie in der Beschwerde geltend gemacht, zwingend und einzig um einen effektiv zugefügten und nachgewiesenen Schaden handeln müsste. Auch anderweitig lässt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführerinnen ableiten. Inwieweit insbesondere der im konkreten Fall vor der Rentenzusprache liegende Zeitpunkt des Anmelderückzugs (2. März 2021) - was lediglich verdeutlicht, dass kein Verzicht vorliegt - eine andere Sichtweise rechtfertigen soll, ergibt sich aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde nicht.
4.4. Nach dem Gesagten hat sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Argumentation zu Recht auf das Urteil 9C_1051/2012 vom 21. Mai 2013 gestützt. Triftige Gründe, von den damaligen Erwägungen abzuweichen, sind weder ersichtlich noch dargetan. Folglich bleibt es dabei, dass ein Rückzug der IV-Anmeldung unzulässig ist, wenn und soweit berechtigte Interessen Dritter (oder der versicherten Person selber) dem entgegenstehen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stiftung D.________ Pensionskasse, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder