Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_176/2026
Urteil vom 7. Juli 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Januar 2026 (VBE.2025.214).
Sachverhalt
A.
Der im Juli 1968 geborene, als selbständiger Landwirt tätige A.________ meldete sich im Juli 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen - insbesondere Untersuchung durch Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Bericht vom 5. Juni 2021) und Abklärung an Ort und Stelle (Bericht vom 20. September 2021) - verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2023.42 vom 17. August 2023 teilweise gut; es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.
Nach weiteren Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 3. April 2025 eine ganze Invalidenrente vom 1. Januar 2020 bis zum 31. August 2021 zu.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 9. Januar 2026 ab.
C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (sinngemäss) beantragen, unter entsprechender Aufhebung des Urteils vom 9. Januar 2026 und der Verfügung vom 3. April 2025 sei ihm die ganze Invalidenrente unbefristet (mithin über den 31. August 2021 hinaus) zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Einholung eines unabhängigen polydisziplinären medizinischen Gutachtens, zur Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und zur neuen Entscheidung an die IV-Stelle resp. an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. A.________ lässt eine weitere Eingabe einreichen.
Erwägungen
1.
1.1. Gegenstand des angefochtenen Urteils ist einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. Ein Antrag betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen ist daher von vornherein unzulässig (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 151 II 884 E. 2.2.3; 125 V 413 E. 1). Indessen kommt dem diesbezüglichen Beschwerdebegehren in concreto ohnehin keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. zur Auslegung der Rechtsbegehren im Lichte der Begründung BGE 149 V 57 E. 10.3; 147 V 369 E. 4.2.1) : Berufliche Eingliederungsmassnahmen werden in der Beschwerde nur insoweit thematisiert, als der Betroffene die Verwertbarkeit seiner (bestrittenen) Restarbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung - d.h. ohne Durchführung von Eingliederungsmassnahmen - in Abrede stellt und daraus einen unbefristeten Rentenanspruch ableitet; einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen macht er damit nicht geltend.
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 V 209 E. 2.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
2.1. Zur Diskussion steht einzig der Rentenanspruch ab September 2021 resp. die Aufhebung der ganzen Invalidenrente auf Ende August 2021. Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging am 3. April 2025. Dieser Zeitpunkt begrenzt den gerichtlichen Prüfungszeitraum (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1).
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch die Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 [WEIV]) sind hier primär die Bestimmungen des IVG, der IVV (SR 831.201) und des ATSG (SR 830.1) in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
2.2. Der Rentenanspruch ist abgestuft: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resp. 50 %, 60 % oder 70 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente resp. halbe Rente, Dreiviertelsrente oder ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9 E. 2.3). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Anpassung des Anspruchs von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Diese Revisionsbestimmungen sind bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anwendbar (BGE 150 V 67 E. 4.3.2; 145 V 209 E. 5.3; 133 V 263 E. 6.1).
3.
Die Vorinstanz hat dem Bericht des RAD-Arztes Dr. med. B.________ vom 5. Juni 2021 sowie dessen Aktenbeurteilung vom 11. November 2024 Beweiskraft beigemessen. Gestützt darauf hat sie festgestellt, der Beschwerdeführer sei von April 2017 bis zur RAD-internen Untersuchung am 4. Mai 2021 vollständig arbeitsunfähig und anschliessend - trotz einer auf Ende 2020 erfolgten Betriebsumstellung - in der angestammten Tätigkeit als Landwirt zu höchstens 25 % arbeitsfähig gewesen. Hingegen seien ihm angepasste Tätigkeiten vom 4. Mai 2021 bis im August 2023 zu 88 % und ab September 2023 zu 75 % zumutbar gewesen.
Weiter hat das kantonale Gericht erwogen, dem 1968 geborenen Beschwerdeführer sei im Verfügungszeitpunkt (April 2025) noch eine Aktivitätsdauer von über acht Jahren verblieben, weshalb ihm angesichts der Arbeitsfähigkeit für angepasste Arbeit die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit als Landwirt resp. ein Berufswechsel zumutbar gewesen sei. Es fehle ein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer, der bis im Jahr 2006 unselbstständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt habe und daher auch über nicht spezifisch landwirtschaftliche Berufserfahrung verfüge, seine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht verwerten könnte. Die IV-Stelle habe daher zu Recht den Versicherten so behandelt, wie wenn er seine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben hätte, und ihm im Rahmen der Invaliditätsbemessung ab Mai 2021 ein (hypothetisches) Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Werten angerechnet. Weil damit ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiert sei, hat das Gericht die Rentenaufhebung (in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV) auf den 31. August 2021 bestätigt.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der RAD-Arzt habe seine polymorbiden Beschwerden nicht vollständig berücksichtigt, weshalb dessen Einschätzungen nicht beweiskräftig seien. Zudem habe das kantonale Gericht bereits im Rückweisungsurteil VBE.2023.42 vom 17. August 2023 die fehlende Beweiskraft des RAD-Berichts vom 5. Juni 2021 erkannt; daran sei es selbst wie auch die IV-Stelle gebunden gewesen. Es habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es trotz erheblicher Zweifel an der Schlüssigkeit der Einschätzungen des RAD-Arztes auf diese abgestellt habe. Die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Arbeits (un) fähigkeit in angepassten Tätigkeiten seien mangels zuverlässiger medizinischer Grundlagen nicht haltbar. Schliesslich habe das kantonale Gericht die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zur eingeschränkten Selbsteingliederungsfähigkeit älterer Versicherter nicht beachtet. Er sei im massgeblichen Zeitpunkt (Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2025) bereits fast 57 Jahre alt gewesen, und für ihn gelte die Vermutung, dass er eine allfällige Restarbeitsfähigkeit nicht auf dem Weg der Selbsteingliederung habe verwerten können.
4.2. Vorab ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer für die Verwertung einer allfälligen, laut vorinstanzlicher Feststellung ab dem 4. Mai 2021 hinzugewonnenen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten (implizit) auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden durfte.
4.3. Im Zusammenhang mit hinzugewonnener Arbeitsfähigkeit eines Rentners ist (von Amtes wegen) die Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Selbsteingliederung zu beachten (Urteil 9C_119/2025 vom 2. Juni 2025 E. 4.2.2) :
Bei Personen, deren Invalidenrente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer, oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (etwa bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit; vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3 in fine mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist, oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteile 9C_119/2025 vom 2. Juni 2025 E. 4.2.2; 8C_526/2024 vom 24. März 2025 E. 4.4.1).
Die Frage nach der Selbsteingliederung bei fortgeschrittenem Alter stellt sich schon bei vergleichsweise kurzer Rentenbezugsdauer (BGE 145 V 209 E. 5.3 am Ende; Urteile 8C_50/2024 vom 8. Mai 2024 E. 5.4; 8C_348/2022 vom 22. November 2022 E. 6.2.3). Bei der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente von über 55-jährigen versicherten Personen sind auch dann grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, wenn über die Befristung und/oder Abstufung zeitgleich mit der Rentenzusprache befunden wird (BGE 148 V 321 E. 7.1.2; 145 V 209 E. 5.4). Für die Ermittlung, ob der Eckwert des 55. Altersjahres erreicht ist, wird bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt abgestellt (BGE 148 V 321 E. 7.3.2).
4.4. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil sowohl mit dem Alter resp. der verbleibenden Aktivitätsdauer des Versicherten beim Erlass der Verfügung vom 3. April 2025 als auch mit der Zumutbarkeit eines Berufswechsels und der grundsätzlichen Verwertbarkeit einer hinzugewonnenen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit befasst. Hingegen hat sie - wie zuvor die IV-Stelle - die soeben (in vorangehender E. 4.3) dargelegte einschlägige Rechtsprechung unbeachtet gelassen.
Im Rahmen des Schriftenwechsels äusserte sich weder die Vorinstanz noch die IV-Stelle (für den Fall einer hinzugewonnen Restarbeitsfähigkeit) zur Frage nach der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung. Die Unterlagen erlauben eine Ergänzung des Sachverhalts durch das Bundesgericht (vgl. vorangehende E. 1.2).
4.5. Der Beschwerdeführer war bei Erlass der Verfügung vom 3. April 2025 über 56 Jahre alt. Damit greift die Vermutung, wonach ihm die Selbsteingliederung unzumutbar war. Angesichts der vorinstanzlich verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.2) festgestellten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (von April 2017 bis mindestens zum 4. Mai 2021) lässt sich die Absenz vom Arbeitsmarkt nicht ohne Weiteres auf invaliditätsfremde Gründe zurückführen; insbesondere kann nicht von stets vorhandender, aber nicht verwerteter Restarbeitsfähigkeit gesprochen werden. Es fehlt ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Versicherte besonders agil, gewandt oder im gesellschaftlichen Leben integriert sein soll, oder dass er aus einem anderen Grund ausnahmsweise auf den Weg der Selbsteingliederung hätte verwiesen werden können, woran die bis ins Jahr 2006 ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit nichts ändert. Soweit überhaupt ab dem 5. Mai 2021 von hinzugewonnener Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, gilt sie nicht als direkt verwertbar. Dass für den Versicherten bis zum 3. April 2025 (vgl. vorangehende E. 2.1 Abs. 1) Eingliederungsmassnahmen thematisiert oder gar durchgeführt worden sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Dieser Umstand steht der Anrechnung eines Invalideneinkommens (vgl. Art. 16 ATSG) und damit der Annahme einer anspruchserheblichen Sachverhaltsveränderung (vgl. vorangehende E. 2.2) entgegen.
4.6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Rentenanspruch zu Unrecht auf Ende August 2021 befristet. Aus der ab dem 1. Januar 2022 veränderten Rechtslage ergibt sich nichts anderes, zumal sie auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar ist (vgl. lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [WEIV]).
Ausführungen zur Beweiskraft der Einschätzungen des RAD-Arztes (vgl. dazu immerhin BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; vgl. zu Aktenberichten Urteile 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.1; 8C_476/2021 vom 2. März 2022 E. 5.1) und zu den darauf gestützten vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 5. Mai 2021 sind obsolet. Die Beschwerde ist begründet.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Januar 2026 wird insoweit abgeändert, als die mit Verfügung vom 3. April 2025 zugesprochene ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2020 unbefristet gewährt wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Juli 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann