Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_713/2025
Urteil vom 17. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Oktober 2025 (VBE.2025.141).
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1968, hatte eine Anlehre bei der Genossenschaft B.________ absolviert und war zuletzt während 18 Jahren als Lastwagenfahrer bei der C.________ AG beschäftigt. Wegen einer Überforderungssituation (Burnout, Schlafstörungen) war er erstmals im November 2012 in der Klinik D.________ und danach im Juli/August 2013 in der Klinik E.________ stationär hospitalisiert und wurde im November 2012 verbeiständet, bevor er sich im Oktober 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte ein Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung Basel ZMB vom 6. April 2015 mit ergänzender Stellungnahme ein. Ab Ende 2015 lebte A.________ in einer betreuten Wohnsituation und arbeitete an einem geschützten Arbeitsplatz (Abteilung Holzprodukte) im Verein F.________. Mit Verfügung vom 13. Februar 2018 sprach ihm die IV-Stelle für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 30. April 2015 sowie ab 1. Februar 2016 eine ganze Invalidenrente zu. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hob diese Verfügung auf Beschwerde hin auf und wies die Sache mit Urteil vom 12. November 2018 zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Es erfolgte eine zweite Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle MEDAS Bern ZVMB (Gutachten vom 18. Oktober 2019 mit Ergänzung vom 16. Juni 2020 nach einem weiteren stationären Aufenthalt im Januar 2020). Die gestützt darauf erlassene Verfügung vom 4. Dezember 2020 mit Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente ab 1. Juni 2014 bis 31. Oktober 2019 hob das Versicherungsgericht mit Urteil vom 17. Mai 2021 erneut auf, wobei es vor allem die rückwirkende Beurteilung des Verlaufs als ungenügend erachtete. Es wurde schliesslich ein Gutachten der MEDAS Interlaken Unterseen vom 24. Februar 2023 und dort zudem eine ergänzende Stellungnahme vom 22. April 2024 eingeholt, nachdem gegen A.________ ein Strafverfahren eingeleitet worden war wegen eines tätlichen Angriffs auf Passanten, unter anderem mit einer Glasflasche, am Bahnhof G.________. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 15. Oktober 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung, eventualiter Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juni 2014. Des Weiteren wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die leistungsablehnende Verfügung vom 19. Februar 2025 bestätigte. Zur Frage steht die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf die Einschätzung der Gutachter der MEDAS Interlaken Unterseen.
3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG in Verbindung mit Art. 6 und Art. 8 ATSG ) sowie zum Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis), insbesondere versicherungsexternen Gutachten (BGE 151 V 244 E. 3.5; 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb), zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
4.
4.1. Gemäss Vorinstanz ist der Beschwerdeführer gestützt auf das voll beweiskräftige MEDAS-Gutachten mit internistischer, anästhesiologischer, neurologischer, orthopädischer, neuropsychologischer sowie psychiatrischer Abklärung (auch mit Rücksicht auf ein Asthma bronchiale, eine Hiatushernie, eine Eisenmangelanämie, ein Schlafapnoesyndrom sowie eine Adipositas) seit März 2013 uneingeschränkt arbeitsfähig. Die durchgemachten Verletzungen und Operationen (namentlich eine links- sowie eine rechtsseitige Schienbeinfraktur, Schulterverletzung, lumbales Reizsyndrom) hätten zu zwischenzeitlichen (Juli bis September 2015, Juli bis Oktober 2018, November 2020 bis März 2021, Mai bis August 2022), aber nie zu einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit geführt. Gleiches gelte für den schädlichen Gebrauch von Alkohol sowie die remittierten depressiven Episoden und die dysfunktionale Störungsverarbeitung (ICD-10 F54). Die Gutachter hätten sämtliche Berichte der behandelnden Ärzte wie auch die Einschätzungen der Vorgutachter mitberücksichtigt. Eine Alkoholabhängigkeit sei insbesondere auch mit Blick auf die Laborbefunde ausgeschlossen worden. Bei diesem Ergebnis bestehe weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Massnahmen.
4.2. Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss im Wesentlichen auf eine langjährige Suchtkarriere, die die Vorinstanz verkannt, die ihm jedoch die von der Invalidenversicherung primär anzustrebende Eingliederung verunmöglicht habe und ihn auch an der Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit hindere. Er macht eine Verletzung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" und des Gleichbehandlungsgebots beziehungsweise eine Diskriminierung wegen der Suchterkrankung, ferner eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung geltend. Insbesondere könne auf das MEDAS-Gutachten nicht abgestellt werden, vorab weil ihm zwar eine chronische Alkoholabhängigkeit und rezidivierende psychische Störungen, aber trotzdem eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt würden. Selbst die Vorinstanz habe in ihren früheren Urteilen wegen Bedenken bezüglich der Einschätzung der Suchtproblematik erneute Abklärungen angeordnet und sei von einem zumindest befristeten Rentenanspruch ausgegangen. Nach den zu Unrecht unberücksichtigt gebliebenen Berichten der behandelnden Ärzte könne - auch aus somatischer Sicht - nicht lediglich von unbeachtlichen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten ausgegangen werden. Die vorinstanzliche Annahme einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit seit März 2013 sei jedenfalls unhaltbar.
5.
5.1. Inwiefern der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung namentlich der zu beachtenden Beweiswürdigungsregeln vorzuwerfen wäre, lässt sich nicht erkennen. Auch auf das jüngste Gutachten dürfte lediglich dann nicht abgestellt werden, wenn konkrete Indizien gegen seine Zuverlässigkeit bestünden, was der Beschwerdeführer indessen nicht aufzuzeigen vermag. So stellte das kantonale Gericht verbindlich fest, dass sich die Gutachter sowohl mit den Vorgutachten als auch mit den Berichten der behandelnden Ärzte einlässlich auseinandersetzten. Übereinstimmend mit dem Vorgutachten wurde auch zuletzt kein Alkohlabhängigkeitssyndrom diagnostiziert (während die Problematik im ZMB im Frühjahr 2015 noch gar keine Beachtung gefunden hatte), das sich allenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnte. Entgegen dem Beschwerdeführer fanden keine Entzugsversuche statt, sondern die Hospitalisierungen erfolgten wegen der Depressionen und Schlafstörungen. Daran kann nichts ändern, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich unter dem Einfluss von Alkohol auch strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Es ist im Übrigen an die Praxis zu erinnern, dass Administrativ- oder Gerichtsgutachten grundsätzlich nicht stets in Frage zu stellen sind, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 19, 9C_793/2015 E. 4.1; Urteil 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2). Dass insbesondere die anlässlich der stationären Aufenthalte involvierten Ärzte vorab bezüglich des Alkoholkonsums eine andere Auffassung vertraten, begründet daher kein hinreichendes Indiz gegen die Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens. Bei diesem Ergebnis bedurfte es keiner Weiterungen im Sinne eines strukturierten Beweisverfahrens (zum Alkoholabhängigkeitssyndrom: BGE 145 V 215). Soweit der Beschwerdeführer eine Diskriminierung Suchtkranker rügt, vermag er von vornherein nicht durchzudringen. Schliesslich lässt sich aus dem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass das kantonale Gericht anlässlich seiner früheren Beurteilung noch an den damaligen gutachtlichen Einschätzungen zweifelte, nachdem auch bei der letzten Abklärung ein Abhängigkeitssyndrom ausgeschlossen wurde.
5.2. Was die geltend gemachten Komorbiditäten betrifft, sind entsprechende Störungen (insbesondere eine Persönlichkeitsstörung gemäss den behandelnden Ärzten) nach dem kantonalen Gericht gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten und die ergänzende Stellungnahme ebenfalls auszuschliessen und die depressive Symptomatik muss nach den stationären Therapien als remittiert gelten. Die Vorinstanz äusserte sich zudem ausdrücklich auch zur neuropsychologischen Befundung, die für sich alleine nicht auf eine psychiatrische Erkrankung schliessen lasse. Eine offensichtliche Unrichtigkeit bezie-hungsweise Verletzung der für das Gutachten massgeblichen Beweiswürdigungsregeln wird beschwerdeweise nicht dargetan und lässt sich nicht erkennen.
5.3. Gleiches gilt insoweit, als die Vorinstanz längerfristige Arbeitsunfähigkeiten im früheren Verlauf, das heisst über die damaligen stationären Behandlungen hinaus, und zwar sowohl aus psychiatrischer wie auch aus somatischer Sicht, gestützt auf das MEDAS-Gutachten nicht auszumachen vermochte. Es wird denn auch beschwerdeweise nicht bestritten, dass vollständige Arbeitsunfähigkeiten, auch die durch operative Eingriffe bedingten, lediglich vorübergehend bestanden. Inwiefern die nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG für den Rentenanspruch vorausgesetzte durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch gegeben sein könnte, ist damit nicht erkennbar.
5.4. Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (siehe dazu BGE 151 V 194 E. 5.1.2). Dabei wird allerdings kein Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen, sondern sinngemäss vielmehr geltend gemacht, dass über all die Jahre seit der Anmeldung bei der Invalidenversicherung eine Eingliederung ausserhalb der geschützten Werkstätte nicht gelungen und aus diesem Grund entgegen den Gutachtern auf eine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise auf einen Rentenanspruch zu schliessen sei. Diese Argumentation verfängt indessen nicht. Wie im jüngsten Gutachten vermerkt, wurde bereits anlässlich der ZVMB-Abklärung im Herbst 2019 festgestellt, der Beschwerdeführer fühle sich in der betreuten Wohnsituation unwohl und bei der Arbeit in der gleichen Institution unterfordert, leide auch unter den finanziellen Einbussen. Trotz gesundheitlicher Stabilisierung nehme er sein abhängiges Leben jedoch weiter hin und zeige wenig Eigeninitiative für eine Veränderung. Eine Persönlichkeitsstörung, die allenfalls eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchte, liess sich daraus insbesondere wegen der unauffälligen biografischen Entwicklung gemäss MEDAS-Gutachten nicht ableiten, wie die Vorinstanz verbindlich feststellte.
5.5. Damit lässt sich insgesamt nicht beanstanden, dass die Vorinstanz auf das jüngste MEDAS-Gutachten vom 24. Februar 2023 abstellte und gestützt darauf auch im rückwirkenden Verlauf eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit ausschloss. Daran kann nichts ändern, dass sie einen befristeten Rentenanspruch in ihren früheren Urteilen in Betracht gezogen hatte, zumal sie damals jeweils auf einen weiteren Abklärungsbedarf erkannte und entsprechende Ansprüche somit von vornherein unter dem Vorbehalt der weiteren Untersuchungsergebnisse standen. Ebenfalls nicht zu erkennen ist, inwiefern ihr Schluss auf einen unveränderten Verlauf nach der letzten Begutachtung bis zum Erlass der hier zu beurteilenden Verfügung offensichtlich unrichtig wäre. Schliesslich könnte am fehlenden Rentenanspruch mangels Arbeitsunfähigkeit auch nichts ändern, wenn die übrigen versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 6 IVG) gegeben wären, wie beschwerdeweise geltend gemacht wird.
5.6. Da keine rückwirkend befristete beziehungsweise abgestufte Rentenzusprache im Raum steht, war auch die Frage der Verwertbarkeit einer wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit nicht zu prüfen (BGE 145 V 209 E. 5 und 6 mit Hinweisen; ferner SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.2). Es wird im Übrigen beschwerdeweise nicht substantiiert, inwiefern diese - bei gutachtlich bescheinigter uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit - nicht gegeben sein sollte (siehe dazu Urteil 8C_659/2024 vom 28. Januar 2026 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.7. Der Beschwerdeführer macht zuletzt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Zu den bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwänden äusserte sich das kantonale Gericht nach Darlegung der zu beachtenden Grundsätze eingehend. Inwiefern es diesbezüglich offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder sonstwie Bundesrecht verletzt haben sollte, lässt sich nicht erkennen. Auch vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern ihm unzureichende Erwägungen der Vorinstanz eine sachgerechte Beschwerdeführung verunmöglicht haben sollten (siehe dazu BGE 142 II 49 E. 9.2; 126 I 97 E. 2b; Urteil 9C_440/2017 vom 19. Juli 2017 E. 7.3.2).
5.8. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) kann jedoch entsprochen werden. Er wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Julian Burkhalter wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Pensionskasse PV-Promea, Schlieren, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo