Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8F_10/2026
Urteil vom 26. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Revision),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. September 2016
(8F_10/2016 (Urteil U 174/06 [UV.2005.00020])).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 17. Februar 2006 bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 19. Oktober 2004, wonach keine über den 26. Mai 2002 (Taggeleistungen) respektive 29. August 2003 (Heilungskosten) hinausgehende Leitungspflicht für den Autounfall vom 5. Mai 2002 bestehe. Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil U 174/06 vom 14. Dezember 2006 ab. Auf die dagegen eingereichten Revisionsgesuche vom 8. Juli 2015 und 27. Juli 2015 trat es mit Urteilen 8F_10/2016 vom 20. September 2016 und 8F_12/2015 vom 14. Oktober 2015 nicht ein. Auf im Anschluss dazu erfolgte Eingaben des A.________ wies das Bundesgericht zunächst auf den bereits erfolgten Verfahrensabschluss hin.
B.
Mit Gesuch vom 11. Juni 2026 beantragt A.________ abermals die Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2006.
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen
1.
Wie bereits in den Urteilen 8F_10/2016 vom 20. September 2016 und 8F_12/2015 vom 14. Oktober 2015 ausgeführt, kann das Bundesgericht auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in Art. 121 bis 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1). Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet. Es genügt demnach nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrunds einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_14/2022 vom 21. Juni 2022 E. 4.1 mit Hinweis). Fehlt es an einer entsprechenden Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 1F_13/2025 vom 9. Mai 2025 E. 3; 2F_13/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand und den Ausgang des zu revidierenden Urteils zu beziehen (vgl. Urteile 9F_30/2025 vom 18. Februar 2026; 9F_20/2025 vom 29. September 2025; 2F_7/2025 vom 20. August 2025 E. 3.1; 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2).
2.
Erneut macht der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 bis 123 BGG geltend. Allein auf verschiedene aus der Zeit von 1975 bis zum 20. Juni 2025 stammende medizinische Unterlagen zu verweisen und um eine integrale Prüfung einer Leistungspflicht der Gesuchsgegnerin zu ersuchen, reicht nicht aus.
2.1. In diesem Zusammenhang ist zu verdeutlichen, dass vom Bundesgericht im Urteil vom 14. Dezember 2006 gewürdigte Beweismittel von Vornherein nicht zu einer Revision berechtigen, selbst wenn die Beweiswürdigung von den Prozessparteien als noch so falsch empfunden wird. Ein Revisionsverfahren dient nämlich nicht dazu, angebliche Rechtsfehler einer neuerlichen Diskussion zuzuführen (statt vieler: Urteil 8F_21/2025 vom 17. April 2026 E. 5 mit zahlreichen Hinweisen).
2.2. Sodann können zwar gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nachträglich entdeckte Tatsachen und Beweismittel einen Revisionsgrund darstellen. Davon ausgeschlossen sind indessen Tatsachen, die sich erst aus nach dem zu revidierenden Urteil entstandenen Beweismitteln ergeben. Demgemäss sieht Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG einen expliziten Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln vor, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. Urteile 8F_7/2024 vom 23. Dezember 2024; 8F_5/2022 vom 6. Juli 2022 E. 2; 8F_3/2022 vom 1. Juni 2022 E. 3, u.a. mit Verweis auf BGE 147 III 238 E. 4.2 Ziff. 3 und 143 III 272 E. 2.2). Insoweit kann mit Beweismitteln und Tatsachen aus der Zeit nach dem Urteil vom 14. Dezember 2006 ebenfalls von Vornherein keine Revision begründet werden.
2.3. Überdies kann mit einem Revisionsgesuch auch nicht Art. 99 Abs. 1 BGG umgangen werden (Urteil 5F_20/2023 vom 22. August 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dieser Bestimmung sind sogenannte echte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, in jedem Fall unzulässig, da sie nicht durch den Entscheid der Vorinstanz veranlasst worden sind (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Folglich lässt sich ein Revisionsgrund nur mit Beweismitteln begründen, welche aus der Zeit vor dem vorinstanzlichen Urteil, vorliegend dem 17. Februar 2006, stammen. Dabei reicht es nach Gesagtem nicht aus, solche anzurufen, ohne zugleich aufzuzeigen, dass diese Beweismittel vom Bundesgericht entweder aus Versehen nicht berücksichtigt worden sind (Art. 121 lit. d BGG), oder es sich dabei aber um entscheidende Beweismittel handelt, welche erst später aufgefunden worden sind, ohne dass sie im früheren Verfahren hätten beigebracht werden können (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG).
2.4. Im Übrigen muss ein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids angerufen werden (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG) und der Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG mithin spätestens innert 90 Tagen nach der Entdeckung der Revisionsgründe (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nur noch verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (Art. 124 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 123 Abs. 1 BGG). Es obliegt der gesuchstellenden Partei, die Umstände nachzuweisen, die erlauben zu prüfen, ob diese Fristen eingehalten sind (Urteil 5F_2/2026 vom 7. Mai 2026 E. 2.1).
3.
Da auch keine Revisionsgründe gegen die Urteile 8F_10/2016 vom 20. September 2016 und 8F_12/2015 vom 14. Oktober 2015 vorgebracht werden, erweist sich das Revisionsgesuch insgesamt als offensichtlich unzulässig.
4.
Als unterliegende Partei hat der Gesuchsteller für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
5.
Das Gericht behält sich vor, weitere Eingaben der bisherigen Art inskünftig unbeantwortet abzulegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel