Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_2/2026
Urteil vom 7. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
Gesuchstellerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Paul Bürgi,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revision gegen das Urteil 5A_69/2019 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Juni 2019.
Sachverhalt
A.
A.________ streitet mit B.________ und C.________, den Söhnen des 2010 verstorbenen D.________ sen. ("Erblasser"), um die Auszahlung eines Vermächtnisses von Fr. 10 Mio. Sie stützt ihre Forderung auf ein (im Original erhaltenes) Testament vom 7. November 2008, das vom Bezirksgericht Meilen mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 eröffnet worden war. Ein weiteres Testament des Erblassers datiert vom 17. März 2010. Es ist lediglich in Kopie vorhanden. Laut dessen Ziffer 3.2 soll A.________ bis fünf Jahre nach dem Tod des Erblassers eine monatliche Rente von Fr. 15'000.-- erhalten; anschliessend sollen deren Tochter E.________ bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, spätestens bis am 14. Februar 2026, monatlich Fr. 5'000.-- (zuzüglich Ausbildungskosten) ausbezahlt werden. Gemäss Ziffer 7 ersetzt das Testament vom 17. März 2010 alle früheren letztwilligen Verfügungen und Testamente einschliesslich aller Nachträge zu diesen. In einem Nachtrag zum Testament vom 17. März 2010, der vom 27. Juni 2010 datiert und ebenfalls nur in Kopie vorhanden ist, ergänzte der Erblasser das Testament vom 17. März 2010 dahin gehend, dass A.________s Anspruch spätestens am 15. April 2015 erlöschen soll.
B.
B.a. Am 6. Juni 2011 reichte A.________ beim Bezirksgericht Meilen gegen die Gebrüder B.________ und C.________ eine Klage ein, mit der sie die Auszahlung von Fr. 10 Mio. gemäss dem Vermächtnis des Erblassers vom 7. November 2008 zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit 30. Juli 2010 verlangte. Das Bezirksgericht wies dieses Begehren mit Urteil vom 3. November 2016 ab.
B.b. Nachdem das Obergericht des Kantons Zürich die Klage auf Berufung von A.________ mit Urteil vom 26. April 2017 gutgeheissen hatte, gelangten B.________ und C.________ an das Bundesgericht. Dieses hiess ihre Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück (Urteil 5A_412/2017 vom 8. Januar 2018, auszugsweise publ. in: BGE 144 III 81).
B.c. In seinem neuen Urteil vom 5. Dezember 2018 wies das Obergericht die Berufung von A.________ ab und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 5A_69/2019 vom 20. Juni 2019 ab.
C.
Mit Revisionsgesuch vom 28. Januar 2026 beantragt A.________ (Gesuchstellerin) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das bundesgerichtliche Urteil 5A_69/2019 vom 20. Juni 2019 und das Urteil des Obergerichts vom 5. Dezember 2018 aufzuheben (Antrag Ziffer 1) und B.________ und C.________ (Gesuchsgegner) in Gutheissung der Vermächtnisklage solidarisch zu verpflichten, ihr Fr. 10 Mio. zuzüglich 5 % Zins seit 25. Januar 2011 zu bezahlen (Antrag Ziffer 2). Eventualiter sei die Sache zur Ausfällung des Urteils über die Vermächtnisklage an das Obergericht zurückzuweisen (Antrag Ziffer 3). Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht die Gesuchstellerin ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege. Die Begründung dieses Armenrechtsgesuchs ergänzte die Gesuchstellerin mit einer weiteren Eingabe vom 9. März 2026.
Erwägungen
1.
Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Demnach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
2.
2.1. Revisionsbegehren nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind binnen neunzig Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Mit der Entdeckung ist sichere Kenntnis gemeint (s. dazu Urteile 4F_11/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 4.1; 4A_570/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.1; 4A_222/2011 vom 22. August 2011 E. 2.1). Es obliegt der gesuchstellenden Partei, die Umstände nachzuweisen, die erlauben zu prüfen, ob sie die Frist eingehalten hat (Urteil 4F_13/2022 vom 9. Mai 2023 E. 3.3).
2.2. Hier macht die Gesuchstellerin geltend, der Revisionsgrund habe sich erst mit Vorliegen des Gutachtens von Dr. F.________ vom 1. Dezember 2025 ergeben. Erst mit diesem Gutachten sei die völlige Beweisuntauglichkeit der Kopie des Testaments vom 17. März 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. A), auf die sich das Revisionsgesuch stütze, bekannt geworden. Davon ausgehend kann die Neunzigtagefrist als eingehalten gelten. Ob es sich beim Vorliegen des besagten Gutachtens um die (fristauslösende) Entdeckung eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG handelt, betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Revision.
3.
3.1. Der Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG setzt zunächst voraus, dass sich die Gesuchstellerin auf nachträglich entdeckte Tatsachen beruft. Keine solchen Tatsachen und damit kein Revisionsgrund sind die Verletzung von Bundesrecht, die fehlerhafte rechtliche Würdigung von Tatsachen, die Nichtberücksichtigung einer Rechtsprechung oder die Ausserachtlassung einer Gesetzesänderung (Urteil 5F_28/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 2). Die nachträglich entdeckte Tatsache muss auch erheblich, das heisst geeignet sein, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 134 III 669 E. 2.2). Weiter ist vorausgesetzt, dass die Tatsache bereits existierte, als das bundesgerichtliche Urteil gefällt wurde (unechtes Novum), bzw. sich bis zum Zeitpunkt verwirklichte, als im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren (BGE 147 III 238 E. 4.1). Eine Revision gestützt auf Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (echte Noven), ist ausgeschlossen (BGE 143 III 272 E. 2.2). Dies gilt auch für diejenigen Beweismittel, die sich zwar auf bereits vorbestehende Tatsachen beziehen, jedoch erst nach Ausfällung des in Revision gezogenen Urteils entstanden sind (Urteil 5F_26/2018 vom 18. Juli 2019 E. 2.3; 8F_3/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.3 und 3.1; 4F_7/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1.2 und 2.3.3.1). Schliesslich ist verlangt, dass die Gesuchstellerin die (nach diesem Zeitpunkt entdeckte) Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen konnte (BGE 147 III 238 a.a.O.).
3.2. Mit dem Gutachten von Dr. F.________ vom 1. Dezember 2025 will die Gesuchstellerin die Frage der Authentizität der Kopie des Testaments vom 17. März 2010 (neu) aufrollen und dartun, dass dieser Urkunde kein Beweiswert für das Vorhandensein des Testaments vom 17. März 2010 zukommen kann. Gestützt auf das Gutachten (als Revisionsgrund) sei erstellt, dass von der Kopie nicht auf das Vorliegen eines entsprechenden Originaldokuments geschlossen werden könne. Daraus folgert die Gesuchstellerin, dass den Gesuchsgegnern im Streit um das Vermächtnis der Beweis misslingt, dass das Vermächtnistestament vom 7. November 2008 durch ein "Widerrufstestament" vom 17. März 2010 aufgehoben wurde. In der Folge seien das Urteil 5A_69/2019 des Bundesgerichts vom 20. Juni 2019 und das Urteil des Obergerichts vom 5. Dezember 2018 aufzuheben und die Vermächtnisklage gutzuheissen. Bei alledem übersieht die Gesuchstellerin, dass das fragliche Gutachten vom 1. Dezember 2025 erst nach Ausfällung des bundesgerichtlichen Urteils 5A_69/2019 vom 20. Juni 2019, dessen Revision sie erwirken möchte, entstanden ist. Das Gutachten stellt deshalb ein unzulässiges echtes Novum dar. Es kann kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sein. Daran ändert nichts, dass es sich - wie die Gesuchstellerin verschiedentlich beteuert - auf die Beweistauglichkeit bzw. auf die Echtheit der Kopie des Testaments vom 17. März 2010 bezieht. Ob es sich hierbei überhaupt um Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG handelt, braucht vorliegend nicht näher erörtert zu werden.
4.
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Als unterliegende Partei hat die Gesuchstellerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Den Gesuchsgegnern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos gelten. Damit mangelt es an einer materiellen Anspruchsvoraussetzung (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Monn